Röm. Sachenrecht - X. Eigentumsschutz
Benke/Meissel - Übungsbuch Römisches Sachenrecht Klagen, Voraussetzungen, Definitionen, usw.
Benke/Meissel - Übungsbuch Römisches Sachenrecht Klagen, Voraussetzungen, Definitionen, usw.
Kartei Details
Karten | 32 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 20.05.2013 / 24.01.2019 |
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X. Eigentumsschutz - S. 163
Was kann ebenfalls zur Vorbereitung einer REI VINDICATIO dienen?
- ACTIO AD EXHIBENDUM
- INTERCTUM QUEM FUNDUM
X. Eigentumsschutz - S. 163
Was verlangt der K vom B mit der ACTIO AD EXHIBENDUM?
Was wenn B gehorcht? Was wenn nicht?
ACTIONES IN REM => kein Einlassungszwang: B kann nicht gezwungen, werden an LITIS CONTESTATIO mitzuwirken, dh als Partei ins Verfahren einzutreten.
ACTIO AD EXHIBENDUM: K verlangt vom Besitzer einer beweglichen Sache, diese IN IURE zu exhibieren (vorzulegen).
--> tut er es nicht: Verurteilung auf Wert der Sache
--> tut er es und weigert sich dann, sich als Beklagter auf REI VINDICATIO einzulassen: K wird vom Prätor zur Inbesitznahme der Sache ermächtigt
X. Eigentumsschutz - S. 164
Was wird mit dem INTERDICTUM QUEM FUNDUM bewirkt?
Druckausübung auf Besitzer eines Grundstücks, sich in die REI VINDICATIO einzulassen.
Ähnlich wie bei ACTIO AD EXHIBENDUM auf Besitzer von beweglicher Sache.
X. Eigentumsschutz - S. 164
Verurteilungsvoraussetzung Besitz --> Wann ist sie erfüllt?
Einerseits wenn der Beklagte Besitzer der Streitsache ist, andererseits auch wenn
- sich der Beklagte dolos in den EIgentumsstreit einlässt , ohne besitzer der Sache zu sein
- der Beklagte den Besitz an der Sache (nach LITIS CONTESTATIO) dolos aufgibt
--> solche Besitzer werden als FICTI POSSESSORES bezeichnet; sie werden verureteilt, als ob sie Besitzer wären: "Der Dolus ersetzt die Possesssio" (PRO POSSESSIONE DOLUS EST)
X. Eigentumsschutz - S. 165
Wonach bestimmt sich der Umfang der Restitutionspflicht des Beklagten?
Es bestimmt sich nach dem RESTITURERE-Prinzip:
Obsiegender Kläger ist so zu stellen, als ob ihm die Sache schon bei LITIS CONTESTATIO vom Beklagten herausgegeben worden wäre:
In der Zwischenzeit mögliche Nutzungen:
- FRUCTUS PERCEPTI (gezogene Früchte)
- FRUCTUS PERCIPIENDI bzw. FRUCTUS NEGLECTI (zu ziehende Früchte)
Also zu restituieren bzw in die Bewertung des QUANTI EA RES ERIT aufzunehmen sind (a) die Sache selbst und (b) die Früchte seit LITIS CONTESTATIO
Bei den Früchten die ab LITIS CONTESTATIO zu ziehen gewesen wären wird nicht zwischen gut- und schlechtgläubigem Besitzer unterschieden!
X. Eigentumsschutz - S. 166
Wie ist die Rechtslage für den Ersatz von Früchten, die vor LITIS CONTESTATIO gezogen wurden? Welche Rechtsbehelfe stehen offen?
