Staats- und Verwaltungsrecht
Staats- und Verwaltungsrecht 1. Semester
Staats- und Verwaltungsrecht 1. Semester
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Lernkarten
Merkmale Bundesgesetz
Gesetzgeber: Bundesparlament (evt. Volk)
fakultatives Referendum (50'000 Unterschriften sammeln)
Merkmale Verordnungen
Verordnungsgeber: Bundesrat (+Parlament + Gerichte)
Rechtsetzungsdelegation
Wie verläuft der Gesetzgebungsprozess?
Anstoss durch: Parlament / Bundesrat / evtl. Kantone
Bundesrat -> Vorentwurf
Vernehmlassung (Stellungnahme)
definitiver Entwurf
Vorberatung Kommissionen
Plenum Nationalrat / Ständerat
(Eventuell Differenzbereinigung)
Schlussbestimmung / Bundesbeschluss
(Eventuell Referendum )
(Volksmehr)
Publikation, Inkraftsetzen
supernationale Gemeinschaft
Eigene autonome Rechtsordnung (Bsp.: EU)
Eigene Gerichtsinstanz (Bsp.: Europäischer Gerichtshof)
Lückenfüllung
Das Gesetz hat eine Lücke -> etwas wurde nicht geregelt.
Unterscheidung zwischen: unechter und echter Lücke
echte Lücke = Parlament hat es vergessen, hätte es aber geregelt
Ausnahmefall: darf die Lücke selber schliessen und eine Bestimmung machen
unechte Lücke = Fallauslegung, passt nicht auf den Fall, jedoch geht man davon aus dass das Gesetz vollständig ist.
Konkordanzdemokratie
die grossen Parteien versuchen immer einen Kompromiss zu finden
Kollegialregierung
Art 177 Abs 1 BV
Die Parteien müssen immer eine gemeinsame Lösung und einen gemeinsam Kompromis finden. Die Parteien müssen auch nach aussen diese Meinung vertreten.
Freiheitsrechte
Wichtigstes Element des Rechtsstaats
Grundlegenede Freiheiten, die den Individuen gegenüber dem Staat zustehen.
Grundrechte ab Art 7 BV bis Art 36 BV
Ausgangspunkt: Menschenwürde
Kategorien der Grundrechte
- Rechtsstaatliche Garantien (Rechtsgleichheit, Willkürverbot, Verfahrensgaranten etc)
- Freiheitsrechte
- Politische Grundrechte (Mitwirkung am politischem Prozess)
- Sozialrechte
Wie kann man prüfen, ob der Staat in die Freiheitsrechte eingreifen darf?
- Art 36 BV Einschränkungen von Grundrechten
- jeder Absatz einzeln prüfen
- Abs 1: Gesetzliche Grundlage (schwerwiegende Einschränkung und Aussnahme)
- Abs 2: öffentliches Interesse
- Abs 3: Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit)
- Abs 4: Kerngehalt
Normdichte
hinreichend bestimmter Rechtsatz!
Gesetzliche Grundlage muss genügend bestimmt sein (d.h. ein Normalbürger muss verstehen, was von ihm verlangt wird und was die Folgen sind)
Wird bei Art 36 Abs 1 geprüft
Normstufe
- schwerwiegende Einschränkung: Gesetz im formellen Sinn
- leichte Einschränkungen: Verordnungen
Nennen Sie mir Beispiele für ein öffentliches Interesse
- Polizeigüter (Allgemeinwohl):
- öffentliche Ordnung
- öffentliche Sicherheit
- öffentliche Ruhe
- öffentliche Gesundheit
- öffentliche Sittlichkeit
- weitere öffentliche Interessen:
- Sozialpolitik
- Raumplanung
- Natur- und Heimatschutz
- Schutz von Grundrechten Dritter
Wie prüft man die Verhälnismässigkeit laut Art 36 Abs 3 BV?
- Massnahme muss geeignet sein
- Massnahme muss erforderlich sein (mildeste mögliche Massnahme)
- Massnahme muss zumutbar sein (Übergegenstellung von öffentliche Interesse und privaten Interesse)
Wer kann sich auf die Grundrechte berufen?
- Alle volljährigen, natürlichen Personen dürfen sich auf alle Grundrechte berufen
- minderjährige ebenfalls, nur eingeschränkt
- Ausländer die in der Schweiz anwesend sind, ausser Niederlassungsfreiheit + politische Rechte
- jurstische Personen nur auf bestimmte Grundrechte
Wer kann sich auf Art 10 BV berufen?
natürliche Personen unabhängig von Alter und Herkunft
Wer kann sich auf Art 13 BV berufen?
natürliche Personen unabhängig von Alter und Herkunft
Wer kann sich auf Art 25 BV berufen?
