Röm. Sachenrecht - IX. Natürlicher Eigentumserwerb
Benke/Meissel - Übungsbuch Römisches Sachenrecht Definitionen, Aufzählungen, usw.
Benke/Meissel - Übungsbuch Römisches Sachenrecht Definitionen, Aufzählungen, usw.
Kartei Details
Karten | 37 |
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Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 19.05.2013 / 25.11.2019 |
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IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 136
Wie kann der Eigentümer der Nebensache, der unfreiwllig das Eigentum daran verloren hat, seinen Wertersatzanspruch geltend machen?
Klagsweise durch
- ACTIO IN FACTUM (bei gutgläubigem Erwerb des Eigentümers der Hauptsache)
- CONDICTIO FURTIVA (bei schlechtgläubigem Erwerb des Eigentümers der Hauptsache)
Einredeweise durch
- EXCEPTIO DOLI und Zurückbehaltung der Sache, bis er vom Kläger Wertersatz erhält
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 138
Wie ist die Rechtslage bei TABULA PICTA?
Für TABULA PICTA gilt nicht das Kriterium der Vindizierbarkeit, sondern die künstlerische Leistung des Malers hat Vorrang und wird Eigentümer des Gemäldes.
Hier kann der Ex-Tafeleigentümer Wertersatz verlangen.
- mit EXCEPTIO DOLI wenn er vom Maler mit REI VINDICATIO geklagt wird
- mit ACTIO UTILIS --> dann hat der Maler die EXCEPTIO DOLI auf Ersatz der Kosten seiner Malerei; der Ex-Tafeleigentümer verlangt also damit nicht nur Ersatz für Tafel sondern Übereignung des Gemäldes
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 138
Unterschied zwischen Löten und Schweißen?
Anlöten (ADPLUMBATIO) --> trennabre Verbindung; Trennung kann mit ACTIO AD EXHIBENDUM verlangt werden, dann Vindikatio möglich
Anschweißen (FERRUMINATIO) --> fest Verbindung --> ACCESSIO CEDIT PRINCIPALI --> Eigentümer der Hauptsache erwirbt Eigentum an Nebensache --> Ex-Eigentümer der Nebensache fordert Wertersatz mit ACTIO IN FACTUM
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 139/140
Welche Verbindungstypen mit unbeweglichen Sachen können unterschieden werden?
- IMPLANTATIO: Pflanze des X wird in Grundstück des Y eingesetzt --> gehört Y sobald sie Wurzeln schlägt
- SATIO: Saat des A gehört dem Ackereigentümer B, sobald Aussaat erfolgt ist (auch Schwemmgut, sobald auf natürliche Weise mit Boden verbunden - AVULSIO, ALLUVIO)
- AEDIFICATIO: Mit Fundamenten errichtetes Gebäude gehört Grundstückseigentümer
= Sonderfall
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 140
Ein fest verbundenes Gebäude wird als sachenrechtliche Einheit mit dem Grundstück gesehen und ist dessen rechtlichem Schicksal unterworfen (SUPERFICIES SOLO CEDIT) -
Wie verhält es sich aber mit den Eigentumsverhältnissen an den Bestandteilen des Hauses selbst (--> lose Verbindung der Baumeterialien)
Die sonst bei loser Verbindung mögliche Trennung durch ACTIO AD EXHIBENDUM wird beim Bauwerk nicht zugelassen.
Fremde Materialien in ein Haus verbaut --> DOMINIUM DORMIENS (ruhendes Eigentum): geht nicht unter, lässt sich aber erst bei Demolieren (Abriss oder Einsturz) geltend machen.
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 141
Hat der Eigentümer von Materialien, die von jemand anderem in ein Haus verbaut wurden, eine Alternative zum Warten auf das Demolieren?
Es kann mit einer
- ACTIO IN FACTUM bzw. CONDICTIO FURTIVA
- bzw EXCEPTIO DOLI
Wertersatz geltend gemacht werden; wird Wertersatz geleistet, erlischt das ruhende Eigentum.
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 141
Was ist die Folge, wenn X wissentlich auf fremden Boden mit eigenen Materialien baut?
Wenn X mit eigenen Materialien wissentlich auf fremdem Boden baut --> nicht schutzwürdig --> kein Ersatzanspruch
X kann jedoch das Gebäude abtragen, soweit dies den Grundstückseigentümer nicht benachteiligt (IUS TOLLENDI)
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 141
Was sind die Folgen, wenn X gutgläubig vom Nichtberechtigten ein Grundstück erwirbt und dann darauf sät und baut?
Grundstückseigentümer G muss X dessen Aufwendungen bis zur Höhe der Wertsteigerung des Grundstücks ersetzen.
