Rechtslehre
Schriftenreihe Tatbestand Recht Band 2 Ausgewählte Vertragsverhältnisse Ausländerrecht Gesellschaftsrecht Bruno Zwick
Schriftenreihe Tatbestand Recht Band 2 Ausgewählte Vertragsverhältnisse Ausländerrecht Gesellschaftsrecht Bruno Zwick
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Cartes-fiches
Aufgaben zum Firmenrecht und Handelsregister - bewerten Sie die folgenden Aussagen mit richtig/falsch:
- Jede Einzelunternehmung muss ich im Handelsregister eintragen lassen.
- Eine AG entsteht mit dem Handelsregistereintrag
- Die Firma einer GmbH ist generell in der ganzen Schweiz geschützt und darf somit von keiner anderen GmbH verwendet werden.
- Die Publizitätswirkung bedeutet, dass die im HR eingetragenen Daten für jedermann bekannt sein müssen.
- Eine im HR eingetragene Unternehmung kann ihre Buchungsbelege so lange aufbewahren wie sie will.
- Die Buchführungspflicht bedeutet, dass eine Unternehmung jedes Jahr mindestens die Eröffnungs- und Schlussbilanz erstellen muss.
- Der Name Liechti & Co. darf an dem gleichen Ort von keiner anderen Unternehmung verwendet werden.
- falsch
- richtig
- richtig
- richtig
- falsch oder mind. 10 Jahre danach freiwillig
- falsch die im HR eingetragene Unternehmung muss jedes Jahr ein Inventar, eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung erstellen.
- richtig
Der Mitarbeiter Rolf Bürgi übernimmt die Möbelschreinerei seines bisherigen Arbeitgebers Paul Mäder. Die Firma heisst P. Mäder, Möbelschreinerei.
Muss sich die Schreinerei Paul Mäder im HR eintragen lassen?
Wenn er den Jahresumsatz von CHF 100'000.00 übersteigt.
Der Mitarbeiter Rolf Bürgi übernimmt die Möbelschreinerei seines bisherigen Arbeitgebers Paul Mäder. Die Firma heisst P. Mäder, Möbelschreinerei.
Um welche Unternehmung handelt es sich?
Einzelunternhemung
Der Mitarbeiter Rolf Bürgi übernimmt die Möbelschreinerei seines bisherigen Arbeitgebers Paul Mäder. Die Firma heisst P. Mäder, Möbelschreinerei.
Kann Rolf Bürgi den bisherigen Namen weiterführen?
ja, muss seinen Namen abe als Zusatz aufführen, z.B. P. Mäder, Möbelschreiner, Nachfolger Rolf Bürgi, OR946II
Sandra Zehnder möchte als Einzelperson eine Unternehmung gründen, um Sportgeräte zu verkaufen.
Wie muss die Firma lauten?
z.B. Zenger Sport, Sportgeräte Zenger...
Die Geschwister Peter und Sandra Pfister gründen eine Kollektivgesellschaft. Welche Firmenbildungen sind möglich. Machen Sie Vorschläge.
Peter Pfister & Co.
Geschwister Pfister
Sandra und Peter Pfister...
Herbert Zbinden führt in Basel eine AG unter dem Namen "Anlageberatung Zbinden AG". Einige Jahre später gründet der Informatiker Reto Zbinden eine AG die er "Zbinden AG, Beratung und Informatik" nennen will. Kann Herbert Zbinden diesen Namen verhindern? Begründen Sie Ihre Antwort mit dem entsprechenden OR-Artikel.
Die Firma der AG muss sich in der ganzen Schweiz von der im HR eingetragenen Namen unterscheiden, OR 951 II. Mit dem Zusatz "Beratung und Informatik" unterscheidet sich die Zbinden AG von Reto gegenüber der Anlageberatung Zbinden AG von Herbert.
Welche Unternehmungen sind eintragungspflichtig?
- Einzelunternehmen ab CHF 100'000.00 p.a. (HRegV 36)
- Alle Gesellschafter (ausser der einfachen Gesellschaft) im Sinne des OR
- Vereine, die ein kaufmännisches Gewerbe führen, ZGB 61
- Stiftungen, ZGB 52
- Institute des öffentlichen Rechts (z.B. Kantonalbanken, kantonale und städtische Elektrizitätswerke)
Was meint OR 941?
Die Missachtung der Eintragungspflicht führt zur zwangsweisen Eintragung.
Welche Rechtswirkung hat der HR-Eintrag?
