Sozialversicherungen ALV HR Fachmann 2012
Sozialversicherungen ALV HR Fachmann 2012
Sozialversicherungen ALV HR Fachmann 2012
Set of flashcards Details
Flashcards | 71 |
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Students | 11 |
Language | Deutsch |
Category | Micro-Economics |
Level | Primary School |
Created / Updated | 20.05.2012 / 07.06.2022 |
Licencing | No Copyright (CC0) |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/sozialversicherungen_alv_hr_fachmann_2012
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Was ist der Zweck der ALV
Mit der Arbeitslosenversicherung bezweckt der Gesetzgeber die Verhütung von drohender Arbeitslosigkeit durch arbeitsmarktliche Massnahmen für die versicherten Personen und die Bekämpfung von bestehender Arbeitslosigkeit. Sie deckt die finanziellen Risiken der ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit, der Kurzarbeit, des witterungsbedingten Ausfalls und der Insolvenz des Arbeitgebers.
Welche Arten von Versicherungsleistungen werden bei der ALV ausgerichtet
Arbeitslosenentschädigung, Kurzarbeitsentschödigung, Schlechwetterentschädigung, Insolvenzentschädigung, Arbeitsmarktliche Massnahmen
Schlechtwetterentschädigung
Bei witterungsbedingte Arbeitsausfälle z.B. Hoch- und Tiefbau, Zimmerei, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe, Geleise- und Freileitungsbau, Landschafsgartenbau, BerufsfischereiSand- und Kiesgewinnung. Der Arbeitsausfall muss ausschliesslich wetterbedingt sein und vom Arbeitgeber gemeldet werden. AVIV Art. 65 und AVIG Art. 42. Bei Schlechtwetterentschädigung beträgt die Entschädigung 80 Prozent des
Verdienstausfalls. Auszahlung innerhalb von 2 Jahren: Max. 6. Monate (kumuliert mit KAE). Arbeitsausfall: Mind. ½ Tag, Meldeverfahren: 5. Tag des Folgemonats, Karenzzeit: 3 Tage pro Monat.
Kurzarbeitsentschädigung
Voraussetzung ist ein unvermeidbarer Arbeisausfall von mid. 10%, die AN müssen in einem ungekünidgten Arbiesverhältnis stehen und der Arbeitsausfall vorübergehend sein. Soll Arbeitgeber in Lage versetzen, vorübergehende Schwierigkeiten ohne Entlassungen zu überbrücken. Bei Kurzarbeit beträgt die Entschädigung 80 Prozent des Verdienstausfalls. Vorherige Meldepflicht mind. 10 T vor Beginn, Gründe: schwacher Franken, Benzinknappheit, hoher Dollar/Euro.
Insolvenzentschädigung
100 % von max. Fr. 10’500.- / 4 Monate. Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen gegen einen konkursen Arbeitgeber (oder Pfändungsbegehren) für die Zeit vor der Konkurseröffnung, während der noch gearbeitet wurde. Dabei wird für maximal 4 Monate der Lohn zu 100 % vergütet, im Maximum jedoch CHF 10 500.– pro Monat. Der Anspruch muss durch die Versicherten spätestens 60 Tage nach Konkurseröffnung (SHAB) oder fändungsvollzug (Zustellung der Pfändungsurkunde) bei öffentlicher Arbeitslosenkasse
des Kantons (Firmensitz) geltend gemacht werden. Nach der Konkurseröffnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wird nur noch die Arbeitslosenentschädigung
entrichtet. Für Arbeitnehmer mit Kader- oder Führungsaufgaben sowie deren Ehegatten besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Was fällt nicht unter Kurzarbeit?
Nicht geltend gemacht werden können Arbeitsausfälle, die: nicht vorübergehend sind, die Arbeitsplätze nicht erhalten, durch betriebsorganisatorische Massnahmen verursacht werden, welche zum normalen Betriebsrisiko des AG gehören, durch Feiertage entstehen, durch Betriebsferien entstehen