SchKG 8 - Sicherungsmittel
Studer/Studer, Übungsbuch Schuldbetreibung- und Konkursrecht, 2. Aufl., Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2013 Zweck, Retention, Arrest, Paulianische Anfechtung
Studer/Studer, Übungsbuch Schuldbetreibung- und Konkursrecht, 2. Aufl., Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2013 Zweck, Retention, Arrest, Paulianische Anfechtung
Kartei Details
Karten | 18 |
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Lernende | 20 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 15.03.2016 / 02.01.2025 |
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1. Welche Sicherungsmittel sind im SchKG vorgesehen?
- Retentionsrecht (SchKG 283 f.)
- Arrest (SchKG 271 ff.
- Paulianische Anfechtung (SchKG 285 ff.)
2. Welche der folgenden Forderungen ist mit einem Retentionsrecht verknüpft, welches mittels eines Begehrens um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses beim Betreibungsamt geltend gemacht werden muss?
- Mietzins der Privatwohnung, wenn der Mieter als Inhaber einer Einzelunternehmung im Handelsregister eingetragen ist.
- Mietzins des Geschäftslokals, wenn der Mieter als Inhaber einer Einzelunternehmung im Handelsregister eingetragen ist.
- Mietzins der Privatwohnung, die eine AG für ihren Mitarbeiter gemietet hat
- Mietzins eines Autoabstellpraltz für ca. 50 Fahrzeuge, die eine GmbH als Verkaufs-/Ausstellungsplatz für Occasionsfahrzeuge gemietet hat.
Voraussetzungen gem. SchKG 283 Abs. 1:
- Miet- oder Pachtzinsen
- für Geschäftsräume
Nur für den Mietzins des Geschäftslokals (egal, ob der Mieter im Handelsregister eingetragen ist oder nicht) kann ein Retentionsbegehren beim Betreibungsamt gestellt werden (SchKG 283 Abs. 1).
Unter den Begriff des Raumes fällt jede horizontal und vertikal abgeschlossene Einheit. In weiter Auslegung des Raumbegriffes hat das BGer entschieden, dass eine bauliche Anlage mit dreidimensionaler Ausdehnung als Raum betrachtet werden kann. Einer Autowaschanlage, deren Waschboxen nach vorne offen waren, wurde daher Raumqualität zuerkannt. Beim Ausstellungsplatz handelt es sich daher nicht um eine Räumlichkeit.
3. Welche weiteren Retentionsrechte unterliegen der Anwendung von SchKG 283?
SchKG 283 gilt für das
- mietrechtliche Retentionsrecht (OR 268 ff.)
- pachtrechtliche Retentionsrecht (OR 299c)
- Retentionsrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft (ZGB 712k),
- Retentionsrecht des Gast- und Stallwirts (OR 491)
- Retentionsrecht des Verpächters nach Landwirtschaftsgesetz (OR 276a und LPG 25b).
Für alle übrigen Retentionsrechte ist die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses nicht zulässig, denn der Gläubiger kann unmittelbar eine Betreibung auf Pfandverwertung stellen.
4. Welche Forderungen umfasst das Retentionsrecht des Vermieters?
- Von der Retensionsicherung erfasst sind
- Mietzinsforderungen
- mietzinsähnliche Forderungen z.B.
- Nebenkosten,
- Entschädigungen für Instandstellung des Mietobjektes
- Entschädigungsforderungen für unberechtigte Geschäftraumbenützung nach Ablauf der Mietzeit
- Verzugszinsen
- Retensionskosten
- Betreibungskosten
- Rechtsöffnungskosten
Nicht erfasst sind:
- Sicherheitsleistungen des Mieters
- reine Schadenersatzforderungen
- Ersatzansprüche
- Ausweisungskosten
5. aus welchem Grund hat das Betreibungsamt dem Schuldner die Aufnahme der Retentionsurkunde nicht vorgängig bekannt zu geben?
Die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist eine sichernde Massnahme.
Deshalb ist weder die Ankündigung noch die Teilnahme des Schuldners notwendig. Eine Ankündigung könnte sich eher kontraproduktiv auswirken.
6. Was versteht man unter der Prosequierung der Retention?
In der Retentionsurkunde, welche das Betreibungsamt erstellt, wird dem Gläubiger eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Retentions zu prosequieren bzw. die Betreibung auf Faustpfandverwertung einzuleiten.