- Schutz der Firma (Name)
- Firmen- und Namensgebrauchspflicht
- Zuteilung der UID
- Buchführungsvorschriften
- 10 Jahre Aufbewahrungspflichten von Belgen oder deren Aufzeichnung
- Publizitätswirkung (Der Eintrag gilt als bekannt)
- Konstitutive Wirkung (Rechtsbegründend für die Entstehung der juristischen Person)
- Strengeres Betreibungsverfahren (auf Konkurs, strenger als Pfändungsbetreibung)
Entscheiden Sie durch ankreuzen, um welche Art Kaufvertrag es sich in nachfolgend umschriebenen Fällen handelt:
a) Aufgrund einer schriftlichen Offerte bestellt der Käufer 10'000 Blatt Papier, 80g/m2 holzfrei, weiss.
b) Kauf der 3 ½-Zimmer-Eigentumswohnung im 2. Stock an der Floragasse 3 in Winterthur.
c) Der Kunde sagt am Gemüsestand zur Verkäuferin: "Bitte geben Sie mir einen Bund Radieschen...
... und noch diesen Kopfsalat." und zeigt auf einen bestimmten Kopfsalat.
d) Kauf einer Reproduktion des Bildes "Das Abendmahl" von Leonardo da Vinci bei der Galerie Keel. Die Galerie verfügt nur über ein Exemplar dieser Reproduktion.
e) Kauf der Bauparzelle mit der Kat.-Nr. 562.89 an der Dübendorferstrasse in Zürich.
Um welche Form von Käufen handelt es sich dabei:
Grundstückkauf - Fahrniskauf - Gattungskauf - Spezieskauf
a) Fahrniskauf und Gattungskauf
b) Grundstückkauf und Spezieskauf
c) Fahrniskauf und Gattungskauf
e) Fahrniskauf und Spezieskauf
f) Fahrniskauf und Spezieskauf
g) Grundstückkauf und Spezieskauf
Wer muss den Schaden tragen, wenn die "CIF Hongkong" gelieferten Schweizer Präzisionsmaschinen im Meer versinken und die Versicherung den Schaden z.B. wegen eines nicht versicherbaren Kriegsereignisses nicht vergütet?
der Käufer
der Verkäufer trägt das Risiko nur bis zum Verschiffungs-/Abgangshafen bis die Ware die Reling überschritten hat
Sachverhalt: Der Käsemeister Fritz Züger, Einsiedeln, kauft das Schweinefutter seit Jahren bei der Roggenmühle AG in Pfäffikon. Um Frachtkosten zu sparen, holt er die Ware immer mit dem eigenen Lastwagen ag. Am 15. Mai bestellte er telefonisch 600 kg Futtermehl. Darauf wurde das Mehl in Säcke abgefüllt, und die Säcke wurden zum Abtransport bereitgestellt. In der Nacht vom 18. auf den 19. Mai deckte ein heftiger Sturm das Dach der Mühle ab. Die Säcke wurden völlig durchnässt.
a) Wer trägt den Schaden?
b) Wer müsste den Schaden tragen, wenn das Mehl zur Zeit des Sturms noch im Silo gewesen wäre und dort durchnässt wurde?
c) Wer müsste den Schaden tragen, wenn man vereinbart hätte, dass die Ware am 20. Mai dem Käufer per Bahn zugestellt wird?
a) Der Käufer Fritz Züger OR 185 Abs. 2 - Das Ausscheiden der Ware ist beim Abfüllen der Säcke erfolgt.
b) Der Verkäufer OR 185 Abs,. - Da die Ware noch nicht ausgeschieden wurde.
Bis zur Versendung der Verkäufer, ab Versand der Käufer
Sachverhalt: Eine Grossgarage verkaufte einem Gebrauchtwagenhändler sechs Occasionswagen für insgesamt CHF 30'000.00. Es wurde vereinbart, dass die Autos eine Woche später abgeholt und bar bezahlt würden. Da der Occasionshändler am Liefertermin nicht in der Lage war, die CHF 30'000.00 aufzubringen, teilte ihm die Garage sofort mit, dass sie die Autos anderweitig verkaufen und ihn für einen allfälligen Preisunterschied verantwortlich machen werde. Es gelang ihr schliesslich, die sechs Autos für CHF 27'000.00 einem anderen Händler zu veräussern.
a) Handelt es sich hier um kaufmännischen Verkehr? (Antwort begründen)
b) Muss der Occasionshändler die Differenz von CHF 3'000.00 bezahlen? (Antwort begründen)
a) Ja, da die Occasionswagen f.d. Weiterverkauf bestimmt sind = kaufmännischer Verkehr
b) Ja, er muss die Differenz von CHF 3'000.00 bez. OR 215 Abs. 1
Handelt es sich in folgenden Fällen um kaufmännischen oder nicht kaufmännischen Verkehr?
a) Eine kaufmännische Angestellte bezieht einen grösseren Posten von Frischalteboxen aus Kunststoff, um sie ihren Freundinnen weiter zu verkaufen.
b) Kauf einer Kaffeemaschine für den Betrieb einer Cafeteria.
c) ein selbständiger Treuhänder kauft eine Finanzbuchhaltungssoftware, um für die zahlreichen Kunden die Finanzbuchhaltung zu führen.