Wenn der G ein armer Mann ist, wird X ein IUS TOLLENDI gewährt und darf den Bau abtragen und seine Materialien wegschafffen --> Wegschaffen kann G abwenden, indem er dem X so viel zahlt, wie dieser durch Entfernen des Materials hätte.
Wenn G Grundstück bald verkaufen will und dem X nicht Kosten ersetzt, kann X Schätzwerkt zahlen und Grundstück behalten; vom Schätzwert wird abgezogen, was X bei Sachrückgabe vom G erhalten hätte.
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S.142
Was kann durch die ACTIO TIGNI IUNCTO geltend gemacht werden?
Jmd der auf seinem Boden Gebäude mit (ua) fremdem Material errichtet, muss dem Eigentümer den doppelten Materialwert ersetzen.
--> Nur diese spezifische Fallkonstellation ist überliefert!
Unklar: Charakter der Klage (Pönal oder sachverfolgend)
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 143
Was haben die Betroffenen bei CONFUSIO bzw. COMMIXTIO für Möglichkeiten?
Es ändert sich sachenrechtlich nichts, jeder Betroffene hat weiterhin eine durch Vindikation verkörperte dingliche Berechtigung.
Anstellung der sog Mengen- bzw. Quantitätsvindikation: VINDICATIO PRO PARTE --> jeder vindiziert aus Mischung so viel, wie dem Quantum bzw. dem Wert seines Beitrags entspricht.
Es bedarf keiner ACTIO AD EXHIBENDUM.
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 144
Wie ist bei einer einverhmelich durchgeführten Vermischung bzw. Vermengung zu klagen?
Mit ACTIO COMMUNI DIVIDUNDO, denn das Einvernehmen der Beitragenden lässt an der vermengten bzw. vermischten Substanz Miteigentum entstehen.
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 144/145
Welche Behelfe stehen bei Vermengung von fremdem Geld mit eigenem zu?
Wenn die Münzen noch vollständig im Besitz des neuen Besitzers B sind, kann A laut Octavenus eine Mengenvindikation auuf den Betrag der hingegebenen Münzen anstellen.
Wenn nach ununterscheidbarer Veremnung keine Mengenvindikation mehr zusteht, kann Wertersatz von B verlangt werden
- B wird mit Bereicherungskalge (zB CONDICTIO INDEBITI wenn aus irrtümlich eine Nichtschuld geleistet wurde) geklagt
- Wenn B = bösgläubig steht eine DONCICTIO FURTIVA auf Wertersatz zu
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 145
Was ist eine Verarbeitung?
Wer durch gestalterisches Einwirken auf eine fremde Sache eine Sache mit veränderter Art entstehen lässt, nimmt eine Verarbeitung vor.
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 146
Rechtsmeinungen zu den Eigentumsverhältnissen nach einer SPECIFICATIO?
Sabinianer - Material im Blickpunkt (MATERIA MANENS): Eigentümer des AUsgangsstoffs ist auch Egientümer des Verarbeitungsprodukts
Prokulianer - Betonung der Form: Durch Veärnderung der Gesalt geht Ggenstand unter und neuer entsteht, der niemandem gehört (RES NULLIUS) --> Spezifikationsvorgang wird als OCCUPATIO des Produzenten gewertet
MEDIA SENTENTIA:
- Rückführbarkeit in Ausgangszsutand --> Materialeigentümer wird Eigentümer
- Rückführbarkeit nicht möglich --> Produzent bzw der, in dessen Namen verarbeitet wird - Verarbeitung ALIENO NOMINE - erwirbt originär Eigentum
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 147
Welche Behelfe hat derjenige, der durch Verarbeitung Eigentum an einer Sache verliert?
Wertersatz des Materialeigentümers wenn dieser das Eigentum verliert bzw. Ersatz für wertsteigernde Arbeitsleistung des Produzenten, wenn dieser kein Eigentum gewinnt:
- ACTIO IN FACTUM
- bzw. bei bösgläubigem Spezifikanten CONDICTIO FURTIVA
- EXCEPTIO DOLI und Zurückbehaltung der Sache bis zum Erlag des Sachwertes bzw. Aufwandersatz
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 128-148
-Welche Arten des natürlichen Eigentumserwerbs können unterschieden werden?
- OCCUPATIO - Aneignung
- Fruchterwerb
- ACCESSIO - Verbindung
- CONFUSIO, COMMIXTIO - Vermischung, Vermengung
- SPECIFICATIO - Verarbeitung
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 128
Was wird bei der OCCUPATIO von wilden Tieren verlangt?
Eine deutliche und sichere Sachgewalt; diese ist bei Ergreifen des wilden Tieres jedenfals erfüllt.
