Sonstiges Definitionen
Definitionen
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Set of flashcards Details
Flashcards | 26 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 09.07.2015 / 09.07.2015 |
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Geschäft iSd § 677
jedes handeln mit wirtschaftlichen Folgen
außer bloßem Unterlassen, Dulden oder Geben
Fremdes Geschäft
wenn es nach den äußeren Erscheinungsbild nicht zum Rechts- und Interessenskreis des GF gehört
FGW
Das Bewusstsein, ein fremdes Geschäft für einen anderen zu führen.
subjektiv fremdes Geschäft
liegt vor, wenn ein äußerlich neutrales Geschäft mit FGW vorgenommen wird und sich dieser Wille nach außen zeigt
Aufwendungsersatz wenn sie Aufwendung in der Eingebung einer Verbindlichkeit lag
Aufwendungsersatz in Form der Befreiung von dieser Verbindlichkeit, § 257 BGB
Ersatzfahigkeit von Schäden bei GoA
Aufwendungen sieb freiwillige Vermögensopfer und werden nach § 670 ersetzt.
Schäden sind unfreiwillige Vermogenseinbußen. Also keine Aufwendungen -> unbillig -> Schäden werden von § 670 analog erfasst, sofern aich das typische Risiko der übernommenen Geschäftsführung verwirklicht hat
Übernahmeverschulden
Ausführungsverschulden
• Liegt vor, wenn die Übernahme der Geschäftsführung gegen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des GH verstößt und der GH dies hätte erkennen können
-> SchE aus § 678
-> Haftungsprivileg des § 680 analog wenn Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
• Liegt vor, wenn die Übernahme der Geschäftsführung im Interesse des GH liegt, der GH aber Geschäftsführungspflichten bei der Ausführung verletzte hat
-> SchE aus § 280 iVm §§ 677, 683
-> Haftungsprivileg des § 680
Was wird bei der GoA ausgeglichen
- berechtigte GoA -> Ausgleich der Vermögensminderung der GF
- unberechtigte GoA -> Ausgleich der Bereicherungdes GH
Tätigwerden aufgrund nichtigen Vertrages
- BGH: auch-fremdes Geschäft (+) aber FGW (+), da vermutet
- evtl aber kein Aufwendungsersatz, da GF Aufwendungen nicht für notwendig halten durfte
- hM: GoA (-);
- Wer aufgrund eines ncihtigen Vertrages tätig wird, will zuerst seine eigene Verpflichtung erfüllen,
- GoA kein Billigkeitsrecht zur Rückabwicklung fehlgeschlagener Verträge
- Gefahr der Umgehung des Bereicherungsrechts
- Ziel GoA: Schutz von GH und GF
Ziel Bereicherungsrecht
Billigkeitsrecht, dessen Auslegung in besonderem Maße unter dem Grundsatz von Treu und Glauben steht.
Laut BGH verbiete sich jede schematische Läsung.
Entwas erlangt
Jeder vermögenswerte Vorteil
(-) bei ersparten Aufwendungen -> bei Entreicherung diskutieren (§ 818 III)
Leistung
Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (doppelte Finalität)
- Leistungsbewusstsein
- Prob: generelles Leistungsbewusstsein
- Leistungszweck
- Leistungszweck kann jeder von der RO anerkannte Zweck sein
- eA: Zwecksetzung ist neutrales Geschäft und erfordert WE, §§ 104 anwendbar
- hM: natürlicher Leistungswille genügt
- i.E. Unterschied nur bei Geschäftsunfähigkeit, da diese auch keinen neutralen Geschäfte vornehmen können.
- Bestimmung
- eA: aus Sicht des Leistenden; dies ergebe sich aus dem Gedanken des § 267
- hM: aus Sicht des Empfängers, analog §§ 133, 157
- Leistungszweck kann jeder von der RO anerkannte Zweck sein
§ 814
§ 814 ist Ausdruck des Verbots widersprüchlichen Verhaltens
Es erfordert somit positive Rechtsfolgenkenntnis; der Leistende muss also i.Z.d. Leistung psotitiv gewusst haben, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist
Es reicht nicht aus, dass der Leistende mit dem Wegfall der Rechtsgrundes nach § 142 II rechnen musste. Hier ist § 814 teleologisch zu reduzieren.
Nur auf § 812 I 1 Alt. 1 anwendbar
Bereicherungsanspruch nach Anfechtung
- eA: § 812 I 1 Alt. 1, da Anfechtung ex tunc, sodass RG nie bestanden hat
- aA: § 812 I 2 Alt. 1, da Rechtsgrund mit der Anfechtung wegfällt. Zum Zeitpunkt der Anfechtung bestand ein rein tatsächliches Rechtsverhältnis.
Aufbauschema
Zweckverfehlungskondiktion
§ 812 I 2 Alt. 2
1. Etwas erlangt
2. Durch Leistung
3. Zweckvereinbarung
- Anwendbar, wenn Vertrag besteht?
- eA: (-) da § 320 oder § 313 anwendbar
- hM: (+) Vereinbarung eines weiteren Zwecks neben dem Erfüllungsgrund des Vertrages möglich
- vereinbarter Zweck muss dann aber über den bloßen Erfüllungszweck hinausgehen
- Zweck muss vereinbart (§ 812 I 2 Alt.2) und nicht bloß einseitig vorausgesetz (§ 313) sein
- auch konkludent möglich
4. Nichteintritt
§ 313
Allgemeines Billigkeitsrecht und als Ausnahme vom Grundsatz pacta sunt servanda subsidiär
§ 815
Anwendbar auf Zweckverfehlungskondiktion
Erforderlich ist die positive Kenntnis, bloße Zweifel genügen nicht.
Wegen § 311b I 2 sind an die Treuwidrigkeit gem. § 815 hohe Anforderungen zu stellen. Wäre die Rückforderung ausgeschlossen, wäre der Vertrag faktisch geheilt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Heilung aber nur durch Eintragung ins GB eintreten.
§ 816 I
§ 822
Durchgriffskondiktion
§ 816 I: Verfügung durch Nichtberechtigten
§ 822: Verfügung durch dinglich Berechtigten
Unentgeltlichkeit / Rechtsgrundlos
- § 988 analog bei rechtsgundlosem Erwerb (+)
- § 816 I 2 analog bei rechtsgrundlosem Erwerb (-)
Zwar wird faktisch keine Gegenleistung geschuldet, sodass die Interessenlage ähnlich ist.
Allerdings drohnt bei rechtsgrundloser Leistung der Verlust von Einreden.
Kondiktionsanspruch bei Doppelmangel
(also bei Mangel im Deckungs- und im Valautaverhältnis)
- hM: Abtretung des Anspruches gegen den Dritten, § 398
- Kondiktion der Kondiktion
- contra: Kumulation von Risiken
- Insolvenzrisiko
- Einwendungen, § 404
- aA: Wertersatz nach § 818 II
- contra: Dogmatik
Forderungszession
Abgetretene Forderung existiert nicht
1. etwas erlangt
2. durch Leistung
- Nach der Abtretung kann nur noch ggü. dem Zessionär erfüllt werden. Der Schuldner leistet somit an den Zessionär zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit
3. ohne Rechtsgrund
- RG ist nicht die Abtretung, sondern die Forderung
4. Korrektur auf Wertungsebene
- hL: Rückabwicklung der Abtretung einer nicht existenten Forderung erfolgt im ursprünglichen Vertragsverhltnis
- Grund: Gerechte Verteilung des Liquiditätsrisikos; durch die Zession soll sich die Stellung des Schuldner weder verbessern, noch verschlechtern
-> Im Falle der Abtretung ist grds. im ursprünglichen Vertragsverhältnis abzuwickeln
Forderungszession
Rückabwicklung einer unwirksamen Abtretung
1. etwas erlangt
2. durch Leistung
- Nach der Abtretung kann nur noch ggü. dem Zessionär erfüllt werden. Der Schuldner leistet somit an den Zessionär zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit
3. ohne Rechtsgrund
- Kein RG im Verhältnis Schuldner/Zessionär, da Abtretung (-)
- ACHTUNG: Zeigt der Zedent die Abtretung an, ist eine Rückabwicklung zwischen Schuldner und Zedent ausgeschlossen!
- § 409 I bildet dann einen faktischen RG!
- Abwicklung dann im Verhältnis Zessionär/Zedent gem. § 816 II.
- VSS: Wirksame Abtretungsanzeige (= rechtsgeschäftlich; AT) -> (-) bei MJ
4. Korrektur auf Wertungsebene
- gerechte Risikoverteilung ./. Spannungsverhältnis: MJ Schutz des Schein-Zedenten
- -> Spannungsverhältnis Schuldnerschutz und den §§ 104 ff.
Verwendungen
- Rspr.: enger Verwendungsbegriff
- alle sachbezogenen Aufwendungen, sofern sie die Sache nicht grundlegend verändern.
- aA: weiter Verwendungsbegriff
- Notwendig sind Verwendungen, die zum Erhalt der Sache erforderlich sind
- Nützlich sind Verwendungen, die (ohne erforderlich zu sein) den Wert der Sache steigern
- Luxusverwendungen
- -> welche Verwendungart vorliegt beurteilt sich aus Sicht des Besitzers!!
- Umkerhsschluss aus § 994 II, bei dem ausnahmsweise der Wille des Eigentümers maßgeblich ist
Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung
- BGH:
- Anspruch des des Verwenders aus § 1001 S. 2 entsprechend (Wegnahmerecht)
- Anspruch des Schuldners aus § 1004 iVm § 249 auf Beseitigung der Verwendung, die er dem Verwender einredeweise entgegenhalten kann
- aA: Der Bereicherte kann dem Verwender den Beseitigungsanspruch aus § 1004 oder § 823 dauerhaft einredeweise entgegenhalten
- hL: Wert des Erlangten grds. objektiv zu bestimmen, § 818 II, aber im Falle der aufgedrängten Bereicherung nach dem subjektiven Ertragswert des Bereicherten zu messen
Bösgläubigkeit bei verschärfter Haftung
MJ
- LK: auf Eltern abstellen, da vertragsähnlich, § 166 analog
- EK: auf MJ abstellen, da deliktsähnlich, § 828 III analog
Schutzgesetz iSd § 823 II
1. Ge- oder Verbotsnorm, die allg. einen Individualschutzzweck aufweist
2. Anspruchsteller muss im konkreten Fall in den Schutzbereich einbezogen sein (pers. Schutzbereich) und das Gesetz muss gerade auch vor Schädigungen wie im vorliegenden Fall schützen (sachl. Schutzbereich)
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