Schweizerisches Arbeitsrecht NBW

Prüfungsvorbereitung NBW

Prüfungsvorbereitung NBW


T. H.
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über das Schweizerische Arbeitsrecht, insbesondere für Fachleute und Studierende. Sie behandeln zentrale Themen wie Kündigung, Arbeitsverhältnisse, Lohn, Ferien und Überstunden, sowie spezifische Regelungen zu Konkurrenzverboten und Kündigungsschutz. Die Karteikarten helfen, die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen und anzuwenden, was für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Rechtsberater von großem Nutzen ist.
Karten
50
Lernende
49
Sprache
Deutsch
Kategorie
Recht
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
11.09.2016 / 28.06.2024

Lernkarten

Was sind die Voraussetzungen für ein Konkurrenzverbot?

- Handlungsfähigkeit des AN

- Schriftliche Fixierung im AV

- Einblick in Fabrikations- und/oder Geschäftsgeheimnisse und Schädigungspotenzial

Was ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers und was ist dabei zu beachten?

Bezahlung des geschuldeten Lohns als Gegenstück zur Arbeitsleistung des AN

- Lohnhöhe bestimmt sich nach der individuellen Vereinbarung im AV oder aufgrund Mindeslohnansätze in GAV oder NAV

- Je nach Vereinbarung im AV kann der Lohn auf verschieden Arten bemessen werden

Wo wird das individuelle Arbeitsrecht geregelt?

- Obligationenrecht (OR 319-362)
   Regelungsinhalt: Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
   Regelungarten: absolut zwingende (OR 361), teilzwingende (OR 362) und dispositives Bestimmungen

- Verordnungen zum Arbeitsgesetz (ArG)

- Normalarbeitsvertrag (OR 359-360f)
  aussterbend wegen vielen GAVs; z.B. Erntehelfer oder Haushaltshilfe; Erlass

- Einzelarbeitsvertrag (OR 319 I)

- Firmenreglement
  muss nicht unterschrieben werden; wenn im Arbeitsvertrag darauf hingewiesen wird, dass es sich um integrierten Teil
  des Arbeitsvertrags handelt; bei Änderung; Änderungskündigung

- Weisungsrecht des Arbeitgebers (OR 321d)

- Betriebliche Übung

- Betriebsordnung (ArG 37-39)

Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung des AN

Voraussetzungen (OR 324a I)
- Persönliches Hindernis; z.B. Krankheit, Unfall, Schwangerschaft / Niederkunft
- Kein grobes Selbstverschulden: keine Absicht oder Grobfahrlässigkeit
- Minimale Dauer des Arbeitsverhältnisses: auf min. 3 Monate eingegangenes befristetes Arbeitsverhältnis oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Mindestlaufdauer von drei Monaten (müssen erst 3 Monate an Ort arbeiten, damit sie Lohnzahlungspflicht haben)

Dauer der Lohnfortzahlung (OR 324a II)
- im 1. Dienstjahr: min. 3 Wochen, nachher für eine angemessene längere Zeit (siehe Zürcher, Basler und Berner Skala)
- veschieden Absenzen innerhalb eines Dienstjahres werden zusammengezählt
- Keine Lohnfortzahlungspflicht bei obligatorischer (UV, MV, EO, IV) und freiwilliger (KV) Taggeld-Versicherung im Umfang von
  min. 80% des bisherigen Lohns

Bei Krankheit:
- ohne KTG zwar 100%, aber zeitlich sehr begrenzt; mit KTG nur 80% Lohn, aber längerfristig
- medizinische Notwendigkeit muss bei Eingriffen nachgewiesen werden

Unfall:
- SUVA gibt Liste von Extrem Sportarten raus

Was ist ein Annahmeverzug?

