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SchKG 7 - Materielles Konkursrecht

Studer/Studer, Übungsbuch Schuldbetreibung- und Konkursrecht, 2. Aufl., Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2013 Konkursmasse, Rechtsstellung des Schuldners, Wirkung des Konkurses auf die Schuldverhältnisse & Rechte der Gläubiger

Studer/Studer, Übungsbuch Schuldbetreibung- und Konkursrecht, 2. Aufl., Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2013 Konkursmasse, Rechtsstellung des Schuldners, Wirkung des Konkurses auf die Schuldverhältnisse & Rechte der Gläubiger


Kartei Details

Karten 14
Lernende 13
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 15.03.2016 / 21.05.2023
Lizenzierung Keine Angabe    (Studer/Studer, Übungsbuch Schuldbetreibung- und Konkursrecht, 2. Aufl., Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2013)
Weblink
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1. Zwei Monate nach der Konkurseröffnung stirbt der Vater des Konkursiten und hinterlässt ihm eine beträchtliche Summe an Bargeld. Darf der Konkursit über dieses Vermögen verfügen?

Vermögen, dass dem Schuldner vor Konkursende anfällt, also nicht selbst erwirtschaftet ist (Lohn), fällt in die Konkursmasse und der Schuldner darf somit nicht darüber verfügen (SchKG 197 Abs. 2).

2. Was passiert mit Vermögen des Konkursiten, welches sich im Ausland befindet?

Im Konkurs gilt das Universalitätsprinzip, deshalb müssen auch Vermögenswerte des Schuldners, die sich im Ausland befinden, inventarisiert werden.

Verwertet können sie jedoch nicht werden, da hier das Territorialitätsprinzip gilt. Das Konkursamt kan unter Umständen versuchen, über die internationale Rechtshilfe zu den Vermögenswerten zu kommen.

Wenn der grösste Teil des Vermögens des Schuldners im Ausland ist, könnte es in der Schweiz zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven kommen, obwohl der Schuldner im Ausland beträchtliches Vermögen hat.

3. Was versteht man unter Admassierung?

Gegenstände im Gewahrsam eines Dritten, die Eigentum des Schuldners sind, werden zur Konkursmasse gezogen (admassiert, SchKG 242 Abs. 3).

Die Konkursmasse hat gegen den Dritten, der die bewegliche Sache in Gewahrsam hat bzw. der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, auf dem zivilrechtlichem Weg Klage einzuleiten (Vindikationsklage, Eigentumsklage oder Grundbuchberichtungungsklage)

4. Wer entscheidet über die Aussonderung von Gegenständen mit Drittansprachen?

Wenn das Eigentum des Drittansprechers von vornherein als bewiesen zu betrachten ist (z.B. Miete, Leasing), kann der angesprochene Gegenstand sofort herausgegeben werden (Entscheid der Konkursverwaltung).

Wenn die Drittansprache unklar ist, entscheidet die 2. Gläubigerversammlung über die Anerkennung (und sofortige Herausgabe) oder Ablehnung.

In diesem Fall setzt die Konkursverwaltung dem Drittansprecher eine Frist von 20 Tagen um auf Anerkennung seines Eigentums zu klagen.

Eventuell kann die 2. Gläubigerversammlung die Abtretung an einen oder mehrere Gläubiger gemäss SchKG 260 beschliessen.

5. Ist nach einem Privatkonurs eine Betreibung grundsätzlich möglich?

Eine erneute Betreibung ist möglich für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind (nur Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung).

6. Wieso ist der genaue Zeitpunkt der Konkurseröffnung für den Schuldner von besonderer Bedeutung?

Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung verliert der Schuldner seine Verfügungsgewalt über sein ganzes Vermögen, deshalb enthält die Gerichtsverfügug nebst dem Tag auch die Uhrzeit der Konkurseröffnung (SchKG 197).

7. Bei der Konkurseröffnung lagern diverse bestellte und auf Kundenwunsch hergestellte Produkte im Lager des Konkursiten. Können die Kunden mit der Lieferung rechen oder müssen sie sich einen anderen Lieferanten suchen?

Die Konkursverwaltung kann zweiseitige Verträgem, welche bei der Konkurseröffnung nicht oder nur zum Teil erfüllt sind, erfüllen (SchKG 211 Abs. 2).

Solche Verträge werden in der Redel erfüllt, wenn sie für die Konkursmasse erfolgsversprechend sind. In dieser Frage wird daher die Konkursverwaltung für die Lieferung und Entgegennahme der Bezahlung der Ware besorgt sein.

8. Der Vermieter X erfährt, dass über seinen Mieter der Konkurs eröffnet worden ist. Da dieser Mieter auch schon gegen die hausordnung verstossen hat, kündigt er ihm nun fristlos den Mietvertrag für die Wohnung. Ist diese Kündigung rechtens?

Er muss vorher schritlich eine Sicherheitsleistung für zukünftige Mieten bem Konkursiten und bei der Konkursverwaltung verlangen. Bleibt diese Sicherheitsleistung aus, kanner das Mietsverhältnis bei Konkurseröffnung des Schuldners fristlos künden (OR 266h).