a) kaufmännischer Verkehr
b) kein kaufmännischer Verkehr
c) kein kaufmännischer Verkehr
Sachverhalt: Jörg Born hat bei einem Fachgeschäft einen Drucker Hewlett Packard für 2'600 Franken gekauft. Dieser Preis versteht sich franko Domizil. Während des Transports mit einem Lieferwagen der Schweizerischen Post muss der Chauffeur an einer Ampel warten. Weil der nachfolgende Lenker eines Lastwagens unaufmerksam ist, kommt es zu einer Auffahrkollision. Dabei wird der Lieferwagen der Post in einen anderen Wagen geschoben und samt der Ladung erheblich beschädigt. Der für J. Born bestimmte Drucker ist unbrauchbar.
a) Muss J. Born dem Fachgeschäft die CHF 2'600.00 bezahlen, wenn das OR zur Anwendung kommt, obwohl der Drucker unbrauchbar geworden ist? Begründen Sie Ihre Antwort und nennen Sie auch den massgeblichen Gesetzesartikel.
a) Jörg Born muss den Fachgeschäft den Drucker bezahlen OR 185 Abs. 2, da die Gefahr der Sache mit der Übergabe an den Spediteur auf den Käufer übergegangen ist. Der Käufer kann aber beim Unfallverursacher gemäss OR 41 bzw. beim Halter des LKW gestützt auf StVG(SVG) 58 den Schaden geltend mache.
Sachverhalt: Jörg Born hat bei einem Fachgeschäft einen Drucker Hewlett Packard für 2'600 Franken gekauft. Dieser Preis versteht sich franko Domizil. Während des Transports mit einem Lieferwagen der Schweizerischen Post muss der Chauffeur an einer Ampel warten. Weil der nachfolgende Lenker eines Lastwagens unaufmerksam ist, kommt es zu einer Auffahrkollision. Dabei wird der Lieferwagen der Post in einen anderen Wagen geschoben und samt der Ladung erheblich beschädigt. Der für J. Born bestimmte Drucker ist unbrauchbar.
b) Wie wäre die Rechtslage, wenn das Fachgeschäft den Drucker mit dem eigenen Firmenwagen ausgeliefert hätte, und dieser Wagen vom Auffahrunfall betroffen worden wäre?
b) Die Ware befindet sich immer noch im Machtbereich des Verkäufers und dieser trägt nach wie vor das Risiko für das Gerät.
Der Verkäufer kann sich beim Fahrer bzw. beim Halter des Lastwagens schadlos halten. Die beiden haften dem Fachgeschäft solidarisch für den Schaden.
Da mit grösster Wahrscheinlichkeit der Kaufvertrag noch erfüllbar ist, kann der Käufer Born die Lieferung eines anderen Druckers derselben Gattung fordern. Wenn er nicht geliefert wird, kann er nach den Verzugsregeln OR 102 ff vorgehen.
Sachverhalt: Herr T.L. in Z. wendet sich mit folgendem Brief an den Beratungsdienst einer Wochenzeitschrift:
"Im November des letzten Jahres habe ich an der Expovina bei einer Weinhandelsfirma Wein bestellt. Wegen beruflichem Stress habe ich die Sache vergessen. Es ist bis heute auch nichts passiert. Nun, Anfang April, wurde zu meiner Überraschung der Wein doch noch geliefert. Zum Glück habe ich den Bestellschein noch gefunden. Dort wird eine Lieferfrist von vier Wochen erwähnt. Jetzt, so lange nach der Bestellung, will ich den Wein nicht mehr. Kann ich die Annahme verweigern oder bin ich rechtlich verpflichtet, die Weinlieferung anzunehmen?
a) Formulieren Sie die Antwort an Herrn T.L. OR angeben
b) "Lieber T.L. Vier Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages wurde die Weinlieferung fällig. Gemäss OR 102 Abs. 1 hätten Sie nach Eintritt der Fälligkeit die Verkäuferin zuerst durch Mahnung in Verzug setzen und ihr gemäss OR 107 eine angemessene Frist zur nachträglichen Efüllung ansetzen müssen, bevor Sie vom Vertrag zurücktreten konnten. Weil Sie nie gemahnt haben, müssen Sie die Weinlieferung annehmen, da die Verkäuferin mit der Lieferung noch gar nicht in Verzug ist."