- Abs. 1 Schweizerbürger
- Abs. 2 Flüchtlinge
- Abs. 3 natürliche Personen unabhängig von Alter und Herkunft
Nennen Sie mir die Wichtigsten Merkmale zur Eigentumsgarantie Art. 26 BV
- Überprüfung ob der Staat laut Art 36 BV einschränken darf
- Institutsgarantie Abs. 1 (Man darf Eigentum haben)
- Bestandesgarantie (Erhaltung des Eigentums)
- Wertgarantie Abs. 2 (Enteignungen werden entschädigt)
Arten von Wertgarantie
Art 26 Abs 2 BV
Es gibt zwei Arten von Wertgarantien
- formelle Enteignung (Bsp.: Grundstück wird weggenommen, um eine Strasse zu bauen)
- materielle Enteignung (Bsp.: Man darf an der Wohnung nichts ändern, da es unter Heimatschutz steht)
materielle Enteignung
- schwerer Eingriff
- Sonderopfer (Eine Kleinigkeit wird entzogen, nur sie sind die einzige Person die davon betroffen sind für das Allgemeinwohl. Bsp.: Haus wird unter Denkmalschutz gestellt)
Prüfungen der Einschränkungen für Freiheitsrechte
Ob Freiheitsrechte eingeschränk werden dürfen. kann man mit Art 36 BV überprüfen.
Träger von Grundrechten
alle Menschen
minderjährige Personen als Träger von Grundrechten
Können von allen Grundrechten gebrauch machen.
Ausnahmen: politische Rechte oder Religionsfreiheit
ausländische Personen als Träger von Grundrechten
können von allen Grundrechten gebrauch machen.
Ausnahme: politische Rechte oder Niederlassungsfreiheit
juristische Personen des Privatrechts als Träger von Grundrechten
können sich nur auf wenige Grundrechte berufen.
Nicht auf: Ehe und Familien, Diskriminierungsverbot, Recht auf Leben uvm.
juristische Personen des öffentlichen Rechts als Träger von Grundrechten
Können sich im Grundsatz auf keine Grundrechte berufen
Rechtsstaatliche Garantien
- Art 8 BV Rechtsgleichheit
- Art 29 BV Verfahrensgarantien
- Art 29a BV Rechtsweggarantie
- Art 30 BV Gerichtsverfahren
- Art 31 und 32 BV Freiheitsentzug und Strafverfahren
Prüfung der Einschränkungen für Rechtsstaatliche Garantien
Art 36 BV ist nicht relevant!!
- Sind die zwei zu prüfenden gleich
- bestehen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung
Normenkontrolle
Gesetzes- oder Verordnungsnorm mit dem übergeordneten Recht vereinbar
Bsp.: ist kantonales Gesetz vereinbar mit BV
abstrakte Normenkontrolle
Ein Gesetz oder eine Verordnung wird unmittelbar nach dem Erlass (noch vor Inkrafttreten) angefochten mit der Begründung, eine / mehrere Normen verletzten übergeordnetes Recht.
-> nur au kantonaler Ebene
Konkrete Normenkontrolle
In einem konkreten Einzelfall wird eine Verfügung angefochten und gerügt, die Verfügung beruhe auf einer Rechtsnorm, die gegen übergeordnetes Recht verstosse.
Normenkontrolle bei Kantonales / kommunales Recht
Abstrakte und konkrete Normen-kontrolle ist in Bezug auf alle Gesetze und Verordnungen möglich
Normenkontrolle bei Bundesrecht
- keine abstrakte Normenkontrolle (Art. 189 Abs 4 BV)
- Konkrete Normenkontrolle: nur in Bezug auf Verordnungen; bei Bundesgesetzen besteht Anwendungspflicht (Art. 190 BV)
Voraussetzungen auf Berufung der politischen Rechte auf Bundesebene
- Art 136 Abs. 1 BV
- Schweizer Bürgerrecht
- zurückgelegtes 18. Altersjahr
- keine Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder -schwäche
Inhalt des politischen Rechts auf Bundesebene
- Art 136 Abs. 2 BV
- Wahlen in den Nationalrat
- Abstimmung auf Bundesebene
- Initiativ- und Referendumsrecht auf Bundesebene
Mindestanforderungen der politischen Rechte in den Kantonen
- Gewährleistung der politischen Rechte (Art. 34 BV)
- Anforderungen an Kantonsverfassung (Art. 51 Abs. 1 BV):
- vom Volk gewähltes Parlament, Verfassungsreferendum / -initiative
- Ausgestaltung der Verfassung nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung
- Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht (z.B. Grundrechte)
Wahlsysteme
- Proporzwahlsystem
- Majorzwahlsystem
Inhalt der politischen Rechte in den Kantonen
- Wahlsystem Parlament
- Wahlsystem Regierung
- Iniative / Referendum (z.B. Stimmrecht für Ausländer und Ausländerinnen)
Darf der Kanton Zürich für die Nationalratswahlen vorschreiben, dass alle in Zürich wohnhaften urteilsfähigen Personen ab 16 Jahren wählen und gewählt werden dürfen?
Nein, der Kanton Zürich kann dies nicht vorschreiben, da Nationalratswahl in Bundeskompetenz liegen. Art 136 BV