Schweizerisches Arbeitsrecht NBW
Prüfungsvorbereitung NBW
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Flashcards
Welche Erleichterungen bestehen in der Schweiz bezüglich Arbeitsstreitigkeiten?
- Kläger kann wählen, ob er an seinem Wohnsitz, am Sitz des AG oder an seinem gewöhnlichen Arbeitsort klagen will
- Gerichtsverfahren ist bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.- kostenlos
- Verfahren ist einfach gestaltet: Richter untersucht den Sachverhalt von sich aus. Dadurch wird es grundsätzlich auch einer rechtsunkundigen Person möglich, weitgehend selbständig einen Prozess zu führen
- Einige Kantone (z.B. der Kanton AG und ZH) haben für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten ein besonderes Arbeitsgericht geschaffen
Was sind die Folgen einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung?
- Die Kündigung ist dennoch wirksam: Arbeitsverhältnis wird umgehend aufgelöst
- Der Gekündigte kann aber Schadenersatz verlangen: Er soll finanziell so gestellt werden, wie wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden wäre
- Zusätzlich kann der Richter den AN eine Entschädigung bis zu maximal 6 Monatslöhnen zusprechen
- Liegt eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung des AN vor, indem er eine Stelle überhaupt nicht antritt oder sie fristlos verlässt, so schuldet er dem AG eine Pauschalentschädigung von einem Viertel des Monatslohnes
- Ist der angerichtete Schaden grösser, kann er diesen ebenfalls zusätzlich in Rechnung stellen
Aus welchen grossen Gruppen von Normen setzt sich das Arbeitsrecht zusammen und was regeln diese?
- Individuelles Arbeitsrecht (regelt die wichtigsten Aspekte der privatrechtlichen Beziehungen zwischen AG und AN)
- Kollektives Arbeitsrecht (regelt das Zusammenwirken der Sozialpartner)
- Öffentliches Arbeitsrecht (regelt den Arbeitnehmerschutz)
Was sind Möglichkeiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und was ist dabei zu beachten?
Ein Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich durch:
- Zeitablauf (bei befristeten AV)
- Tod des Arbeitnehmers (nicht aber bei Tod des AG)
- Aufhebungsvertrag
- Anfechtung wegen wesentlichen Irrtums (z.B. Dr. Titel gekauft und nicht effektiv studiert)
- Ordentlich oder fristlose Auflösung (Kündigung)
Es gilt die Kündigungsfreiheit; aber auch zeitliche und sachliche Kündigungsbeschränkungen sind zu beachten
Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Kündigung mit eingeschriebenem Brief (Datum des möglichen Empfangs relevant)
Die Kündigung ist auch ohne Angabe des Kündigungsgrundes zulässig
Haftung des Arbeitnehnmers: Was bedeutet Schlechterfüllung und was sind die Rechtsfolgen davon?
Schlechterfüllung = jede andere Pflichtverletzung
Mangelhafte Arbeitsleistung (unsorgfältige Arbeit, Nichtbefolgung von Weisungen etc.) oder Verletzung von Treuepflichten
Rechtsfolgen: Anspruch auf richtige Erfüllung, Schadenersatz (v.a. bei Verletzung der Sorgfaltspflicht) und ordentliche Kündigung oder evtl. fristlose Kündigung --> kein Lohnabzug möglich
Was gibt es beim gesetzlichen Mindestlohn zu beachten?
- Die Parteien können die Lohnhöhe grundsätzlich frei vereinbaren, es sei denn, dass ein anwendbarer GAV einen Mindestlohn vorsieht
- Das Gleichstellungsgesetz verlangt ausserdem die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau für gleichwertige Arbeit
- Es existiert kein automatischer Teuerungsausgleich, ausser wenn er im GAV oder AV ausdrücklich vereinbart wurde
- Dumping Löhne nicht erlaubt, aber wo kein Kläger, da kein Richter
Abschluss des EAV: Welches sind die begriffsnotwendigen Elemente des Arbeitsvertrags?
- Erbringung einer Arbeitsleistung
- Unterordnung des AN und Weisungspflicht
- Bestimmte oder unbestimmte Dauer des Vertragsverhältnisses
- Lohnzahlung als Gegenleistung für die geleistete Arbeit
Was ist beim Thema Spesen zu beachten?
