Sozialversicherungen ALV HR Fachmann 2012
Sozialversicherungen ALV HR Fachmann 2012
Sozialversicherungen ALV HR Fachmann 2012
Kartei Details
Karten | 71 |
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Lernende | 11 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 20.05.2012 / 07.06.2022 |
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Arbeitsmarktliche Massnahmen (Angebote)
Kurse, Ausbildungs- und Berufspraktika, Ausbildungszuschüsse, Praxisfirma, Einarbeitungszuschüsse, Motivationssemester, Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit, Pendler- und Wochenaufenthalterbeiträge
Einsprache/Beschwerde
Gegen Verfügungen des RAV, der Arbeitslosenkasse (ALK) sowie der kantonalen Amtsstelle (KAST) kann Einsprache erhoben werden. Die verfügende Behörde (RAV, ALK, KAST) erlässt den Einsprache Entscheid. Dieser kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes kann mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die Einsprache- bzw. Beschwerdefrist beträgt jeweils 30 Tage. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht ist kostenpflichtig (Fr. 200.- bis Fr. 1’000.-).
Für Taggeld-Leistungen, wann und wo melden
Eine Arbeitslosigkeit muss sofort beim Arbeitsamt der Wohnsitzgemeinde gemeldet werden, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Versicherter Verdienst max und min.
Der maximal versicherte Verdienst beträgt CHF 10500.– monatlich oder CHF 126000.– pro Jahr. Die Mindestgrenze beträgt CHF 500.– pro Monat. Nicht versichert werden Einkommen aus Nebenverdienst und Gehälter, die durch die Teilnahme an arbeitsrechtlichen Massnahmen erzielt werden.
Organisation und Aufsicht
Die Organisation und der Vollzug erfolgen durch die kantonalen Arbeitslosenkassen, die regionalen Arbeitsvermittlungsämter (RAV) und die Wirtschaftsverbände. Die Oberaufsicht über die Arbeitslosenkassen übt das seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) aus. Die Aufsicht über die kantonalen Kassen liegt beim Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit und in einigen Kantonen beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
Anzahl von ausgerichteten Taggeldern (AVIG 27)
Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (2 Jahre) bestimmt sich die Höchstzahl der
Taggelder nach der geleisteten Beitragszeit sowie nach dem Alter der versicherten Personen.
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Entschädigungssätze (AVIG 22; AVIV 33–34). Das Taggeld beträgt in der Regel 80 Prozent des versicherten Verdiensts. Für Versicherte ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, deren Taggeld CHF 140.– übersteigt, sind es lediglich 70 Prozent. Die Tabelle gib
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Taggeld während Militär- oder Zivilschutzdiensts
Nur allfällige Differenz zwischen der EO und der ALE als Ausgleich solange ein Taggeldanspruch besteht. Während RS oder Beförderungsdiensts generell kein Ausgleich.
Taggeld bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft (AVIG 28)
Besteht ein Taggeldanspruch. Diese werden bis zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Bei mehrmaliger Krankheit (Unfall) können zusammen höchstens 44 Taggelder beansprucht werden. Während bei einem Unfall der UVG-Schutz und somit eine Lohnfortzahlung gewährleistet ist, sind Arbeitslose bei einem länger dauernden Krankheitsfall ungenügend versichert. Es lohnt sich daher, bei Eintritt der Arbeitslosigkeit rechtzeitig in die Einzelversicherung der Krankenttaggeldversicherung des früheren Arbeitgebers überzutreten. Dieses Zügerrecht kann je nach Vertrag innerhalb von 30 oder 90 Tagen wahrgenommen werden.
Verwaltungssanktionen (AVIG 30; AVIV 44–45)
Im Fall von Missbräuchen oder von Schäden, die durch ein «nicht tolerierbares Verhalten» der Versicherten entstanden sind, sieht das Gesetz folgende Sanktionen vor: • Einstellung der Anspruchsberechtigung, • Entzug des Leistungsanspruchs
Der Umfang der Sanktionen richtet sich nach dem Grad des Verschuldens. Die maximale Einstellungsdauer beträgt 60 Tage. Man unterscheidet drei Grade des Verschuldens. Leichtes; 1-15 Tage, Mittelschweres: 16-30 Tage, Schweres: 31-60 Tage
Die arbeitsmarktlichen Massnahmen
Dienen der Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Dazu gehören Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle
Massnahmen.
Welche Risiken deckt die Arbeitslosenversicherung? Nennen Sie mindestens drei Risiken.
Die Arbeitslosenversicherung deckt die Risiken der ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit, der Kurzarbeit, des witterungsbedingten Ausfalls und der Insolvenz des Arbeitgebers.
Wer ist im AVIG nicht versichert?
Die Selbstständigerwerbenden und die Teilhaber von Personengesellschaften sowie mitarbeitende Familienmitglieder sind von der Versicherung ausgenommen.
Können sich diese Personen freiwillig versichern?
Eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich.
Was ist der Zweck der ALV
Mit der Arbeitslosenversicherung bezweckt der Gesetzgeber die Verhütung von drohender Arbeitslosigkeit durch arbeitsmarktliche Massnahmen für die versicherten Personen und die Bekämpfung von bestehender Arbeitslosigkeit. Sie deckt die finanziellen Risiken der ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit, der Kurzarbeit, des witterungsbedingten Ausfalls und der Insolvenz des Arbeitgebers.
