Schuldrecht - Allgemeiner Teil
Allgemeiner Teil
Allgemeiner Teil
Kartei Details
Karten | 11 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 19.09.2016 / 19.09.2016 |
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Definition Schuldverhältnis?
Das SV ist eine, zwischen zwei oder mehreren Personen, durch Rechtsgeschäft, rechtsgeschäftsähnliche oder Kraft Gesetzes pflichtenbegründende Sonderbeziehung.
Wie entsteht ein Schuldverhältnis?
- Rechtsgeschäftliches SV: durch Vertrag § 311 I, ausnahmsweise bei Auslobung § 657 durch einseitiges Rechtsgeschäft
- Rechtsgeschäftsähnliches SV: Vorvertragliches SV § 311 II; SV zugunsten Dritter § 311 II
- Gesetzliches SV: entstehen wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nach denen jemand eine Leistung fordern kann.
- GoA §§ 677 ff.
- ungerechtfertigte Bereicherung §§ 812 ff.
- unerlaubte Handlung §§ 823 ff.
- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis §§ 987 ff.
- Unterhaltsberechtigter-verpflichteter §§ 1601 ff.
- Erben-Vermächtnisnehmer §§ 2147 ff.
- uvm.
Welche Pflichten gibt es in einem SV?
- Primärleistungspflichten
- sind allein durch das Bestehen des SV begründete Pflichten. Die Verletzung der Pflichten kann Sekundärleistungsansprüche d.h. SE-oder Rückabwicklungsansprüche auslösen
- Leistungspflichten
- Rücksichtsnahmepflichten aus § 241 II
- Obliegenheiten
- sind allein durch das Bestehen des SV begründete Pflichten. Die Verletzung der Pflichten kann Sekundärleistungsansprüche d.h. SE-oder Rückabwicklungsansprüche auslösen
- Sekundärleistungspflichten
- sind die Pflichten, die durch Verletzung der Primärleistungspflichten entstehen
Definition Leistung
Leistung ist jedes Verhalten - Handeln, Dulden oder Unterlassen - einer Person, das von einer anderen Person gefordert werden kann. Die forderungsberechtigte Person ist der Gläubiger, die verpflichtete der Schuldner.
Was ist die Leistungspflicht?
Leistungspflichten lassen sich in:
Haupt- und Nebenleistungspflichten unterscheiden.
- Hauptleistungspflichten sind die vertraglichen Pflichten, aufgrund derer ein Vertrag überhaupt geschlossen wird. Demnach bestehen solche Leistungspflichten in der Regel nur in schuldrechtlichen Verhältnissen.
Die Hauptleistungspflichten unterscheiden sich von den Nebenleistungspflichten sowie den vertraglichen Nebenpflichten vor allem darin, dass sie sich auf jene Vertragsleistungen beziehen, welche nach dem Willen der Vertragsparteien relevant sind.
- Nebenleistungspflichten sind die aus § 242 BGB folgende Pflichten, die dem Schuldner gebieten, sich so zu verhalten, dass der Vertragszweck erreicht werden kann und auch nicht nachträglich gefährdet oder beeinträchtigt wird. Von diesen die Erfüllung der Hauptleistung vorbereitenden und sichernden Nebenpflichten sind die Schutzpflichten zu unterscheiden, die darauf gerichtet sind, den Gläubiger nicht in seinen sonstigen, vom Erfüllungsinteresse zu unterscheidenden Interessen zu beeinträchtigen. Die Schutzpflichten erlegen dem Schuldner demnach die Pflicht auf, das Integritätsinteresse des Gläubigers zu wahren.
- Beispiele für Nebenleistungspflichten sind: Aufklärungs-, Instuktions-, Fürsorge-, Obhuts-, Schutz-, Sorgfalts- und sonstige Verhaltenspflichten.
Was sind Schutzpflichten?
Schutzpflichten sind darauf gerichtet, den Gläubiger nicht in seinen sonstigen, vom Erfüllungsinteresse zu unterscheidenden Interessen zu beeinträchtigen. Die Schutzpflichten erlegen dem Schuldner demnach die Pflicht auf, das Integritätsinteresse des Gläubigers zu wahren.
Während das Schuldverhältnis i.e.S. gem. § 362 Abs. 1 BGB nach Erfüllung erlischt, können die Schutzpflichten durchaus auch über die Erfüllung der Hauptleistungspflichten hinaus fortwirken. Die Schutzpflicht dauert dabei an, solange die durch den geschäftlichen Verkehr bedingte gesteigerte Einwirkungsmöglichkeit des Gläubigers besteht. Daher muss der Inhaber eines Ladengeschäfts seinen Kunden auch nach vollständiger Abwicklung des Kaufvertrages, also nach Erfüllung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten, so lange vor Schaden bewahren, wie dieser sich noch in den Geschäftsräumen aufhält. Da die Schutzpflichten keinen bestimmten Inhalt haben und auch nicht im Hinblick auf Leistungszeit und Leistungsort eindeutig bestimmt sind, sind sie nicht vergleichbar einer Hauptleistungspflicht "erfüllbar". Da weiter die Beobachtung von Schutzpflichten regelmäßig nicht selbständig einklagbar ist, schlagen etwa Schmidt/Brüggemeier vor, auf der Schutzpflichtebene besser nicht von "Erfüllung" zu sprechen.