- Der Arbeitgeber hat sämtliche bei der Arbeitsleistung notwendigerweise entstandenen Spesen zu übernehmen (OR 327a I)
- Spesenpauschalen können vereinbart werden, müssen aber ausreichen, um die notwendigen Auslagen zu decken
--> muss im AV stehen
--> arbeitsbezogene Spesen; AN ist in Beweispflicht
Was bedeutet Fürsorgepflicht des Arbeitgebers genau?
OR 328
- Der Arbeitgeber ist zur Wahrung der Interessen des AN verpflichtet (wie der AN bei der Treuepflicht)
- Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht resultieren diverse Einzelpflichten:
- Schutz der Persönlichkeit des AN
- Schutz von Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz (z.B. starken Rauchern Pausen 1h pro Tag abziehen oder Nichtraucher
belohnen; auch z.B. AN weniger als7 Tage krank p.a. = Vergünstigung Fitnessabo oder mehr Ferien)
- Schutz von Mitarbeiterdaten (auch gemäss DSG)
- Lohndiskrimierungsverbot (auch gemäss GIG)
- Gewährung von Freizeit und Ferien
- Ausstellung eines Arbeitszeugnisses
Wann hat ein AN eine rechtlichen Anspruch auf eine Gratifikation?
- bei vertraglicher Vereinbarung
- im Falle einer aufeinander folgenden zweimaligen, vorbehaltslosen Auszahlung für den gleichen Grund (Gerichtspraxis)
Wie sieht die Rechtslage bei Schwangerschaft und Niederkunft aus?
- Schutzbestimmungen des ArG während der Schwangerschaft: die schwangere AN ist angemessen zu beschäftigen, frei von beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten, und mit besonderen Arbeits- und Ruhezeiten sowie der Möglichkeit, der Arbeit fern zu bleiben
- Mutterschaftsurlaub: Die AN verfügt über einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen nach der Niederkunft
- Lohnfortzahlung infolge Arbeitsunfähigkeit: Die AN verfügt über einen Lohnfortzahlungsanspruch oder aufgrund der evtl. existierenden KTG
- Schutzbestimmungen des ArG während der Stillzeit: Die stillende Mutter ist angemessen zu beschäftigen und für das Stillen von der Arbeitspflicht zu befreien (als bezahlte Arbeitszeit beim Stillen im Betrieb)
- Unzulässige Ferienkürzung während Mutterschaftsurlaub: darf nicht mehr zu einer Ferienkürzung führen
- Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft: Sperrfrist; Kündigung nichtig
Zuerst die Arbeit, dann der Lohn. Was bedeutet dieser Grundsatz?
Grundsatz: Sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist, ist der Lohn jeweils Ende des laufenden Monats auszuzahlen (OR 323 I)
Ausnahmen: Nur in 2 Ausnahmefällen erhält der AN auch ohn eigene Arbeitsleistung den vereinbarten Lohn:
1. Der AG hat z.B. für den AN keine Arbeit oder eine Bestriebsstörung führt zu einem Arbeitsausfall (Risiko des AG; wenn AG den AN heimschickt wegen zu wenig Arbeit. Sollte AN per Einschreiben seine Arbeit anbieten)
= Annahmeverzug des AG (OR 324)
2. Der AN ist aus persönlichen Gründen an der Arbeit verhindert, z.B. wegen Krankheit, Unfall
= Unverschuldete Arbeitsverhinderung (OR 324a)
Was ist der Unterschied zwischen dem 13. Monatsohn und der Gratifikation?
- 13. Monatslohn ist eine fest im AV vereinbarte Zusatzvergütung in der Höhe eines zusätzlichen Monatsgehalts
- Die Gratifikation ist eine freiwillige Sondervergütung, die der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen ausrichtet
- Die Höhe der Gratifikation kann an Bedingungen geknüpft sein, wie z.B. den Geschäftsgang
Was sind die Hauptpflichten des Arbeitnehmers?