Welche Arten von Versicherungsleistungen werden bei der ALV ausgerichtet
Arbeitslosenentschädigung, Kurzarbeitsentschödigung, Schlechwetterentschädigung, Insolvenzentschädigung, Arbeitsmarktliche Massnahmen
Schlechtwetterentschädigung
Bei witterungsbedingte Arbeitsausfälle z.B. Hoch- und Tiefbau, Zimmerei, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe, Geleise- und Freileitungsbau, Landschafsgartenbau, BerufsfischereiSand- und Kiesgewinnung. Der Arbeitsausfall muss ausschliesslich wetterbedingt sein und vom Arbeitgeber gemeldet werden. AVIV Art. 65 und AVIG Art. 42. Bei Schlechtwetterentschädigung beträgt die Entschädigung 80 Prozent des
Verdienstausfalls. Auszahlung innerhalb von 2 Jahren: Max. 6. Monate (kumuliert mit KAE). Arbeitsausfall: Mind. ½ Tag, Meldeverfahren: 5. Tag des Folgemonats, Karenzzeit: 3 Tage pro Monat.
Kurzarbeitsentschädigung
Voraussetzung ist ein unvermeidbarer Arbeisausfall von mid. 10%, die AN müssen in einem ungekünidgten Arbiesverhältnis stehen und der Arbeitsausfall vorübergehend sein. Soll Arbeitgeber in Lage versetzen, vorübergehende Schwierigkeiten ohne Entlassungen zu überbrücken. Bei Kurzarbeit beträgt die Entschädigung 80 Prozent des Verdienstausfalls. Vorherige Meldepflicht mind. 10 T vor Beginn, Gründe: schwacher Franken, Benzinknappheit, hoher Dollar/Euro.
Insolvenzentschädigung
100 % von max. Fr. 10’500.- / 4 Monate. Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen gegen einen konkursen Arbeitgeber (oder Pfändungsbegehren) für die Zeit vor der Konkurseröffnung, während der noch gearbeitet wurde. Dabei wird für maximal 4 Monate der Lohn zu 100 % vergütet, im Maximum jedoch CHF 10 500.– pro Monat. Der Anspruch muss durch die Versicherten spätestens 60 Tage nach Konkurseröffnung (SHAB) oder fändungsvollzug (Zustellung der Pfändungsurkunde) bei öffentlicher Arbeitslosenkasse
des Kantons (Firmensitz) geltend gemacht werden. Nach der Konkurseröffnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wird nur noch die Arbeitslosenentschädigung
entrichtet. Für Arbeitnehmer mit Kader- oder Führungsaufgaben sowie deren Ehegatten besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Was fällt nicht unter Kurzarbeit?
Nicht geltend gemacht werden können Arbeitsausfälle, die: nicht vorübergehend sind, die Arbeitsplätze nicht erhalten, durch betriebsorganisatorische Massnahmen verursacht werden, welche zum normalen Betriebsrisiko des AG gehören, durch Feiertage entstehen, durch Betriebsferien entstehen
Wer hat keinen Anspruch auf Kurzarbeits-entschädigung?
?Arbeitnehmende, die ein einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen
Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht genau kontrollierbar ist, Mitarbeitende Ehegatten bzw. Partner des Arbeitgebers, Personen, die die Entscheidung des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Arbeitnehmende , die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind. Arbeitnehmende die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen. Temporärbeschäftigte, Lehrlinge, An deren Arbeitsausfall auf kollektiven Streik zurückzuführen ist.
Versicherte Personen der ALV
alle in der CH unselbständig erwerbstätigen ArbeitnehmerInnen, Beginn Beitragspflicht: 01.01. nach Vollendung des 17. Altersjahres (? AHV), Ende: Erreichen des AHV-Rentenalters
Finanzierung/Beiträge der ALV
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je 1,1 % (zusammen 2.2 %) bis zu einem Einkommen von Fr. 10’500.- pM / Fr. 126’000.- pA. AVIG Art. 3
Was versteht man unter Zusatzbeitrag bei der ALV
Zusatzbeitrag: Für Löhne von Fr. 126’001.- bis Fr. 315’000.- gilt ein Beitragssatz von je 0,5 % (zusammen 1%). Dieser Zusatzbetrag wurde gemäss AVIG Art. 90 c Abs 1 für die Sanierung der ALV beschlossen. Dafür gibt es keine Leistungen.
Wer hat Anpruch auf Arbeitslosenentschädigung
Alle Leistungsbewerber müssen ihren Wohnsitz in der CH haben. Die Bedingungen: ganz oder teilweise (mind. 50% arbeitslos, Beitragszeit erfüllt oder, von Beitragszeit befreit oder, Erziehungsgutschriften haben, anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten (Verdienstausfall an mind. 5 aufeinander- folgenden Tagen), Vermittlungsfähigkeit vorhanden (wenn krank nicht gegeben), Kontrollpflicht erfüllt, Oblig. Schulzeit erfüllt und ord. Rentenalter noch nicht erreicht und keine AHV-Altersrente beziehen. Alle Punkte müssen kumulativ erfüllt sein! (AVIG 8-15, 17)
Taggelder und Abzüge der Arbeitslosenentschädigung
80 % des versicherten Verdienstes = volles Taggeld, 70 %, sofern keine Unterhaltspflicht für Kinder; volles Taggeld über Fr. 140.00 und nicht Invalide. Vom Taggeld werden abgezogen: - AHV/IV/EO-Beiträge - UVG-Beiträge (SUVA) - BVG-Beiträge (Risiken Tod und Invalidität)
Wie lange erhalten ich ALE? Rahmenfristen
Im Normalfall gelten zweijährige Rahmenfristen. Wir unterscheiden zwei Arten:
1. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen: für eine Arbeitslosigkeit erfüllt sind. In diesem Zeitraum können Versicherte die ihnen zustehenden Leistungen beanspruchen.
2. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag. In diesem Zeitraummuss während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen werden (Beitragspflicht von zwölf Monaten innert zwei Jahren).
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