Sachverhalt: Herr T.L. in Z. wendet sich mit folgendem Brief an den Beratungsdienst einer Wochenzeitschrift:
"Im November des letzten Jahres habe ich an der Expovina bei einer Weinhandelsfirma Wein bestellt. Wegen beruflichem Stress habe ich die Sache vergessen. Es ist bis heute auch nichts passiert. Nun, Anfang April, wurde zu meiner Überraschung der Wein doch noch geliefert. Zum Glück habe ich den Bestellschein noch gefunden. Dort wird eine Lieferfrist von vier Wochen erwähnt. Jetzt, so lange nach der Bestellung, will ich den Wein nicht mehr. Kann ich die Annahme verweigern oder bin ich rechtlich verpflichtet, die Weinlieferung anzunehmen?
b) Könnte T. L. die Annahme des Weins verweigern, wenn er schreiben würde, auf dem Bestellschein sei erwähnt: " ......, der Wein wird am 18. Dezember geliefert? Beschreiben Sie auch, inwiefern sich die Rechtslage gegenüber der Ausgangslage aufgrund dieser Formulierung geändert hat.
b) Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Verfalltagsgeschäft, dass heisst der Lieferant befindet sich mit dem Ablauf des 18.12. automatisch im Verzug. Aber auch in diesem Fall hätte T.L. dem Weinhändler nach OR 107 eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen müssen, bevor er vom Vertrag zurück treten könnte. Also muss er auch in diesem Fall den Wein noch annehmen.
Sachverhalt: Herr T.L. in Z. wendet sich mit folgendem Brief an den Beratungsdienst einer Wochenzeitschrift:
"Im November des letzten Jahres habe ich an der Expovina bei einer Weinhandelsfirma Wein bestellt. Wegen beruflichem Stress habe ich die Sache vergessen. Es ist bis heute auch nichts passiert. Nun, Anfang April, wurde zu meiner Überraschung der Wein doch noch geliefert. Zum Glück habe ich den Bestellschein noch gefunden. Dort wird eine Lieferfrist von vier Wochen erwähnt. Jetzt, so lange nach der Bestellung, will ich den Wein nicht mehr. Kann ich die Annahme verweigern oder bin ich rechtlich verpflichtet, die Weinlieferung anzunehmen?
c) Wie wäre die Rechtslage, wenn abgemacht worden wäre: "..... die Lieferung muss spätestens am 18. Dezember erfolgen"?
c) Hierbei handelt es sich um ein Fixgeschäft im Sinne von OR 108 Ziff. T.L. wäre berechtigt am 18.12. vom Vertrag zurück zu treten. Da er aber seine Wahlerklärung nicht umnittelbar nach Eintritt des Lieferverzuges abgegeben hat, wurde das Fixgeschäft in ein Mahngeschäft umgewandelt und T.L. muss der Verkäuferin wiederum eine angemessene Nachfrist setzen, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann. Also muss er auch in diesem Fall den Wein noch annehmen.
Sachverhalt: Herr T.L. in Z. wendet sich mit folgendem Brief an den Beratungsdienst einer Wochenzeitschrift:
"Im November des letzten Jahres habe ich an der Expovina bei einer Weinhandelsfirma Wein bestellt. Wegen beruflichem Stress habe ich die Sache vergessen. Es ist bis heute auch nichts passiert. Nun, Anfang April, wurde zu meiner Überraschung der Wein doch noch geliefert. Zum Glück habe ich den Bestellschein noch gefunden. Dort wird eine Lieferfrist von vier Wochen erwähnt. Jetzt, so lange nach der Bestellung, will ich den Wein nicht mehr. Kann ich die Annahme verweigern oder bin ich rechtlich verpflichtet, die Weinlieferung anzunehmen?
d) Annahme: T.L. den Wein heute noch annehmen?
Muss T.L. den Wein heute noch annehmen?
d) Wenn T.L. Weinhändler ist, ist der Wein für den Wiederverkauf bestimmt und es liegt kaufmännischer Verkehr vor. Wurde im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Liefertermin verabredet, und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird gemäss OR 190 vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichtet und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beansprucht. Also hätte er sich beim Lieferanten nur melden müssen, wenn er den Wein geliefert haben wollte. In diesem Fall müsste er den Wein nicht mehr annehmen.
Sachverhalt: Die Bauunternhemung HochTief AG bestellt bei der Firma Liebermann GmbH einen Bagger für CHF 82'000.00. Als Liefertermin wurde Freitag, 6. Sept. 20.5 vereinbart. Als am 6. Sept. 20.5 keine Lieferung erfolgt, erklärt die HochTief AG den sofortigen Verzicht auf die Lieferung.
a) War die HochTief AG berechtigt, sofort vom Vertrag zurück zu treten? Begründung!
a) Die HochTief AG ist nicht berechtigt, ohne Ansetzen einer Frist zur nachträglichen Erfüllung vom Kaufvertrag zurück zu treten. Mit der Verabredung eines Liefertermins auf Freitag, 6. Sept. wurde nur ein sog. Verfalltag im Sinne von OR 102 Abs. 2 verabredet und kein Fixgeschäft im Sinne von OR 108 Ziff. 3.
Es ist eine Ansetzung einer Nachfrist gemäss OR 107 Abs. 1 ist deshalb erforderlich. Weil ein Verfalltag nicht eingehalten wurde, hat das lediglich zur Folge, dass die Liebermann GmbH als Schuldnerin mit Ablauf dieses Tages in Verzug gerät und gemäss OR 103 für einen allfälligen Schaden haften muss, sofern ihr nicht gelingt den Nachweis zu erbringen, dass sie am Eintritt des Verzuges kein Verschulden trifft.
