Staats- und Verfassungsrecht

Schutzbereiche der Grundrechte

Schutzbereiche der Grundrechte


Anja Schmolze
Diese Lernkarten behandeln grundlegende Konzepte des Staats- und Verfassungsrechts auf einem fortgeschrittenen Niveau. Sie konzentrieren sich auf verschiedene Artikel und deren Schutzbereiche, wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Privatsphäre, die Versammlungsfreiheit und die Meinungsfreiheit. Besonders hervorgehoben werden der Schutz der Wohnung, das Brief- und Fernmeldegeheimnis sowie die körperliche Integrität. Diese Karteikarten sind ideal für Jurastudenten und Rechtsanwälte, die ihr Verständnis der Grundrechte vertiefen möchten.
Karten
25
Lernende
7
Sprache
Deutsch
Kategorie
Recht
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
16.02.2011 / 08.05.2016

Lernkarten

Artikel 1

Wenn der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt wird

Artikel 2 (2) S1

- Leben: umfasst das ganze Leben – auch das werdende

- Körperl. Unversehrtheit: körperliche und psychische Gesundheit

- Schutz vor körperl. Eingriffen, Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen

Artikel 2 (2) S2

- Geschützt ist die körperl. Bewegungsfreiheit

- Körperl. Bewegungsfreiheit: jeden beliebigen Ort aufzusuchen -> der Weg

- Nicht: Staatliche Aufforderung an einem bestimmten Ort zu erscheinen

Artikel 11

- Recht an jedem öffentlich zugänglichen Ort Aufenthalt o. Wohnsitz zu nehmen -> Ziel

- Aufenthalt: das vorrübergehende Verweilen an einem bestimmten Ort

- Gilt bei Einreise – nicht bei Ausreise

Artikel 5 (1)

-Meinungsfreiheit-

- Jede Meinungsäußerung, auch emotionale und polemische

- Jede Form und Verbreitung der Meinungsäußerung

- Nicht: bewusst falsche Meinungsäußerungen

Artikel 4 (1)

- Glauben zu haben

- Nach Glauben zu handeln

Artikel 5 (1)

-Informationsfreiheit-

- Sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren (Zeitung, TV, Internet)

- Geschützt ist der Konsument

Artikel 5 (1)

-Pressefreiheit-

- Presse: alle Druckererzeugnisse (Zeitungen, Magazine, Bücher, Ton- Bildträger)

- Schutz reicht von Gewinnung der Information bis zur Verbreitung

- Geschützt sind Journalisten, Redakteure, Verleger und Verfasser von Druckerzeugnissen

Artikel 5 (1)

-Rundfunkfreiheit-

- Betrifft elektronische Medien: Rundfunk, Fernsehen, Bildschirm- bzw. Videotext

- Schutz reicht von Gewinnung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht

- Geschützt sind Reporter, Journalisten, Fernsehmoderatoren und die Rundfunkanstalten

Artikel 5 (3)

- Kunst: weiter Kunstbegriff, keine Definition, nicht: eigenmächtige Inanspruchnahme fremden Eigentums

- Wissenschaft: Forschung und Lehre an Hochschule

Artikel 8

- Versammlung: Zusammenkunft mehrerer zum Zwecke der Meinungsbildung, bzw. –äußerung

- Art 5 GG: individuelle MÄ – Art 8: kollektive MÄ

- Auch Spontanversammlungen

- Friedlich: keine Gewalt gegen Pers. oder Sachen

- Waffen: alle gefährlichen Gegenstände – nicht: Passivbewaffnung

- Geschützt ist auch die Anreise zum Versammlungsort

- Auch Filmen von Vers.Teilnehmern

Artikel 10

-Postgeheimnis-

Geschützt sind die Briefe, solange sie sich im Bereich der Post befinden

Artikel 10

-Briefgeheimnis-

- Schützt Briefverkehr außerhalb der Post

- Geschützt sind Inhalte und Umstände der Kommunikation

- Brief: jede schriftliche Mitteilung

Artikel 13

- Wohnung: alle Räume, die entweder dem Wohnen oder dem Aufenthalt von Menschen dienen und nicht allgemein zugänglich sind

- Reines Abwehrrecht

- Träger ist jeder berechtigte Wohnungsinhaber (auch Mieter)

- Auch befriedeter Besitztum (wichtig ist Privatsphäre)

Artikel 10

-Fernmeldegeheimnis-

- Geschützt ist jede mit Hilfe der Telekommunikationstechnik übermittelte individuelle Mitteilung

- Umfasst auch Umstände der Kommunikation

- Endet, wenn Übermittlungsvorgang beendet ist

- Geschützt sind auch Übermittlungsdaten

Artikel 2 (1)

- Geschützt ist jedes menschliches Handeln

- Jeder kann tun und lassen, was er will

- Bloßer Auffangtatbestand

Artikel 9 (1)

- Alle Arten von Vereinen, Gesellschaften, Bürgerinitiativen u.ä.

- Geschützt ist die Gründung, die Betätigung und der Beitritt zum Verein

Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)

- Schützt die Privatsphäre

- Neben anderen Grundrechten anwendbar, nicht: Art 10 und 13

- 5 Fallgruppen

Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)

-Fallgruppen-

- Schutz eines privaten, von der Öffentlichkeit abgeschirmter Bereich

- Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit

- Recht der informationellen Selbstbestimmung

- Recht sich nicht selbst belasten zu müssen

- Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)

-Schutz d. priv. v. d. Ö. abgeschirmten Bereiches-

- Z.B. Verwertung von Daten aus einer Patientenakte

- Z.B. Verwertung eines heimlich aufgezeichneten Gesprächs

Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)

-Selbstdarstellung des Einzelnen i. d. Öffentlichkeit-

- Recht am eigenen Bild: Recht selbst darüber zu entscheiden, wer von einem Bilder anfertigen und verbreiten darf

- Recht am nicht öffentlich gesprochenen Wort: Recht selbst darüber zu entscheiden, ob Gespräche mitgehört, aufgezeichnet oder verwertet werden

- Recht der Persönlichen Ehre

Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)

-Recht sich nicht selbst belasten zu müssen-

- Aussageverweigerungsrecht im Straf-, OWi-, und Disziplinarverfahren

- Sog. Passivitätsprinzip

Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)

-RIS-

- Recht des Einzelnen darüber zu entscheiden, welche Daten er offengaren möchte

- Schützt vor Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten

Artikel 2 (1) i.V.m. Artikel 1 (1)

-Gewährleistung d. Vertr. u. Integrität inf.techn. Systeme-

- Wenn auf ein ganzes System von Daten zurückgegriffen wird

- Z.B. Online Durchsuchung

Artikel 3 (1)

- Bedeutet nicht: Gleichbehandlung in jedem fall

- Wesentlich gleiches muss gleich und wesentlich ungleiches muss ungleich behandelt werden

- Sachlicher Grund notwendig

- Spezielles Gleichbehandlungsgebot geht vor (2)+(3)

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