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 128
Wie lange bleiben wilde, aber okkupierte und gezähmte Tiere im Eigentum des Okkupierenden?
Wenn an sich wilde, aber okkupierte Tiere aus der CUSTODIA wieder in ihre natürliche Freiheit entkommen, gehen Besitz und Eigentum an ihnen verloren.
Die CONSUETUDO REVERTENDI ermöglicht die Sachherrschaft am Tier: Eigentlich wilde, aber vom Menschen gezähmte Tiere bleiben im Eigentum, solange sie sich gezähmt verhalten und gewohnheitsmäßig zum Tierhalter zurückkehren. Geht die CONSUETUDO REVERTENDI verloren, gilt das Tier wieder als wildes und gehört niemandem.
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 129
Was gilt für entlaufene Haustiere?
An ihnen geht das Eigentum nicht verloren, sie gelten nicht als herrenlos.
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 129
Wann wird das Eigentum an einer Sache für erloschen gehalten, egal ob es dem Willen des Eigentümers entspricht oder nicht.
Sobald die Sache dem menschlichen Zugriff so entzogen ist, dass es einem Sachuntergang gleichkommt.
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 129
Was hat die Aneignung einer derelinquierten RES MANCIPI zur Folge?
Der Okkupierende erlangt zunächst bloß bonitarisches Eigentum und nach Ablauf der Ersitzungsfrist ziviles.
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 130
Definiere: Schatz
Schatz - THESAURUS - ist eine Sache von beträchtlichem Wert, die solange versteckt gewesen ist, dass man ihren Eigentümer nicht mehr feststellen kann.
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 130
Welche Rechtsmeinungen gibt es zum Schatzfund?
- Sabinianer: THESAURUS ist RES NULLIUS und kann durch OCCUPATIO - Besitzergreifungsakt - angeeignet werden
- Prokulianer: Wenn Grundstückseigentümer erfährt, dass in seinem Grund ein Schatz vergraben ist, genügt es, dass er Erwerbswillen fasst --> beherrscht als POSSESSOR mit dem Grundstück dann auch den Schatz
- ältere Lehre: THESAURUS ist eine ACCESSIO des Grundstücks --> gehört dem Grundstückseigentümer; keine OCCUPATIO nötig
- Ks Hadrian + § 399 ABGB: Hälfteteilung des Schatzes zwischen Finder und Grundstückseigentümer
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 130
Definiere: Früchte
Früchte sind wiederkehrende, von einer Sache ohne Beeinträchtigung iherer Substanz gewinnbare Erträgnisse
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 130
Wer erwirbt an einer Frucht wie Eigentum?
Eigentümer der Sache: erwirbt mit SEPARATIO Eigentum an den Früchten, wenn nicht:
BONAE FIDEI POSSESSOR: erwirbt durch SEPARATIO
EMPHYTEUTA (Erbpächter): erwirbt durch SEPARATIO
USUSFRUCTUS: erwirbt durch PERCEPTIO
COLONUS/CONDUCTOR (Pächter): erwirbt durch PERCEPTIO
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 131
Wer wird bzgl des Fruchterwerbs als BONAE FIDEI POSSESSOR betrachtet?
Pomponius und Paulus: Sobald Besitzer erfährt, dass Sache ihm nicht gehört, kann er keine Früchte mehr erwerben. Er kann die Sache aber weiter ersitzen (MALA FIDES SUPERVENIENS NON NOCET)
Julian: MALA FIDES SUPERVENIENS gilt auch für Fruchterwerb - es ist nur wichtig, dass die POSSESSIO BONA FIDE begonnen wurde
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 131
Gilt der Fruchterwerb des BONAE FIDEI POSSESSOR als originär oder derivativ? Was ist die Folge?
Er gilt als originär.
Folge: Wenn Eigentum an der Muttersache mit einem Pfandrecht belastet ist, wirkt sich dieses auf sein Eigentum an den Früchten nicht aus - er erwirbt sie unbelastet.
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 132
Was für ein Recht hat der EMPHYTEUTA?
Ein vererbliches dingliches Nutzungsrecht an einer beweglichen Sache.
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 132
Was ist der USUSFRUCTUS?
Ein höchstpersönliches (dh unvererbliches) dingliches Nutzungsrecht an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache.
IX. Natürlicher Eigentumserwerb, S. 133
Welche Möglichkeiten haben der Eigentümer der Muttersache und der USUFRUCTUARIUS wenn die Früchte zwischen SEPARATIO und PERCEPTIO gestohlen werden?
Nur der Eigentümer kann sie verfolgen: REI VINDICATIO, ev CONDICTIO FURTIVA.
Nießbraucher kann den Eigentümer nur durch VINDICATIO USUSFRUCTUS klagen, ihm die Früchte zu verschaffen.
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