7. Welches sind die Voraussetzungen dafür, dass das Gericht einen Arrest bewilligt?
Der Gläubiger hat glaubhaft zu machen (Arrestvoraussetzungen, SchKG 272):
- bestehende Forderung
- vorliegender Arrestgrund
- vorhandene Vermögensgegenstände des Schuldners
7a. Wie ist die örtliche Zuständigkeit bei der Arrestbewilligung?
- Gericht des Betreibungsortes oder
- Gericht des Ortes, wo sich die Vermögensgegenstünde befinden (SchKG 272 Abs. 1).
8. Als Voraussetzung für den Arrest gilt, dass die Forderung fällig sein sollte. Gibt es Ausnahmen?
Die Arrestgründe (SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2)
- kein fester Wohnsitz (des Schuldners) oder
- Fluchtgefahr
führen (bei Bewilligung des Arrests) die Fälligkeit der Forderung herbei (SchKG 271 Abs. 2).
9. Gibt es weitere Arrestgründe ausser den in SchKG 271 Abs. 1 aufgezählten Gründen?
Ja, aber nur aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen (z.B. Steuerarrest wegen Steuergefährdung). Die Aufzählung des SchKG ist für die allgemeinen Forderungen abschliessend.
Für jede Forderung gelten somit die Arrestgründe (SchKG 271 Abs. 1):
- kein fester Wohnsitz
- Flucht oder Fluchtgefahr/Absicht sich der Erfüllung zu entziehen/Beiseiteschaffen
- Durchreise/Messe- und Marktbesucher
- subsidiär: kein Wohnsitz in der Schweiz und prov. Rechtsöffnungstietel/Forderung mit genügendem Bezug zur Schweiz
- provisorischer oder definitiver Verlustschein
- definitver Rechtsöffnungstitel
10. Wer wählt die zu verarestierenden Gegenstände aus?
Der Gläubiger muss beim Gericht einen Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Vermögenswerte beibringen und die Gegenstände bzw. den Drittschuldner bei Forderungen entsprechend bezeichnen.
11. Genügt die Bezeichnung "alle Forderungen des Schuldners bei der Bank S", um das Arrestobjekt genügend zu umschreiben?
Ja. BGer, Urteil vom 17. Februar 1999, in BlSchK 2000 S. 142
12. Welche Beweise muss der Arrestgläubiger wem vorlegen?
Für die Arrestbewilligung ist das Gericht zuständig. Der Arrestgläubiger muss allerdings nichts beweisen, sondern die Voraussetzungen für einen Arrest nur glaubhaft machen.
13. Ist eine natürliche Person ohne Handelsregistereintrag als Arrestschuldner anders zu behandeln als ein eAG?
Grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme besteht nur darin, dass bei der natürlichen Person keine Kompetenzgegenstände mit Arrest belegt werden dürfen, während die AG gar keine Kompetenzgegenstände hat.
Die Prosequierung hingegen erfolgt dann je nach Person des Schuldners auf Pfändung oder Konkurs.
14. Welches ist der Hauptunterschied zwischen der Prosequirung der Retention und derhenigen des Arrestes?
Die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses bewirkt, dass der Gläubiger ein Faustpfandrecht erhält und somit die für ihn vorteilhaftere Betreibung auf Faustpfandverwertung einleiten kann.
Der Arrest ist zwar das stärkere Sicherungsmittel als die Retention. Der Arrestgläubiger hat aber keinen Exklusivanspruch am Arrestsubstrat. Er muss den Arrest mit einer Betreibung auf Pfändung oder Konkurs prosequiren und unter Umständen den Erlös aus dem Arrestsubstrat mit anderen Gläubigern teilen.
15. Zu welchem Zweck wurde das Insturment der Paulianischen Anfechtung geschaffen?
Um Vermögensverschiebungen des Schuldners, die bei den Gläubigern zu unnötigen Verlusten führen würden, rückgängig zu machen.
16. Wer ist bei der Anfechtungsklage Kläger resp. Beklagte Partei?
Kläger ist entweder die Konkursverwaltung oder ein Gläubiger, der über einen Verlustschein verfügt.
Beklagte Partei ist nicht der Schuldner sondern der Empfänger der Vermögenswerte.
17. Welchen Schwierigkeiten sieht sich der Anfechtungskläger bei der Absichtsanfechtung gegenüber?
Der Kläger muss zweierlei beweisen:
- Vorteil des Dritten
- Absicht des Schuldners diesem den Vorteil zu verschaffen
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