Hier wird zwischen gut- und schlechtgläubigem Besitzer unterschieden:
- BONA FIDEI POSSESSOR erwirbt mit SEPARATIO EIgentum an den Früchten
- MALAE FIDEIU POSSESSOR begeht ein FURTUM, sobald er die Früchte an sich nimmt --> muss Wert der Früchte ersetzen (CONDICTIO FURTIVA) und Buße leisten (ACTIO FURTI); existieren die Früchte noch, können sie statt mit CONDICTIO FURTIVA mit der REI VINDICATIO verlangt werden
X. Eigentumsschutz - S. 166/167
Wofür haftet der Beklagte, wenn die Sache zwischen LITIS CONTESTATIO und Urteil untergeht?
- Bei DOLUS kann jedenfalls eine Verurteilung erfolgen, weil bei DOLUS des Beklagten der Fortbestand des Besitzes fingiert wird (DOLUS PRO POSSESSIONE EST)
- Prokulianische Auffassung: Anwendung des RESTITUERE-Prinzip auf die Haftung => Beklagter haftet für jeden Untergang der Sache, denn wäre dem K bei LITIS CONTESTATIO die Sache herausgegeben worden, wäre sie nicht untergegangen
- Sabinianische Auffassung: B haftet für durch ihn verschuldeten (DOLUS, CULPA) Untergang
X. Eigentumsschutz - S. 168
Wie wird einem gutgläubigen Besitzer Aufwandersatz geleistet?
Dem BONAE FIDEI POSSESSOR kommt ein Zurückbehaltungsrecht (RENTIO) zu, bis ihm die wertsteigernden Aufwendungen (IMPENSAE) ersetzt worden sind --> EXCEPTIO DOLI (PRAESENTIS); solange Aufwendungen nicht ersetzt werden, erscheint Prozessführung des Eigentümers dolos.
X. Eigentumsschutz - S. 170
In welche Teile gliedert sich die Formel der ACTIO PUBLICIANA?
- INTENTIO
- CLAUSULA ARBITRARIA
- CONDEMNATIO
gleich wie REI VINDICATIO; nur INTENTIO lautet anders
X. Eigentumsschutz - S. 170
Anspruchsgrundlage bei ACTIO PUBLICIANA?
Dass K quiritischer EIgentümer wäre, wenn er die streitgegenständliche Sache ein Jahr bzw. zwei Jahre besessen hätte.
X. Eigentumsschutz - S. 171
Wer kommt als Kläger bei der ACTIO PUBLICIANA in Frage?
- Ersitzungsbesitzer: Sache vom nicht-dinglich Berechtigten, beschränkt Geschäftsfähigen oder aufgrund eines Putativtitels erworben hat
- bonitarischer Eigentümer
- ziviler Eigentümer wenn aufgrund von PROBATIO DIABOLICA EIgentum des Vormanns nicht od. nur schwer, das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen aber nachgewiesen werden können
X. Eigentumsschutz - S. 171
Einreden (EXCEPTIONES) und Gegeneinreden (REPLICATIONES) bei der ACTIO PUBLICIANA?
- EXCEPTIO DOLI
- EXCEPTIO IUSTI DOMINII
- REPLICATIO REI VENDITAE ET TRADITAE
X. Eigentumsschutz - S. 172
Wann kommt eine EXCEPTIO IUSTI DOMINII in Frage?
a) Vom besitzenden noch-zivilen Eigentümer als Verteidigung gegen die ACTIO PUBLICIANA des Ersitzungsbesitzers der vom Nichteigentümer die Sache erworben hat
--> Ersitzungsbesitzer dringt mit ACTIO PUBLICIANA nicht durch
b) Vom noch-zivilen Eigentümer gegen die ACTIO PUBLICIANA des bonitarischen Eigentümers, der die Sache vom noch-zivilen Eigentümer selbst bekommen (zB gekauft und tradiert) hat
--> bonitarischer Eigentümer kann die REPLICATIO REI VENDITAE ET TRADITAE entgegenhalten und damit obsiegen; wurde die Sache nicht verkauft sondern aufgrund einer anderen IUSTA CAUSA TRADITIONIS übertragen kommt eine REPLICATIO DOLI in Frage
X. Eigentumsschutz - S. 174
Wann kommt eine ACTIO NEGATORIA in Frage? Was kann damit erreicht werden?