Für die gesetzliche Vermutung von OR 190 Abs. 1, wonach ein bestimmter Liefertermin die Bedeutung eines Fixgeschäfts habe, kommt hier nicht zur Anwendung, weil die HochTief AG den Bagger für den Eigengebrauch gekauft hat und somit kein kaufmännischer Verkehr vorliegt.
Sachverhalt: Die Bauunternhemung HochTief AG bestellt bei der Firma Liebermann GmbH einen Bagger für CHF 82'000.00. Als Liefertermin wurde Freitag, 6. Sept. 20.5 vereinbart. Als am 6. Sept. 20.5 keine Lieferung erfolgt, erklärt die HochTief AG den sofortigen Verzicht auf die Lieferung.
b) Ist die HochTief AG berechtigt, Schadenersatzforderungen zu stellen? Begründung!
b) Schadenersatzforderungen können nur gestellt werden, wenn die Liebermann GmbH am Verzug ein Verschulden trifft.
Mit Ablauf des 06.09. befindet sich die Liebermann GmbH automatisch im Verzug OR 102 Abs. 2. Gemäss OR 103 Abs. 1 hat der Schuldner, der sich im Verzug befindet, Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten.
Sachverhalt: Die Bauunternhemung HochTief AG bestellt bei der Firma Liebermann GmbH einen Bagger für CHF 82'000.00. Als Liefertermin wurde Freitag, 6. Sept. 20.5 vereinbart. Als am 6. Sept. 20.5 keine Lieferung erfolgt, erklärt die HochTief AG den sofortigen Verzicht auf die Lieferung.
c) Nennen Sie einen möglichen Schadensposten, der geltend gemacht werden könnte?
c) Wenn die HochTief AG nachweisen kann, dass ihr durch die nicht rechtzeitige Lieferung ein Schaden entstanden ist, muss die Liebermann GmbH diesen erstezen;
z.B. wegen der verspäteten Lieferung des Baggers kann die HochTief AG einen Werkvertrag überhaupt nicht ausführen und ihr entgeht ein Gewinn, oder der Werkvertrag kann nicht termingerecht ausgeführt werden, was die Zahlung einer Konventionalstrage zur Folge hat, oder, um die verlorene Zeit zu kompensieren, sind Überstunden erforderlich, die mit einem Lohnzuschlag entschädigt werden müssen.
Sachverhalt: Ein Warenhaus bestellte bei einem Importeur 5000 Christbaumkugeln. Die Lieferung erfolgte am 15.09. mit dem firmeneigenen Camion des Importeurs. Die Ware war in fünf Tausenderkisten verpackt. Da einige Angestellte in den Ferien weilten, wurden die Kisten ungeöffnet im Lager abgestellt. Ende November stellte sich heraus, dass gegen 30% der Kugeln zerbrochen waren. Das Warenhaus forderte darauf 30% des bereits bezahlten Kaufpreises zurück. Muss der Importeur zahlen?
Der Importeur muss den bereits bezahlten Kaufpreis nicht zurück zahlen, und er verliert auch nicht den Anspruch auf den noch nicht bezahlten Teil des Kaufpreises.
Bei zerbrochenen Christbaumkugeln handelt es sich um einen offenen Mangel, der sofort nach der Ablieferung hätte gerüft werden müssen. Bei einer verspäteten Mängelrüge tritt die gesetzliche Vermutung ein, dass die gekaufte Sache, trotz der Mängel, als genehmigt gilt OR 201 Abs. 2
Sachverhalt: Tobler kaufte von Halter ein Occasionsauto der Mittelklasse, 5 Jahe alt, 100'000 gefahrene Kilometer, für CHF 7'000.00. Im beidseitig unterzeichneten Kaufvertrag steht u.a. folgende Klausel: "Der Käufer übernimmt das Occasionsauto wie gesehen und gefahren; insbesondere schliesst der Verkäufer jegliche Garantie für irgendwelche Sachmängel aus."
Nach vier Wochen (ca. 700 km Fahrleistung) müssen die Bremsscheiben und -beläge ersetzt werden. Die Reparatur wird vom Garagisten auf ca. CHF 600.00 geschätzt. Tobler fühlt sich vom Halter hintergangen.
a) Ist die vereinbarte Klausel zulässig? Begründung!
a) Die Vorschriften über die Gewährleistung des Verkäufers OR 197ff. haben nicht zwingenden Charakter. Die Wegbedingung der Gewährleistungspflicht (=keine Garantie übernehmen) ist zulässig. Die Gewährsmängel dürfen nur nicht arglistig verschwiegen werden OR 199.
Sachverhalt: Tobler kaufte von Halter ein Occasionsauto der Mittelklasse, 5 Jahe alt, 100'000 gefahrene Kilometer, für CHF 7'000.00. Im beidseitig unterzeichneten Kaufvertrag steht u.a. folgende Klausel: "Der Käufer übernimmt das Occasionsauto wie gesehen und gefahren; insbesondere schliesst der Verkäufer jegliche Garantie für irgendwelche Sachmängel aus."
Nach vier Wochen (ca. 700 km Fahrleistung) müssen die Bremsscheiben und -beläge ersetzt werden. Die Reparatur wird vom Garagisten auf ca. CHF 600.00 geschätzt. Tobler fühlt sich vom Halter hintergangen.
b) Wie beurteilen Sie die Rechtslage für den Käufer?
b) Bei den Bremsscheiben und den Bremsbelägen handelt es sich um Verschleissteile. Auf solche Teile erstreckt sich die Gewährspflicht des Verkäufers ind er Regel ohnehin nicht. Überdies wird der Halter wohl selbst nicht gewusst haben, dass die Bremsbeläge bald ersetzt werden müssen. Deshalb könnte von arglistigem Verschweigen ohnehin nicht die Rede sein, selbst wenn es sich um einen Gewährsmangel handeln würde.
Sachverhalt: Im Februar 20.4 kaufte Peter Schläpfer bei der Garage Nordost in St. Gallen fèr CHF 42'000.00 einen BMW 325i Cabrio, Kilometerstand: 27'600 km. Das Servicebuch konnte Schläpfer nicht ausgehändigt werden, weil es die Vorbesitzerin angeblich verloren hatte.
Nachdem Schläpfer mit dem FZ rund 10'000 km gefahren war, liess er im März 20.5 bei der Seehof-Garage in Kreuzlingen den ordentlichen Service durchführen. Dabe äusserte der Garagist die Vermutung, dass mit dem FZ wahrscheinlich nicht erst 38'000 km, sondern gegen 100'000 km gefahren worden sein müssen. Mit Hilfe des Strassenverkehrsamtes konnte die Vorbesitzerin ausfindig gemacht werden. Sie erklärte, sei sei häufig mit dem FZ zu Modeschauen nach Düsseldorf, Paris und Mailand gefahren und habe selber rund 88'000 km zurückgelegt. Bei der polizeilichen Befragung gestand der Inhaber der Garage Nordost, er habe den digitalen Kilometerstand mittels einer speziellen Software um rund 60'000 km zurückgestellt, um so einen höheren Kaufpreis erzielen zu können. Unter disen Umständen will Schläpfer den BMW nicht behalten und fordert den Kaufpreis zurück.
a) Warum stellt der gelieferte BMW eine mangelhafte Ware dar, obwohl er ja offensichtlich einwandrei läuft?
a) In der Angabe des Kilometerstandes von 27'600 km ist die Zusicherung einer Eigenschaft des Kaufgegenstandes zu sehen, die nicht gegeben ist. Gemäss OR 197 hat aber die Garage Nordost für zugesicherte Eigenschaften Gewähr zu leisten.
Sachverhalt: Im Februar 20.4 kaufte Peter Schläpfer bei der Garage Nordost in St. Gallen fèr CHF 42'000.00 einen BMW 325i Cabrio, Kilometerstand: 27'600 km. Das Servicebuch konnte Schläpfer nicht ausgehändigt werden, weil es die Vorbesitzerin angeblich verloren hatte.
Nachdem Schläpfer mit dem FZ rund 10'000 km gefahren war, liess er im März 20.5 bei der Seehof-Garage in Kreuzlingen den ordentlichen Service durchführen. Dabe äusserte der Garagist die Vermutung, dass mit dem FZ wahrscheinlich nicht erst 38'000 km, sondern gegen 100'000 km gefahren worden sein müssen. Mit Hilfe des Strassenverkehrsamtes konnte die Vorbesitzerin ausfindig gemacht werden. Sie erklärte, sei sei häufig mit dem FZ zu Modeschauen nach Düsseldorf, Paris und Mailand gefahren und habe selber rund 88'000 km zurückgelegt. Bei der polizeilichen Befragung gestand der Inhaber der Garage Nordost, er habe den digitalen Kilometerstand mittels einer speziellen Software um rund 60'000 km zurückgestellt, um so einen höheren Kaufpreis erzielen zu können. Unter disen Umständen will Schläpfer den BMW nicht behalten und fordert den Kaufpreis zurück.
b) Kann Schläpfer heute noch Sachgewährleistungsansprüche geltend machen, obwohl mehr als ein Jahr seit der Ablieferung des BMW vergangen ist? Begründen Sie die Antwort.
b) Wohl ist seit der Ablieferung des BMW mehr als ein Jahr verstrichen, so dass die Gewährleistungsansprüche an sich verjährt sind OR 120 Abs. 1. Weil aber Schläpfer der Verkäuferin eine absichtliche Täuschung nachweisen kann, kann sie sich nicht auf die Verjährung des Sachgewährleistungsanspruchs berufen OR 210 Abs.3
Sachverhalt: Im Februar 20.4 kaufte Peter Schläpfer bei der Garage Nordost in St. Gallen fèr CHF 42'000.00 einen BMW 325i Cabrio, Kilometerstand: 27'600 km. Das Servicebuch konnte Schläpfer nicht ausgehändigt werden, weil es die Vorbesitzerin angeblich verloren hatte.
Nachdem Schläpfer mit dem FZ rund 10'000 km gefahren war, liess er im März 20.5 bei der Seehof-Garage in Kreuzlingen den ordentlichen Service durchführen. Dabe äusserte der Garagist die Vermutung, dass mit dem FZ wahrscheinlich nicht erst 38'000 km, sondern gegen 100'000 km gefahren worden sein müssen. Mit Hilfe des Strassenverkehrsamtes konnte die Vorbesitzerin ausfindig gemacht werden. Sie erklärte, sei sei häufig mit dem FZ zu Modeschauen nach Düsseldorf, Paris und Mailand gefahren und habe selber rund 88'000 km zurückgelegt. Bei der polizeilichen Befragung gestand der Inhaber der Garage Nordost, er habe den digitalen Kilometerstand mittels einer speziellen Software um rund 60'000 km zurückgestellt, um so einen höheren Kaufpreis erzielen zu können. Unter disen Umständen will Schläpfer den BMW nicht behalten und fordert den Kaufpreis zurück.
c) Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen Schläpfer sonst noch zur Verfügung, um sich schadlos zu halten?
c) Schläpfer könnte den Kaufvertrag auch wegen absichtlicher Täuschung anfechten. Gemäss OR 31 beginnt die Jahresfrist zur Anfechtung erst mit der Entdeckung der Täuschung zu laufen.
Schläpfer könnte sich auch überlegen, ob er die Garage Nordost wegen einer Schädigung durch uneralubte Handlung OR 41 belangen soll. Gemäss OR 60 ist sein Schadenersatzanspruch nicht verjährt.
Sachverhalt: Karl Frehner hat in einem Sportgeschäft ein Biwakzelt gekauft. Als er nach drei Monaten das Zelt während einer Bergtour zum ersten Mal aufstellt, stellt er während eines nächtlichen Gewitters fest, dass das Zeltdach wegen mangelhafter Imprägnierung wasserdurchlässig ist. Nach der Rückkehr beschwert er sich sofort beim Sportgeschäft und verlangt, dass das Zelt auf Kosten des Sportgeschäftes nachträglich imprägniert werden müssen.
a) Das Sportgeschäft lehnt das Begehren ab, weil Frehners Reklamation drei Monate nach dem Kauf verspätet sei. Ist das Sportgeschäft im Recht? Begründen!
a) Das Sportgeschäft irrt. Eine mangelhafte Imprägnierung eines Zeltes ist ein versteckter Mangel, der ohne aufwändige Untersuchungen nicht fesgestellt werden kann. Frehner hat einen versteckten Mangel sofort nach Entdeckung gerügt, damit hat er sich seine Gewährleistungsansprüche gewahrt OR 201 Abs. 3
Sachverhalt: Karl Frehner hat in einem Sportgeschäft ein Biwakzelt gekauft. Als er nach drei Monaten das Zelt während einer Bergtour zum ersten Mal aufstellt, stellt er während eines nächtlichen Gewitters fest, dass das Zeltdach wegen mangelhafter Imprägnierung wasserdurchlässig ist. Nach der Rückkehr beschwert er sich sofort beim Sportgeschäft und verlangt, dass das Zelt auf Kosten des Sportgeschäftes nachträglich imprägniert werden müssen.
b) Annahme: Die Reklamation von Frehner ist nicht verspätet.
Nennen Sie sämtlche Ansprüch, die Frehner gegenüber dem Sportgeschäft von Gesetzes wegen geltend machen kann. Gehört dazu auch die von Ihm verlangte nachträgliche Imprägnierung des Zelts auf Kosten des Sportgeschäfts?
b)
- Wandelung = Rückgängigmachung des Vertrages OR 205
- Minderung = Ersatz des Minderwertes, also Preisermässigung OR 205
- Lieferung eines fehlerfreien Ersatzstückes = Ersatzleistung OR 206
Die von Frehner verlangte nachträgliche Imprägnierung auf Kosten des Verkäufers (unentgeltliche Nachbesserung) ist kein Gewährleistungsanspruch des Kaufrechts.
Im Werkvertragsrecht sieht ds Gesetz in OR 368 Abs 2 die unentgeltliche Nachbesserung als Rechtsbehelf vor.
