Sonderbilanzen
Eröffnungsbilanz bei Gründung eines Unternehmens Eröffnungsbilanz aus besonderen Anlass Umwandlungsbilanzen Sanierungsbilanzen Liquidationsbilanzen Insolvenzbilanzen Überschuldungsstatus
Eröffnungsbilanz bei Gründung eines Unternehmens Eröffnungsbilanz aus besonderen Anlass Umwandlungsbilanzen Sanierungsbilanzen Liquidationsbilanzen Insolvenzbilanzen Überschuldungsstatus
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Lernkarten
Was sind Sonderbilanzen?
Sonderbilanzen sind grundsätzlich als finanzielle Rechnungslegung von einmalig oder unregelmäßig wiederkehrenden außerordentlichen (Sonder-) Anlässen zu interpretieren
Was ist der Zweck einer Sonderbilanz?
Ermittlung und Erfassung des Erfolgs oder des (Rein-) Vermögens
Bilanzierungsanlass und Bilanzierungszweck bestimmt ob das Unternehmen fortgeführt oder aufgelöst werden soll
Wie lassen sich Sonderbilanzen systematisieren?
- Unternehmensfortführung ("going concern")
- Eröffnungsbilanz
- Umwandlungsbilanz
- Verschmelzung
- Spaltung
- Formwechsel
- Vermögensübertragung
- Sanierungsbilanz
- Außergerichtliche Sanierungsbilanz
- Insolvenzbilanz (unter Fortführungsgesichtpunkten)
- Unternehmensauflösung
- Insolvenzbilanz
- Liquidationsbilanz
- Schlussbilanz
Wann wird eine Erföffnungsbilanz aufgestellt?
- Neugründung eines Unternehmens
- Umgründung bzw. Formwechsel eines Unternehmens
Auf welcher rechtlichen Grundlage muss eine Eröffnungsbilanz erstellt werden?
§ 242 Abs 1 HGB (Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz aufzustellen)
Welche Gründungsformen gibt es?
- Bargründung
- Sachgründung
- Mischgründung
Wie muss die Eröffnungsbilanz bei Gründung eines Unternehmens aussehen?
- Grundlage für folgende Rechnungslegung
- Offenlegung der Vermögens- und Kapitalverhältnisse am Gründungsstichtag
Welche Grundsätze sind bei der Gründungsbilanz zu beachten?
- Vollständigkeitsgrundsatz
- Einzelansatzgebot
Welche Ansatzpflichten bestestehn bei Kaptialgesellschaften?
- Alle einlagefähigen Vermögensgegenstände sowie alle Schulden
- Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital
- Ansprüche auf Differenzausgleich wegen unzureichenden Wertes von Sacheinlagen
Welche Anlässe gibt es zur Erstellung eder Eröffnungsbilanz?
- Geschäftsaufnahme oder Gründung
- Verschmelzung oder Spaltung zur Neugründung
- Rechtsformwechsel
- Umstellung der Rechnungslegung (bspw. IFRS)
- Währungsreform in Verbindung mit einer Neubewertung des Vermögens und der Schulden
Was bedeutet eine Umwandlung eines Unternehmens?
Übertragung des Vermögens eines unternehmens auf einen oder mehrere andere Rechtsträger (übertragende Umwandlung) oder Wechsel der Rechtsform unter Wahrung der Identität des Rechtsträgers (formwechselnde Umwandlung)
Welche Formen von Umwandlungen gibt es und welche Rechtsgrundlage?
- Umwandlungsgesetz
- Arten
- Verschmelzung durch Aufnahme oder Neugründung ( §2-122 UmwG)
- Spaltung durch Abspaltung, Aufspaltung oder Ausgliederung (§ 123-173 UmwG)
- Vermögensübertragung durch Voll- oder Teilzeitübertragung (§§ 174-189 UmwG)
- Formwechsel (§§ 190 - 304 UmwG)
Wie läuft eine Umwandlung ab?
- Erstellung eines Entwurfs eines Vertrages oder einer Beschlussvorlage für die Umwandlung
- Erstellung eines Umwandlungsberichts
- Umtauschverhältnisse der Anteile
- Barabfindungsangebot für nicht umwandlungswillige Anteilseigner
- rechtliche Konstruktion
- wirtschaftliche Ziele und Konsequenzen der Umwandlung
- ggf. Planung einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung im Rahmen der Umwandlung
- Umwandlung endet mit Eintragung ins Handelsregister
Welche Formen der Verschmelzung gibt es?
- Vollständige Übertragung des Vermögens eines oder mehrerer Rechtsträger auf einen bereits bestehenden oder zweier oder mehrerer Rechtsträger auf einen neu gegründeten Rechtsträger
- Vermögen des übertragenden Rechtsträgers geht unter Auflösung ohne Abwicklung auf den übernehmenden Rechtrstäger über
Wer muss bei Verschmelzung die Schlussbilanz erstellen?
- Übertragener Rechtsträger (§ 17 HGB)
Was ist bei einer Verschmelzung vom übertragenden Rechtsträger in die Schlussbilanz aufzunehmen?
- eigene Anteile und Anteile an der übernehmenden Gesellschaft sind weiterhin in die Schlussbilanz aufzunehmen
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem übernehmenden Rechträger sind weiterhin auszuweisen
- grundsätzlich sollen die angewandten Bewertungsmethoden auch in der Schlussbilanz beibehalten werden
- keine Aufdeckung stiller Reserven
Welche ist der Zweck der Schlussbilanz bei einer Verschmelzung der übertragenden Gesellschaft?