- Voraussetzungen:
  AN stellt dem AG ordnungsgemäss seine Arbeitskraft zur Verfügung und der AG nimmt die Arbeitsleistung grundlos nicht an

- Rechtsfolge:
  AG ist weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet, unter Anrechnung von anderweitigem Erwerb und Einsparungen des AN;
  z.B. Zugticket, Essensentschädigung, die AN während der Arbeit erhält, kann AG von Lohn abziehen, wenn er nicht arbeitet

Beispiel Stromausfall:
- wer unmittelbar während Arbeit davon betroffen ist, z.B. Lokführer im Zug --> Annahmeverzug --> AN kriegt Lohn
- wer auf dem Weg zur Arbeit ist und im Zug stecken bleibt, ist selber Schuld; AG muss Lohn nicht zahlen

Wo wird das öffentliche Arbeitsrecht geregelt?

- Arbeitsgesetz (ArG)
  Regelungsinhalt: Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, insbesondere Höchstarbeitszeiten, Nachtarbeit,
                              Sonntagsarbeit und minimale Ruhezeiten
  Regelungsart: zwingendes Recht
  Höhere leitende Angestellte fallen nicht unter das ArG

- Sozialversicherungsgesetze
  Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHVG), Invalidenversicherung (IVG), Unfallversicherung (UVG),
  Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG), Berufliche Vorsorge (BVG)

Was ist bei der Gewährung von Ferien zu beachten?

- Mindestanspruch von 4 bzw. 5 (für Jugendlich unter 20 Jahren) Wochen bezahlte Ferien pro Jahr (auch bei Teilzeit- und Temporärarbeit)

- AG hat dem AN auch während der Ferien den üblichen Lohn zu zahlen, inkl. Zulagen, Provisionen, Tinkgelder etc (Schnitt der letzten 6-12 Monate)

- Zeitpunkt der Ferien bestimmt AG (unter Berücksichtigung der Interessen des AN; offiziell 3 Monate im Voraus anmelden)

- Abgeltnung der Ferien nur erlaubt, wenn:
  --> bei sehr unregelmässiger Teilzeit- oder Temporärarbeit (Ferienprozente)
  --> bei Beendigung Arbeitsverhältnis

- WEnn AG verlangt, dass AN doch nicht in Ferien geht, z.B. wegen Krise, muss AG für Annulierungskosten aufkommen

- Bei Burnout oder Depressionen kann man trotzdem ferienfähig sein - AG muss sich bescheinigen lassen, dass AN ferienfähig ist

Wo wird das kollektive Arbeitsrecht geregelt?

- Gesamtarbeitsvertrag (GAV, OR 356-358)
  Regelungsinhalt: Vereinbarungen zwischen AN- und AG-Verbänden oder einzelnen AG
  Mindestarbeitsbedingungen

- Betriebsverfassungsrecht (MWG 9, ArG 37ff.)
  Regelungsinhalt: Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft im Zusammenhang mit Fragen der Betriebsorganisation

Was ist eine ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses?

Beide Vertragsparteien können unter Beachtung der gesetzlichen Fristen / Termine und des gesetzlichen Kündigungsschutzes jederzeit das Arbeitsverhältnis kündigen

Was sind die sachlichen Schranken des Kündigungsschutzes?

Die kündigende Partei hat beim Aussprechen der Kündigung und bei deren Begründung darauf zu achten, dass sie nicht gegen einen missbräuchlichen Kündigungsgrund verstösst

--> Kündigung bleibt gültig, aber evtl. Schadenersatzforderung von AN

Was ist bei der Ausstellung eines Zeugnisses zu beachten?

- AG muss dem AN ein Arbeitszeugnis in Form von Zwischen-, Schlusszeugnis oder auf expliziten Wunsch von AN eine Arbeitsbestätigung ausstellen

- Schlusszeugnis kann zum Ablauf von 10 Jahr seit Beendigung AV verlangt werden

- Zeugnis muss vollständig, genau, wahr und wohlwollend formuliert werden (wahr vor wohlwollend)

- negative Qualifikationen sind nur zulässig, sofern diese den Tatsachen enstprechen und für die Gesamtbeurteilung des AN nicht nebensächlich sind

- AN kann eine Ergänzung bzw. Berichtigung des Arbeitszeugnis fordern und notfalls gerichtlich einklagen

- in CH sehr wichtig; häufigste Arbeitsgerichstfälle

- Bei Krankheitsfällen: wenn AN betrieb krank verlässt oder während Anstellungsdauer mehr krank wahr als effektiv gearbeitet hat --> muss in Zeugnis erwähnt werden

Was sind die Schranken beim Konkurrenzverbot?

- geographische: Wirkungskreise des Unternehmens (hört an spätestens an Schweizer Grenze auf)

- zeitliche: maximal drei Jahre Dauer

- sachliche: spezifische Tätigkeit des AN

Haftung des Arbeitgebers: Was bedeutet Nichterfüllung und was sind die Rechtsfolgen davon?

Nichterfüllung = Verletzung der Lohnzahlungspflicht

Der Arbeitgeber zahlt den Lohn überhaupt nicht, zu wenig oder verspätet

Rechtsfolge: Anspruch auf richtige Erfüllung und Verweigerung der Arbeitsleistung sowie Schadenersatz; Ordentliche Kündigung oder evtl. fristlose Kündigung, wenn die Lohnzahlung trotz Mahnung wiederholt ausgeblieben ist

Was ist bei einer Freistellung zu beachten?

- AG verzichtet auf die Arbeitsleistung des AN, ohne dass dadurch die übrigen Rechte und Pflichten des AN aus dem Arbeitsvertrag tangiert werden

- Die Freistellungsbedingungen werden in einem Freistellungsvereinbarung oder -erklärung festgehalten und dürfen nicht schikanös sein

- AN behält seinen Lohnanspruch bei, inkl. Provisionen, etc., und kann die nicht arbeitsbezogenen Pauschalspesen weiterhin geltend machen

- Die Treuepflicht des AN besteht weiterhin; der AG ist über einen neuen Stellenantritt oder die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Kenntnis zu setzen

- Das Aussprechen einer Freistellung führt in der Regel zum Untergang des Ferienanspruchs

- Man hat kein Recht auf Freistellung

- Während Freistellung ins Ausland nur nach Absprache mit AG

- Freistellung in Kalendertagen / Ferien in Arbeitstagen

Inwiefern muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Freizeit gewähren?

OR 329

- Der AG muss dem AN die übliche und in gewissen Fällen auch eine ausserordentliche Freizeit gewähren

- übliche Freizeit: mind. 1 Tag/ Woche (veraltet: heute 2 Tage üblich)

- Ausserordentliche Freizeit: zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten (z.B. Behördengänge), zur Teilnahme
  an wichtigen Familienereignissen (z.B. Hochzeit), zur Suche einer neuen Arbeitsstelle (min. 1/2 Tag/Woche)
  --> die Stellensuche und die Erledigung persönlicher Angelegenheiten sind, wenn möglich, in die arbeitsfreie Zeit zu legen

In welchen Fällen kann das Konkurrenzverbot nachträglich wegfallen?

- Wegfall des AG-Interesses

- Grundlose Kündigung durch den AG oder begründete Kündigung durch den AN (z.B. aus gesundheitlichen Gründen)

Was sind die zeitlichen Schranken des Kündigungsschutzes?

Die kündigende Partei hat, nach Ablauf der Probezeit, zu beachten, dass sie nicht während gesetzlich vorgegebenen Sperrfrist kündigt: sogenannte Kündigung zur Unzeit --> nichtig

Was ist bei einer Kündigung während und nach der Probezeit zu beachten?

während Probezeit:  Die gesetztlich vorgesehene Frist von einem Monat kann durch schriftliche Vereinbarung verkürzt oder auf maximal 3 Monate verlängert werden

nach Ablauf der Probezeit: Die gesetzlich vorgesehenen Fristen können durch schriftliche Vereinbarung verlängert oder verkürzt werden

Was bedeutet Kündigung zur Unzeit?