- Persönliche Arbeitsleistungspflicht (OR 321)
- Massgebend: job description oder allgemeine Anschauung:
Ausübung derjenigen Arbeiten, die von einer Referenzperson typischerweise ausgeübt werden
Zusätzliche Konkretisierung durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers
- Zur Leistung der branchenüblichen Arbeit zählen auch damit zusammenhängende Nebenarbeiten
- Verpflichtung des AN zur sorgfältigen Arbeit:
- Die Arbeitsausführung hat unter vollem Einsatz seiner Kräfte und bester Konzentration zu erfolgen (OR 321a I)
- Arbeitsgeräte sind fachgerecht zu bedienen und das Arbeitsmaterial ist sorgfältig zu behandeln (RO 321a II)
- Der AN schuldet keinen Arbeitserfolg:
- sondern nur ein Tätigwerden im Interesse des AG
- Haftung des AN wegen unsorgfältiger Arbeit
- AN muss für den Schaden aufkommen, den er dem AG absichtlich oder fahrlässig zufügt (OR 321e I)
- massgebende Haftungskriterien (OR 321e II)
--> Art des Arbeitsverhältnisses, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos und der Fachkenntnisse, die für die Arbeit
verlangt werden (z.B. Feuerwehrmann, Aussendienst (viel unterwegs), Service Gastro (hektisch, Teller kann runterfallen)
--> Fähigkeiten und Eigenschaften des AN, die der AG gekannt hat oder hätte kennen sollen
Nebenpflichten AN: Überstunden / Überzeit
- Pflicht zur Leistung von Überstunden (OR 321c)
- Die Anordnung von Überstunden durch AG unterliegt folgenden Schranken:
Betriebliche Notwendigkeit, physisches und psychisches Leistungsvermögen, Zumutbarkeit, Höchstgrenze für Überstunden:
Höchstarbeitszeit (45h/Woche; ArG 9), Ruhezeiten (ArG 15ff.)
- Bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit liegt eine entschädigungspflichtige Überzeit vor
- Entschädigung von geleisteten Überstunden (OR 321c II und III) --> gilt wenn keine Regelung --> Privatrecht
- Lohnzuschlag von 25%; Freizeitkompensation mit Zustimmung des AN (Bestandteil der Fürsorgepflicht; steuerliche
Auswirkungen bei Zahlung vieler Überstunden)
- Wegbedingung der Entschädigungspflicht des AG durch Vereinbarung im AV (keine Überstundenzahlung wenn im
Vertrag geregelt)
- Entschädigung von geleisteter Überzeitarbeit (ArG 13)
Was sind die Nebenpflichten des Arbeitnehmers?
- Pflicht zur Leistung von Überstunden (OR 321c)
- Entschädigung von geleisteten Überstunden (OR 321c II und III) --> gilt wenn keine Regelung --> Privatrecht
- Entschädigung von geleisteter Überzeitarbeit (ArG 13) --> öffentliches Recht
- Treuepflicht (OR 321a)
- Nebenbeschäftigungen
- Geheimhaltungspflicht (OR 321a IV; AN darf Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse weder selbst verwerten, noch
Drittpersonen mitteilen; gilt grundsätzlich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter)
- Rechenschafts- und Herausgabepflicht (OR 321b; muss Rechenschaft ablegen über alle Ausgaben und Einnahmen im
Zusammenhang mit der Arbeit; muss Arbeitszeugnisse herausgeben)
- Weisungspflicht (OR 321d; muss die Weisungen des AG nach Treu und Glauben befolgen)
Was ist der Unterschied zwischen Kündigungsfrist und Kündigungstermin?
Kündigungsfrist = Zeitraum zwischen Eingang Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses
Kündigungstermin = Zeitpunkt, auf den die Kündigung ihre Wirkung entfaltet, d.h. das Arbeitsverhältnis endet
Was sind die Folgen einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung?
- Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Zugang der Kündigung
- Sämtlich Ansprüche, die schon vor der Kündigung bestanden haben, bleiben aber bestehen
- Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten der einen Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz und evtl. eine Entschädigung von max. 6 Monatslöhnen zu leisten
- Für den AG ist das Aussprechen einer fristlosen Kündigung u.U. riskant: Das zuständige Arbeitsgericht anerkennt evtl. deren Zulässigkeit nicht an