- Abgrenzung zwischen den Handlungen auf Rechnung des übertragenden Rechtsträgers und denen auf Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers
- Bei Buchwertverknüpfung Grundlage des Wertansatzes beim übernehmenden Rechtsträger (§ 24 UmwG)
- Nachweis der Werthaltigkeit des übergehenden Vermögens
- Grundlage für die Bestimmung der Höhe des zulässigen Nennkapitals bzw. der Nennkapitalerhöhung
- Gläubigerschutzfunktion hinsichtlich der Sicherheit ihrer Ansprüche
Welche Arten der Gegenleistung bei Verschmelzungen gibt es?
- Verschmelzung mit Kapitalerhöhung
- Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung
- durch Ausgabe eigener Anteile
- durch Untergang einer bestehenden Beteiligung
- Bare Zuzahlungen
- Mischfälle
Was ist bei der Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger bei der Verschmelzung zu beachten?
- Verpflichtung zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz iSd §242 HGB besteht nur für einen neu gegründeten Rechtsträger
- ansonsten ist die Vermschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger als laufender Geschäftsvorfall zu erfassen und im nachfolgenden Jahresabschlusses zu berücksichtigen
- gründsätzlich gilt für Umwandlungen das Anschaffungswertprinzip des § 253 Abs 1 HGB dadurch ist die Verschmelzung Ergebnisneutral
- Wahlrecht gem. § 24 UmwG
- übernommenes Vermögen nach den allgemeinen Grundsätzen anzusetzen und zu bewerten (sog. Neubewertung nach Anschaffungskosten)
- übernommenes Vermögen mit den Wertansätzen in der Schlussbilanz des übertragenden Rechsträgers anzusetzen (sog. Buchwertverknüpfung)
- bei Buchwertverknüpfung
- Bindung an die Ansatzentscheidung in der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers
- keine Auflösung stiller Reserven
- keine Fortführung der Bewertungsmethoden
Was ist bei der Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger bei der Verschmelzung zu beachten?
- Verpflichtung zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz iSd §242 HGB besteht nur für einen neu gegründeten Rechtsträger
- ansonsten ist die Vermschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger als laufender Geschäftsvorfall zu erfassen und im nachfolgenden Jahresabschlusses zu berücksichtigen
- gründsätzlich gilt für Umwandlungen das Anschaffungswertprinzip des § 253 Abs 1 HGB dadurch ist die Verschmelzung Ergebnisneutral
- Wahlrecht gem. § 24 UmwG
- übernommenes Vermögen nach den allgemeinen Grundsätzen anzusetzen und zu bewerten (sog. Neubewertung nach Anschaffungskosten)
- übernommenes Vermögen mit den Wertansätzen in der Schlussbilanz des übertragenden Rechsträgers anzusetzen (sog. Buchwertverknüpfung)
- bei Buchwertverknüpfung
- Bindung an die Ansatzentscheidung in der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers
- keine Auflösung stiller Reserven
- keine Fortführung der Bewertungsmethoden
Wie sieht die Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger bei der Verschmelzung aus?
- Folge bei Buchwertverknüpfung
- Evtl. Entstehung eines Verschmelzungsverlustes bzw. Verschmelzungsgewinnes
- Anschaffungskosten + Buchwert der Verbindlichkeiten ./. Buchwert des Vermögens = Verschmelzungsverlust ( bei positiven Ergebnis) bzw. Verschmelzungsgewinn (bei negativen Ergebnis)
- Ein Verschmelzungsverlust ist ergebniswirksam
- Ein Verschmelzunggewinn ist bei einer Kapitalerhöhung sowie bei Ausgabe eigener Anteile in die Kapitalrücklage einzustellen und bei Aufgabe einer Beteiligung ergebniswirksam
- Gemischte Übernahmen: Bei Kapitalerhöhung/Ausgabe eigener Anteile plus Aufgabe einer Beteiligung hat eine getrennte Behandlung durch Aufteilung des Verschmelzungsgewinns zu erfolgen
- Evtl. Entstehung eines Verschmelzungsverlustes bzw. Verschmelzungsgewinnes
- bei Neubewertung zu Anschaffungskosten
- Vervollständigkeitsgrundsatz (§ 246 Abs. 1 HGB) d.h. Bilanzierung sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden
- vom übertragenden Rechtsträger selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände müssen angesetzt werden
- Neuausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten
- Bilanzierung der Vermögensgegenstände und Schulden zu Zeitwerten unter Beachtung der Anschaffungskosten
- aktivistischer Unterschiedsbetrag (Verschmelzungsverlust)
- entsteht, wenn der Anschaffungswert über den Zeitwerden des Reinvermögens liegt ( mögliche Ursachen sind nicht aktivierungsfähige Werte, wie ein guter Kundenstamm oder positive zukünftige Ertragsaussichten)
- Ausweis eines Geschäfts- oder Firmenwertes
- Kein passivischer Unterschiedsbetrag (Verschmelzungsgewinn), da Neubewertung der erworbenen Vermögensgegenstände maximal bis zum Wert der erbrachten Gegenleistung (Anschaffungskosten) --> ggf. Abstockung des übergehenden Vermögens, nur sofern Abstockungspotential nicht ausreicht, kann ein negativer Unterschiedsbetrag entstehen
- Vervollständigkeitsgrundsatz (§ 246 Abs. 1 HGB) d.h. Bilanzierung sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden