Sachenrecht

Recht für BWL

Recht für BWL


Daniel Ryter
Diese Lernkarten behandeln das Sachenrecht auf Universitätsniveau und konzentrieren sich auf die rechtlichen Aspekte von Besitz und Eigentum, insbesondere den gutgläubigen Erwerb von Sachen. Sie beleuchten Themen wie die Verfügungsbefugnis des Veräußerers, den Besitzesrechtsschutz und die verschiedenen Arten des Eigentumserwerbs, einschließlich des gutgläubigen Erwerbs bei anvertrauten und abhanden gekommenen Sachen. Die Karteikarten sind besonders nützlich für Jurastudenten, die sich auf Prüfungen im Zivilrecht vorbereiten, da sie die komplexen Regelungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verständlich aufbereiten und praktische Anwendungsfälle darstellen.
Karten
44
Lernende
0
Sprache
Deutsch
Kategorie
Recht
Stufe
Universität
Erstellt / Aktualisiert
24.02.2014 / 07.03.2014

Flashcards

Kein gutgläubiger Erwerb  ZGB 934 I

bei abhanden gekommenen Sachen Gemeint:

gestohlen, verloren oder sonst wider seinen Willen abhanden gekommen.

TBM und RF

Tatbestandselemente

Früherer Besitz an der Sache
Abhanden gekommene, bewegliche Sache
Wahrung der 5-Jahresfrist seit dem Abhandenkommen
Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich  der Verfügungsbefugnis des Veräusserers

Rechtsfolge Der frühere Besitzer kann die Sache herausverlangen.  

Lösungsrecht bei abhanden gekommenen Sachen ZGB 934 II

 

Tatbestandselemente
Früherer Besitz an der Sache
Abhanden gekommene, bewegliche Sache
Wahrung der 5-Jahresfrist Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich Verfügungsbefugnis Erwerb der Sache von Kaufmann, der mit dieser Warenart handelt an öffentlicher Versteigerung auf dem Markt (auch Börse).

 

Lösungsrecht bei abhanden gekommenen Sachen

Rechtsfolge

Der frühere Besitzer kann die Sache herausverlangen.

Schutz des Erwerbers insofern, als er die (vom Händler) erworbene Sache nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises herausgeben muss (= Lösungsrecht). D.h. der frühere Besitzer muss die Sache herauslösen (kaufen).

Anspruch besteht nicht, wenn Erwerber bösgläubig.

Gutgläubiger Erwerb               ZGB 935

bei Geld und Inhaberpapieren

Tatbestandselemente

Geld oder Inhaberpapier*
Anvertraut oder abhanden gekommen.
Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der
Verfügungsbefugnis des Veräusserers.

* Zahlungsmittelfähige Münzen/Noten
Inhaber-Obligation, -Aktie, -Schuldbrief, etc.

Rechtsfolge Eigentumserwerb