Sachenrecht
Immobilienwirtschaft
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Notstand
§ 904 BGB
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden, der dem Eigentümer aufgrund der Einwirkung entsteht, unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (actio negatoria)
2 Ansprüche vorhanden:
Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe verlangen § 985 BGB
(Herausgabeanspruch = Vindikation)
§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch: ist subsidiäre Norm zu
§ 985 BGB. Sie gilt für alle Beeinträchtigungen, die nicht unter §985 fallen.
Tatbestandsvoraussetzungen für § 1004 BGB:
Abs. 1
1.Beeinträchtigung des Eigentums (positives Tatbestandsmerkmal)
2.Fortdauer der Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung (positives Tatbestandsmerkmal)
3.Keine Duldungspflicht (negatives Tatbestandsmerkmal)
Abs. 2
Verweist ins materielles Recht ?§ 904, 906,.....
Anspruchsgegner bei § 1004 BGB ist der Störer (Abs. 1).
3 Kategorien von Störern:
a)Zustandsstörer
Eigentümer des Grundstücks, das verseucht ist. Eigentümer ist aber NICHT Handlungsstörer. Wenn der Handlungsstörer nicht mehr gegeben ist, wird zurückgegriffen (ausnahmsweise) auf den Zustandsstörer.
b)Handlungsstörer
Beeinträchtigung wird durch eine Handlung des Störers verursacht
?Handlung des Störers ist kausal für die Beeinträchtigung des Eigentums
c)Nichtstörer
Beispiel: Ich bin Vermieter und mein Mieter stört seinen Nachbarn.
Ich bin Zustandsstörer und mein Mieter Handlungsstörer. Der Nachbar,
der gestört wird, hat sich zuerst an den Mieter (Handlungsstörer) zu
wenden.
Rechtsfolgen des § 1004 BGB
Abs. 1
Unterlassung – wenn Beeinträchtigung droht
Beseitigung – wenn Beeinträchtigung ist (hier kein Schadensersatzanspruch)
§1004 setzt kein Verschulden voraus.
Rechtsgeschäftliche Übertragung des Grundeigentums
nur hier gilt § 892 BGB Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz
Die zu übereignende Sache muss genau definiert werden.
Auflassung
§ 925 BGB immer mit § 873 lesen und zitieren.
§ 925 BGB ist eine Konkretisierung von § 873 BGB.
Abs. 1:gleichzeitige Anwesenheit zuständige Stelle (grundsätzlich Notar)
Abs. 2:Auflassung darf niemals an eine Bedingung gebunden sein.
In der Praxis umgeht man das folgendermaßen (z.B. Eigentumsvorbehalt § 449 für bewegl.
Sachen) ?Notaranderkonto: Treuhandkonto, durchlaufender Posten
Käufer zahlt Kaufpreis auf Notaranderkonto, erst dann veranlasst der Notar die
Auflassung.
Rechtsfolge der Auflassung
Erst mal noch keine Rechtsfolge!
Auflassung + Eintragung ins Grundbuch ? erst dann Eigentümer
Eigentumserwerb
Eigentumserwerb nur mit Eintragung ins Grundbuch möglich.
Eigentumserwerb am Zubehör
§ 926, iVm § 97, § 311c BGB
Auch (bewegliche Sachen), wenn nichts anderes geregelt ? Zubehör wird mit verkauft, außer es wird anders geregelt.
Der gutgläubige Erwerb von Grundeigentum
Grundsätzlich gilt: was im Grundbuch steht ist richtig ?§ 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Das Grundbuch ist Rechtsscheinträger. D.h. man kann sich auf den Inhalt des GB’s verlassen, dass dieser wahr ist.
§ 892 BGB
-„durch Rechtsgeschäft“: Verkehrsgeschäft
-Fiktion: GB richtig
-Wiederlegbar:1. Alternative: Widerspruch gegen Richtigkeit eingetragen
2.Alternative: (positive Kenntnis der Rechtslage) Unrichtigkeit ist dem
Erwerber bekannt (nicht: kennen muss)
Die Übertragung des Grundeigentums kraft Gesetzes (hier gilt nicht §892)
z.B. Erbfall ? Erbe wird Eigentümer (§ 1922)
Die Übertragung des Grundeigentums kraft Hoheitsaktes (hier gilt nicht § 892)
z.B. Zwangsversteigerung (nicht Rechtsgeschäft, sondern Hoheitsakt)
Realsicherheit:
Hypothek, Grundschuld
Als Sicherheit einer Realität, z.B. Gebäude, Grundstück
Personalsicherheit:
Bürgschaft
Hier steht eine Person. Hier haftet eine Person mit gesamten Vermögen.
Abstraktheit der Grundpfandrechte
Grundpfandrechte sind Sicherungsmittel.
Hypothek § 1113 BGB
Hypothek § 1113 BGB ist akzessorisch, d.h. eine Hypothek ist an eine Forderung gebunden. Gibt es die Forderung nicht mehr, so gibt es keine Hypothek. Sie kann umgewandelt werden in eine Eigentümergrundschuld.
Man muss 2 verschiedene Rechtsverhältnisse prüfen.
1 x Verpflichtung:Darlehensgeber vs. Darlehensnehmer (§ 145, 147; § 488Abs.1 Satz1 und
Satz2)
1 x Verfügung:Darlehensgeber (Gläubiger) vs. Eigentümer (kann Darlehensnehmer oder
Dritter sein)
§ 873 BGB Erwerb durch Einigung und Eintragung; Sicherung von §488 Abs.1
Satz 2
Hypothek ist streng akzessorisch.
§ 1113 BGB Sie ist nur aus dem Grundstück zu zahlen.
§ 1147 BGB Zwangsvollstreckung
1.rangige Hypotheken sind am Besten „The winner takes it all“
§ 1153 BGB wird die Forderung übertragen, so geht auch die Hypothek auf den neuen Gläubiger über
Alle Hypotheken sind Sicherungshypotheken.
Buchhypothek, Briefhypothek
Gläubiger erwirbt Hypothek nicht nur mit Einigung und Eintragung, sondern erst auch mit Übergabe des Briefes.
Hypothek
§ 1155 BGB: Die Person, die Hypothek in Händen hält. Es genügt hier in Zukunft nur die Briefübergabe, die allerdings öffentlich beglaubigt sein muss. Eine öffentliche Abtretungserklärung ist günstiger/billiger als eine Änderung im Grundbuch.
Briefhypotheken sind Verkehrshypotheken.
Wenn Hypothekenbrief verloren geht, dann § 1162 BGB ?Angebotsverfahren.
§ 1185 BGB: eine Sicherungshypothek ist immer zwingend für eine Buchhypothek.
§ 1156 BGB: gilt nicht bei der Sicherungshypothek.
Buchhypothek ist nicht verkehrsfähig. Änderungen müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
§ 1180 BGB: Auszahlung der Forderung.
Grundschuld §1191 BGB
BGB ist abstrakt, d.h. eine Grundschuld ist nicht an eine Forderung gebunden. Sie kann auch ohne eine Forderung weiter bestehen