Wenn der Eigentümer dadurch beeinträchtigt wird, dass jemand anderer behauptet, an seiner Sache eine Servitut oder ein sonstiges Recht zur Einwirkung auf seine Sache zu haben.
zB auch Abwehr von Immissionen
Eigentümer kann damit
- Feststellung begehren, dass behauptetes Recht zru Einwirkung auf seine Sache nicht besteht und
- Wiederherstellung des Zustandes vor der Beeinträchtigung verlangen.
X. Eigentumsschutz - S. 175
Was gibt es für eine Möglichkeit für den Eigentümer, wenn der Störer kein Recht zur Einwirkung behauptet (die ACTIO NEGATORIA also nicht zusteht)?
Es stehen Besitzinterdikte zur Verfügung.
In erster Linie das INTERDICTUM QUOD VI AUT CLAM --> richtet sich gegen den, der VI (gewaltsam) oder heimlich CLAM (heimlich) auf fremdem Grundstück nachteilige Veränderungen vornimmt.
X. Eigentumsschutz - S. 154
Was sieht der römische Zivilprozess für die Geltendmachung dinglicher Rechte vor?
ACTIONES IN REM
X. Eigentumsschutz - S. 154
Was ist Aktivlegitimation?
Was ist Passivlegitimation?
Aktivlegitimation = Fähigkeit, Kläger zu sein
Passivlegitimation = Fähigkeit, Beklagter zu sein
X. Eigentumsschutz - S. 155
In welche zwei Verfahrensabschnitte gliedert sich der römische Zivilprozess (Formularprozess)?
Wozu dient diese Zweiteilung?
- Verfahren vor dem Präter = Verfahren IN IURE
- Verfahren vor dem IUDEX = Verfahren APUD IUDICEM
Arbeitsentlastung des Prätors in einer expandierenden Gesellschaft unter gleichzeitiger Sicherung seines Einflusses auf die Interpretation und Fortentwicklung des Rechts.
X. Eigentumsschutz - S. 155
Was ist der PRAETOR? Was ist seine Funktion? Wie lange amtiert er? Was wird wann im Edikt bekannt gegeben?
Der PRAETOR ist der Hoheitsträger (Magistrat) der in Rom die Jurisdiktion ausübt. Aufgabe: insb Gewährung von Klagen und Einreden zur Rechtsdurchsetzung.
Er wird für 1 Jahr gewählt.
Am Beginn seines Amtsjahres erlässt er ein Edikt, indem bekannt gegeben wird, welche Klagen und Einreden er zu gewähren gedenkt.
Daneben beinhaltet es einen Katalog der Formeln der Klagen und Einreden.
Seit 242 gibt es 2 Präturen:
- PRAETOR URBANUS: Rechtsprechung in Rechtsstreitigkeiten unter römischen Bürgern (CIVES ROMANI), für die IUS CIVILE gilt
- PRAETOR PEREGRINUS: Rechtsstreitigkeiten zwischen Römern und Nichtrömern (PEREGRINI) und zwischen Nichtrömern, für die IUS GENTIUM anzuwenden ist
X. Eigentumsschutz - S. 156
Wie läuft das Verfahren IN IURE ab?
- Parteien erscheinen beim Prätor: K bringt sein Begehren vor, B bestreitet es
- Prätor prüft, ob es für Begehren des K eine ACTIO gibt - hält sich dabei ans Edikt, kann aber auch andere Klagemöglichkeit schaffen
a) Für Begehren des K gibt es eine ACTIO im Edikt --> Prätor geäwhrt sie --> Klageformel aus dem Edikt wird Streitprogramm
b) keine Klage aus dem Edikt, Begehren des K wird aber für zulässig gehalten: ACTIO IN FACTUM, ACTIO UTILIS + maßgeschneidertes Streitprogramm
c) Begehren des Klägers unzulässig: DENEGATIO ACTIONIS - Ende des Verfahrens: LITIS CONTESTATIO
X. Eigentumsschutz - S. 156
Was ist die LITIS CONTESTATIO?