- Kündigung während Sperrfristen ist nichtig und AV dauert fort

- Sofern Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt ist, aber innerhalb der Kündigungsfrist eine Sperrfrist zu laufen beginnt, bleibt die Kündigungsfrist während der Dauer der Sperrfrist stehen

- Sperrfristen:
  - Im Falle von Militärdienst, Schutzdienst oder Zivildienst von mehr als 11 Tagen: 4 Wochen for Dienstantritt bis 4
    Wochen danach
  - Im Falle von Krankheit / Unfall: im 1. Dienstjahr während 30 Kalendertagen; 2-5. Dienstjahr während 90 Kalendertagen;
    dem 6. Dienstjahr während 180 Kalendertagen
  - Im Falle von Schwangerschaft: während der ganzen Schwangerschaft bis 16 Wochen danach

- Ob und wie lange der AN bei einer Kündigung zur Unzeit den Lohn erhält, bestimmt sich alleine nach den Regeln der
  Lohnfortzahlung bei Verhinderung des AN

- Die Sperrfristen zugunsten des AN gelten nicht, wenn der AN von sich aus gekündigt hat oder wenn er sich noch in der
  Probezeit befindet

Wie oft dürfen befristete Verträge verlängert werden?

Beliebig oft, solange Begründung für Befristung gegeben (z.B. Projekt)

Was ist bei einer fristlosen Kündigung zu beachten?

- Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung und kann nur ausgesprochen werden, wenn die gekündigte Vertragspartei ihre Pflichten derart schwerwiegend verletzt hat, dass dem Kündigenden die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist

- Die fristlose Kündigung muss umgehend (innert 2-3 Tagen) erfolgen

- Beispiele von relevanten Pflichtverletzungen:
  - Straftaten gegen den anderen Vertragspartner
  - Konkurrenzierung des Arbeitgebers
  - Ausbleiben der Lohnzahlung durch Arbeitgeber
  - Grundlose wiederholte Arbeitsverweigerung
  - Massive Störung des Betriebsklimas

- Bei weniger schwer wiegenden Pflichtverletzungen, die aber wiederholt auftreten, ist vorgängig eine Verwarnung erforderlich, verbunden mit der Androhung der fristlosen Kündigung: bei wiederholtem Fehlverhalten kann dann umgehend zur fristlosen Kündigung geschritten werden
--> Verwarnung am besten schriftlich und Androhung der fristlosen Kündigung
--> 1 Verwarnung reicht

Nebenpflichten AN: Was ist bei Nebenbeschäftigungen zu beachten?

- Grundsatz: Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung

- Ausnahme: Unzulässigkeit einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung, die den AG konkurrenziert (OR 321a III)

- Konkurrenzierende Tätigkeit: AN erbringt selbständig oder für einen anderen AG eine gleiche oder ähnliche Leistung an den
  gleichen Kundenkreis und es besteht die grundsätzliche Möglichkeit einer erheblichen finanziellen Schädigung des aktuellen
  AG --> wenn entgeltlich

Welche Arten von Lohn gibt es?

- Geldlohn / Naturallohn (Kost und Logis)

- Zeitlohn (Stunden-, Tages-, Wochen- oder Monatslohn)

- Leistungslohn (Akkordlohn)

- Provision (Beteiligung an einem Geschäftsabschluss; zulässig, dass AN zu 100% auf Provision arbeitet; müssen aber
  realistische Ziele sein

- Leistungsprämien (Umsatz- oder Gewinnbeteiligung)

- Gratifikation (OR 322d; Unterschied  zum 13. Monatslohn; freiwillig)

Was sind die Nebenpflichten des Arbeitgebers?

- Fürsorgepflicht (OR 328)

- Gewährung von Freizeit (OR 329)

- Gewährung von Ferien (OR 329a-d)

- Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (OR 330a)

Welche Erleichterungen bestehen in der Schweiz bezüglich Arbeitsstreitigkeiten?

- Kläger kann wählen, ob er an seinem Wohnsitz, am Sitz des AG oder an seinem gewöhnlichen Arbeitsort klagen will

- Gerichtsverfahren ist bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.- kostenlos

- Verfahren ist einfach gestaltet: Richter untersucht den Sachverhalt von sich aus. Dadurch wird es grundsätzlich auch einer rechtsunkundigen Person möglich, weitgehend selbständig einen Prozess zu führen

- Einige Kantone (z.B. der Kanton AG und ZH) haben für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten ein besonderes Arbeitsgericht geschaffen

Was sind die Folgen einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung?

- Die Kündigung ist dennoch wirksam: Arbeitsverhältnis wird umgehend aufgelöst

- Der Gekündigte kann aber Schadenersatz verlangen: Er soll finanziell so gestellt werden, wie wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden wäre

- Zusätzlich kann der Richter den AN eine Entschädigung bis zu maximal 6 Monatslöhnen zusprechen

- Liegt eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung des AN vor, indem er eine Stelle überhaupt nicht antritt oder sie fristlos verlässt, so schuldet er dem AG eine Pauschalentschädigung von einem Viertel des Monatslohnes

- Ist der angerichtete Schaden grösser, kann er diesen ebenfalls zusätzlich in Rechnung stellen

Aus welchen grossen Gruppen von Normen setzt sich das Arbeitsrecht zusammen und was regeln diese?

- Individuelles Arbeitsrecht (regelt die wichtigsten Aspekte der privatrechtlichen Beziehungen zwischen AG und AN)

- Kollektives Arbeitsrecht (regelt das Zusammenwirken der Sozialpartner)

- Öffentliches Arbeitsrecht (regelt den Arbeitnehmerschutz)

Was sind Möglichkeiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und was ist dabei zu beachten?

Ein Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich durch:
- Zeitablauf (bei befristeten AV)
- Tod des Arbeitnehmers (nicht aber bei Tod des AG)
- Aufhebungsvertrag
- Anfechtung wegen wesentlichen Irrtums (z.B. Dr. Titel gekauft und nicht effektiv studiert)
- Ordentlich oder fristlose Auflösung (Kündigung)

Es gilt die Kündigungsfreiheit; aber auch zeitliche und sachliche Kündigungsbeschränkungen sind zu beachten

Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Kündigung mit eingeschriebenem Brief (Datum des möglichen Empfangs relevant)

Die Kündigung ist auch ohne Angabe des Kündigungsgrundes zulässig 

Haftung des Arbeitnehnmers: Was bedeutet Schlechterfüllung und was sind die Rechtsfolgen davon?

Schlechterfüllung = jede andere Pflichtverletzung

Mangelhafte Arbeitsleistung (unsorgfältige Arbeit, Nichtbefolgung von Weisungen etc.) oder Verletzung von Treuepflichten

Rechtsfolgen: Anspruch auf richtige Erfüllung, Schadenersatz (v.a. bei Verletzung der Sorgfaltspflicht) und ordentliche Kündigung oder evtl. fristlose Kündigung --> kein Lohnabzug möglich

Was gibt es beim gesetzlichen Mindestlohn zu beachten?

- Die Parteien können die Lohnhöhe grundsätzlich frei vereinbaren, es sei denn, dass ein anwendbarer GAV einen Mindestlohn vorsieht

- Das Gleichstellungsgesetz verlangt ausserdem die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau für gleichwertige Arbeit

- Es existiert kein automatischer Teuerungsausgleich, ausser wenn er im GAV oder AV ausdrücklich vereinbart wurde

- Dumping Löhne nicht erlaubt, aber wo kein Kläger, da kein Richter

Abschluss des EAV: Welches sind die begriffsnotwendigen Elemente des Arbeitsvertrags?

- Erbringung einer Arbeitsleistung

- Unterordnung des AN und Weisungspflicht

- Bestimmte oder unbestimmte Dauer des Vertragsverhältnisses

- Lohnzahlung als Gegenleistung für die geleistete Arbeit

Was ist beim Thema Spesen zu beachten?

- Der Arbeitgeber hat sämtliche bei der Arbeitsleistung notwendigerweise entstandenen Spesen zu übernehmen (OR 327a I)

- Spesenpauschalen können vereinbart werden, müssen aber ausreichen, um die notwendigen Auslagen zu decken
  --> muss im AV stehen
  --> arbeitsbezogene Spesen; AN ist in Beweispflicht

Was bedeutet Fürsorgepflicht des Arbeitgebers genau?

OR 328

- Der Arbeitgeber ist zur Wahrung der Interessen des AN verpflichtet (wie der AN bei der Treuepflicht)

- Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht resultieren diverse Einzelpflichten:
  - Schutz der Persönlichkeit des AN
  - Schutz von Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz (z.B. starken Rauchern Pausen 1h pro Tag abziehen oder Nichtraucher
    belohnen; auch z.B. AN weniger als7 Tage krank p.a. = Vergünstigung Fitnessabo oder mehr Ferien)
  - Schutz von Mitarbeiterdaten (auch gemäss DSG)
  - Lohndiskrimierungsverbot (auch gemäss GIG)
  - Gewährung von Freizeit und Ferien
  - Ausstellung eines Arbeitszeugnisses

Wann hat ein AN eine rechtlichen Anspruch auf eine Gratifikation?

- bei vertraglicher Vereinbarung

- im Falle einer aufeinander folgenden zweimaligen, vorbehaltslosen Auszahlung für den gleichen Grund (Gerichtspraxis)

Wie sieht die Rechtslage bei Schwangerschaft und Niederkunft aus?

- Schutzbestimmungen des ArG während der Schwangerschaft: die schwangere AN ist angemessen zu beschäftigen, frei von beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten, und mit besonderen Arbeits- und Ruhezeiten sowie der Möglichkeit, der Arbeit fern zu bleiben

- Mutterschaftsurlaub: Die AN verfügt über einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen nach der Niederkunft

- Lohnfortzahlung infolge Arbeitsunfähigkeit: Die AN verfügt über einen Lohnfortzahlungsanspruch oder aufgrund der evtl. existierenden KTG

- Schutzbestimmungen des ArG während der Stillzeit: Die stillende Mutter ist angemessen zu beschäftigen und für das Stillen von der Arbeitspflicht zu befreien (als bezahlte Arbeitszeit beim Stillen im Betrieb)

- Unzulässige Ferienkürzung während Mutterschaftsurlaub: darf nicht mehr zu einer Ferienkürzung führen

- Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft: Sperrfrist; Kündigung nichtig

Zuerst die Arbeit, dann der Lohn. Was bedeutet dieser Grundsatz?

Grundsatz: Sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist, ist der Lohn jeweils Ende des laufenden Monats auszuzahlen (OR 323 I)

Ausnahmen: Nur in 2 Ausnahmefällen erhält der AN auch ohn eigene Arbeitsleistung den vereinbarten Lohn:
1. Der AG hat z.B. für den AN keine Arbeit oder eine Bestriebsstörung führt  zu einem Arbeitsausfall (Risiko des AG; wenn AG den AN heimschickt wegen zu wenig Arbeit. Sollte AN per Einschreiben seine Arbeit anbieten)
= Annahmeverzug des AG (OR 324)
2. Der AN ist aus persönlichen Gründen an der Arbeit verhindert, z.B. wegen Krankheit, Unfall
= Unverschuldete Arbeitsverhinderung (OR 324a)
 

Was ist der Unterschied zwischen dem 13. Monatsohn und der Gratifikation?