Abgrenzung von Leistungspflichten und Obligenheiten
Unter einer sog. "Obligenheit" versteht man ein bestimmtes vom Gesetz auferlegtes Verhaltens,
- dessen Nichtbefolgung vom Gesetz mit Rechtsnachteilen für die "belastete" Partei verknüpft ist
- auf dessen Befolgung die Gegenseite jedoch keinen Rechtsanspruch hat
Bsp.: Nachfristsetzung § 281 I BGB, Abmahnung §§ 281 III, 314 II BGB, Mängelrüge § 377 HGB
Was sind Sekundärleistungspflichten?
Werden die in einem SV bestehenden Primärleistungspflichten verletzt, so entstehen Sekundärleistungspflichten.
- Diese können aus Unmöglichkeit, Nichtleistung nach Fristsetzung, Verzug, Gewährleistung oder sonstigen Pflichtverletzungen (§ 280 I BGB) entstehen.
- Auch die Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 II BGB) kann SEansprüche begründen (§ 280 I; § 280 I u. III, 282 BGB)
Die sog. Relativität der Schuldverhältnisse
Die meisten SV und die daraus folgenden Pflichten sind relativ, d.h. sie wirken nur zwischen den Parteien des SV.
--> Dritte sind grds. aus einem SV weder berechtigt noch verpflichtet
Dritte in einem Schuldverhätnis
Nur ausnahmsweise können Dritte aus einem zwischen anderen Parteien bestehenden SV Rechte herleiten oder verpflichtet sein.
Ein gesamtes SV auf einen Dritten übergehen:
- durch Vertragsübernahme
- oder Kraft Gesetzes (z.B. § 566, § 613 a BGB)
Berechtigungen Dritter aus einem SV können sich ergeben aus:
- aus einem Vetrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB)
- aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
- bei der Abtretung von Forderungen (§§ 398 ff. BGB) oder dem gesetzlichen Forderungsübergang
Verpflichtungen Dritter können nur entstehen, wenn der Betroffene ihnen zumindest zugestimmt hat. Verträge zulasten Dritter sind unzulässig und unwirksam. Ein Dritter kann aus einem SV verpflichtet sein, wenn:
- er einen Schuldbeitritt
- oder eine Schuldübernahme (§ 414, § 415 BGB) erklärt.
Der Kontrahierungszwang
Die Abschlussfreiehit in einem SV kann im Einzelfall aufgrund sprezieller gesetzlicher Regelung oder nach allgemeinen Grundsätzen ausgeschlossen sein.
I. Kontrahierungszwang kraft spezieller Regelung
1. Kontrahierungszwang augrund eines öffentlichen Interesses
2. Kontrahierungszwang aud Gründen des Wettbewerbs, z.B. § 20 I GWB - marktherrschende Unternehmen dürfen andere Unternehmen im Geschäftsverkehr nicht unbillig behindern oder ohne sachlichen Grund ungelich behandeln.
II. Kontrahierungszwang nach allgemeinen Grundsätzen
1. Kontrahierungszwang gem. § 826 BGB - nach h.M. ist jeder, der mit der Ablehnung des Vertragsschusses eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begeht nach §§ 826, 249 S. 1 BGB zum Abschluss des Vertrags verpflichtet. Eine sittenwidrige Schädigung durch Abschlussverweigerung kann demnach angenommen werden, wenn:
- es um Güter, Leistungen und Rechtspositionen geht, die für den anderen Teil von wichtiger Bedeutung sind,
- der Anspruchsgegener eine Monopolstellung hat, sodass der Anspruchssteller sein Bedürfnis anderweitig überhaupt nicht oder nur unter erheblichen Nachteilen befriedigen kann,
- und der Unternehmer keinen sachlich rechtfertigenden Grund zur Vertragsverweigerung hat.
2. Aufnahmezwang aus Art. 9 GG - Vereine mit überragenderMachstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich können aufgrund der mittelbaren Grundrechtswirkung des Art. 9 GG verpflichtet sein, Mitglieder aufzunehmen.
3. Allgemeiner Kontrahierungszwang beiöffentlichen Versorgungsaufgaben -
- m1: im Einzelfall soll - unabhängig von der Sittenwidrigkeit aufgrund des Monopolmissbrauchs - im Wege der Gesamtanalogie zu den gesetzlichen Vorschriften über den Kontrahierungszwang und im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip ein Kontrahierungszwang bejaht werden, wenn das Unternehmen eine öffentliche Versorgungsaufgabe übernommen hat. Diese Streitfrage stellt sich regelmäßig bei der Frage nach dem Zugang zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen.
- m2: Die Rechtsgrundlage für einen so weitgehenden Eingriff in die Vertragsfreiheit ist zu unbestimmt und mit der Marktwirtschaft nicht vereinbar.
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