Das Ende des Verfahrens IN IURE;
- Prätor bestellt IUDEX f. weiteres Verfahren
- Prätor erlässt Prozessformel, aus der sich das Streitprogramm ergibt --> umfasst ACTIO und uU eine vom B beantragte EXCEPTIO
Prozessformel = hypothetisches Urteil
X. Eigentumsschutz - S. 157
Was ist die Aufgabe des IUDEX?
Aufgabe: Feststellung, was von den Behauptungen der Parteien wirklich zutrifft (Prätor geht bei Gewährung von ACTIO und EXCEPTIO von Behauptungen d. Parteien aus, ohne sie genauer zu überprüfen)
Rechtliche Konsequenzen des vom IUDEX festgestelten Sachverhalts ergeben sich aus "hypothetischem Urteil" der Prozessformel - IUDEX ist an diese gebunden.
X. Eigentumsschutz - S. 158
Welche Klagen stehen bzgl des Eigentums zur Verfügung?
- REI VINDICATIO
- ACTIO PUBLICIANA
- ACTIO NEGATORIA
X. Eigentumsschutz - S. 158
Aus welchen Teilen besteht die Prozessformel der REI VINDICATIO?
- INTENTIO
- CLAUSULA ARBITRARIA
- CONDEMNATIO
X. Eigentumsschutz - S. 158
Welche Platzhalter für Namen konkreter Streitparteien gibt es im römischen Recht?
AULUS AGERIUS
NUMERIUS NEGIDIUS
X. Eigentumsschutz - S. 159
Was ist die Anspruchsgrundlage bei der REI VINDICATIO?
Das quiritische Egeintum des Klägers.
Die Anspruchsgrundlage wird in der INTENTIO wiedergegeben.
X. Eigentumsschutz - S. 159
Wie wird quiritisches Eigentum bewiesen? Was geschieht, wenn der Eigentumsbeweis misslingt?
Beweislast trägt Kläger
Beweis, dass von zivilem Eigentümer erworben wurde (und dieser wiederum!), oder dass Sache durch USUCAPIO oder durch "natürliche Erwerbsart" Eigentum geworden ist
--> derivat. Erwerb beweisen = PROBATIO DIABOLICA
Beweis gelint, wenn auf Vormann zurückgeführt werden kann, der originär erworben hat.
Wenn Beweis missling => B wird vom IUDEX freigesprochen: "ABSOLVITO"
X. Eigentumsschutz - S. 160
Was ergibt sich aus der CONDMNATIO?
Die Rechtsfolgen der Feststellung, dass Kläger quirit. Eigentümer ist oder nicht.
Verurteilung lautet immer auf Geld - OMNIS CONDEMNATIO PECUNIARIA EST.
X. Eigentumsschutz - S. 160
Was besagt die CLAUSULA ARBITRARIA?
Verurteilung nur, wenn Sache nicht restituiert wird ("NEQUE ES RES RESTITUETUR")
--> Wen Beklater sich weigert, Sache herauszugeben, wird er auf Schätzwert verurteilt, der sich nach einem vom K(!) geleisteten Schätzungseid (IUSIURANDUM IN LITEM) bemisst.
X. Eigentumsschutz - S. 161
Worauf stellt die EXCEPTIO DOLI ab?
Ob der K einen Verstoß gegen Treu und Glauben begangen hat oder begeht.
In der Vergangenheit gesetzt: EXCEPTIO DOLI PRAETERITI VEL SPECIALIS
Jetzige Prozessführung wird als dolos gewertet: EXCEPTIO DOLI PRAESENTIS VEL GENERALIS
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