- 13. Monatslohn ist eine fest im AV vereinbarte Zusatzvergütung in der Höhe eines zusätzlichen Monatsgehalts

- Die Gratifikation ist eine freiwillige Sondervergütung, die der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen ausrichtet

- Die Höhe der Gratifikation kann an Bedingungen geknüpft sein, wie z.B. den Geschäftsgang

 

Was sind die Hauptpflichten des Arbeitnehmers?

- Persönliche Arbeitsleistungspflicht (OR 321)
  - Massgebend: job description oder allgemeine Anschauung:
    Ausübung derjenigen Arbeiten, die von einer Referenzperson typischerweise ausgeübt werden
    Zusätzliche Konkretisierung durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers
  - Zur Leistung der branchenüblichen Arbeit zählen auch damit zusammenhängende Nebenarbeiten

- Verpflichtung des AN zur sorgfältigen Arbeit:
  - Die Arbeitsausführung hat unter vollem Einsatz seiner Kräfte und bester Konzentration zu erfolgen (OR 321a I)
  - Arbeitsgeräte sind fachgerecht zu bedienen und das Arbeitsmaterial ist sorgfältig zu behandeln (RO 321a II)

- Der AN schuldet keinen Arbeitserfolg:
  - sondern nur ein Tätigwerden im Interesse des AG

- Haftung des AN wegen unsorgfältiger Arbeit
  - AN muss für den Schaden aufkommen, den er dem AG absichtlich oder fahrlässig zufügt (OR 321e I)
  - massgebende Haftungskriterien (OR 321e II)
    --> Art des Arbeitsverhältnisses, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos und der Fachkenntnisse, die für die Arbeit
         verlangt werden (z.B. Feuerwehrmann, Aussendienst (viel unterwegs), Service Gastro (hektisch, Teller kann runterfallen)
    --> Fähigkeiten und Eigenschaften des AN, die der AG gekannt hat oder hätte kennen sollen

Nebenpflichten AN: Überstunden / Überzeit

- Pflicht zur Leistung von Überstunden (OR 321c)
  - Die Anordnung von Überstunden durch AG unterliegt folgenden Schranken:
    Betriebliche Notwendigkeit, physisches und psychisches Leistungsvermögen, Zumutbarkeit, Höchstgrenze für Überstunden:
    Höchstarbeitszeit (45h/Woche; ArG 9), Ruhezeiten (ArG 15ff.)
  - Bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit liegt eine entschädigungspflichtige Überzeit vor

- Entschädigung von geleisteten Überstunden (OR 321c II und III) --> gilt wenn keine Regelung --> Privatrecht
  - Lohnzuschlag von 25%; Freizeitkompensation mit Zustimmung des AN (Bestandteil der Fürsorgepflicht; steuerliche
    Auswirkungen bei Zahlung vieler Überstunden)
  - Wegbedingung der Entschädigungspflicht des AG durch Vereinbarung im AV (keine Überstundenzahlung wenn im
    Vertrag geregelt)

- Entschädigung von geleisteter Überzeitarbeit (ArG 13)

Was sind die Nebenpflichten des Arbeitnehmers?

- Pflicht zur Leistung von Überstunden (OR 321c)

- Entschädigung von geleisteten Überstunden (OR 321c II und III) --> gilt wenn keine Regelung --> Privatrecht

- Entschädigung von geleisteter Überzeitarbeit (ArG 13) --> öffentliches Recht

- Treuepflicht (OR 321a)

- Nebenbeschäftigungen

- Geheimhaltungspflicht (OR 321a IV; AN darf Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse weder selbst verwerten, noch
  Drittpersonen mitteilen; gilt grundsätzlich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter)

- Rechenschafts- und Herausgabepflicht (OR 321b; muss Rechenschaft ablegen über alle Ausgaben und Einnahmen im
  Zusammenhang mit der Arbeit; muss Arbeitszeugnisse herausgeben)

- Weisungspflicht (OR 321d; muss die Weisungen des AG nach Treu und Glauben befolgen)

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