Sachverhalt: Karl Frehner hat in einem Sportgeschäft ein Biwakzelt gekauft. Als er nach drei Monaten das Zelt während einer Bergtour zum ersten Mal aufstellt, stellt er während eines nächtlichen Gewitters fest, dass das Zeltdach wegen mangelhafter Imprägnierung wasserdurchlässig ist. Nach der Rückkehr beschwert er sich sofort beim Sportgeschäft und verlangt, dass das Zelt auf Kosten des Sportgeschäftes nachträglich imprägniert werden müssen.
c) Würde sich an der Rechtslage etwas ändern, wenn Frehner statt der mangelhaften Imprägnierung einen 20 cm langen Riss im Zeltdach gerügt hätte?
c) Ein 20 cm langer Riss wäre ein offensichtlicher Mangel, der unverzüglich hätte gerügt werden müssen. Eine Rüge drei Monate nach dem Kauf wäre verspätet, auch wenn der Mangel sofort nach seiner Entdeckung gerügt wird. In diesem Fall gilt das Zelt, trotz des Mangels, als genehmigt OR 201 Abs. 2
Wann stehen dem Käufer Schadenersatzansprüche zu?
In jedem Fall nur, wenn er den Mangel rechtzeitig gerügt hat OR 201 Abs. 1
Wann hat der Käufer keine Ersatzansprüche mehr?
Wenn der Schaden erst ein Jahr nach der Ablieferung der Sache entsteht, es sei denn, der Verkäufer habe eine Haftung für mehr als ein Jahr übernommen.
Sachverhalt: In einem schrifltichen Kaufvertrag vom 31.03. verpflichtet sich das Occasions-Center Greifensee AG, Uster, gegen Bezahlung von CHF 42'000.00 innert ungefähr zwei Wochen einen gebrauchten Jaguar X-Type 2,5 V6 Sport, mit Automatikgetriebe und Klimaanlage, schwarz oder silber met., Baujahr 2006, mit weniger als 25'000 km zu beschaffen.
Am 20.04. liefert das Occasions-Center einen silbermetallicfarbenen Jaguar X-Type mit 23'800 km und den übrigen Merkmalen, allerdings mit Handschaltgetriebe. Aus diesem Grund verweigerte der Käufer die Annahme des FZges und erklärte am 21.04. schrifltich den Rücktritt vom Kaufvertrag.
In seinem Antwortschreiben vom 23.04. erklärte der Geschäftsführer des Occasions-Centers, der Vertragsrücktritt werde nicht akzeptiert und versprach eine korrekte Ersatzlieferung. Am 4.05. wurde dem Käufer telefonisch mitgeteilt, das gewünschte FZ hätte beschafft werden können und stehe zur Abholung bereit.
Am folgenden Tag liess der Käufer durch seinen Anwalt dem Occasions-Center mitteilen, er verweigere die Annahme der Ersatzlieferung. Wie bereits am 21.04. schriftlich erklärt, sei er vom Vertrag zurückgetreten und deshalb nicht mehr verpflichtet, die Ersatzlieferung anzunehmen. In der Folge setzte das Occasions-Center die Kaufpreisforderung in Betreibung. Der Käufer erhob Rechtsvorschlag.
a) Liegt hier eni Gattungs- oder eine Stückkauf vor? Begründung!
a) Es liegt ein Gattungskauf vor. der zu liefernde Jaguar X-Type ist nicht individuell, sondern nur aufgrund von Gattungsmerkmalen - Preis, Baujahr, Farbe etc. bestimmt.
Sachverhalt: In einem schrifltichen Kaufvertrag vom 31.03. verpflichtet sich das Occasions-Center Greifensee AG, Uster, gegen Bezahlung von CHF 42'000.00 innert ungefähr zwei Wochen einen gebrauchten Jaguar X-Type 2,5 V6 Sport, mit Automatikgetriebe und Klimaanlage, schwarz oder silber met., Baujahr 2006, mit weniger als 25'000 km zu beschaffen.
Am 20.04. liefert das Occasions-Center einen silbermetallicfarbenen Jaguar X-Type mit 23'800 km und den übrigen Merkmalen, allerdings mit Handschaltgetriebe. Aus diesem Grund verweigerte der Käufer die Annahme des FZges und erklärte am 21.04. schrifltich den Rücktritt vom Kaufvertrag.
In seinem Antwortschreiben vom 23.04. erklärte der Geschäftsführer des Occasions-Centers, der Vertragsrücktritt werde nicht akzeptiert und versprach eine korrekte Ersatzlieferung. Am 4.05. wurde dem Käufer telefonisch mitgeteilt, das gewünschte FZ hätte beschafft werden können und stehe zur Abholung bereit.
Am folgenden Tag liess der Käufer durch seinen Anwalt dem Occasions-Center mitteilen, er verweigere die Annahme der Ersatzlieferung. Wie bereits am 21.04. schriftlich erklärt, sei er vom Vertrag zurückgetreten und deshalb nicht mehr verpflichtet, die Ersatzlieferung anzunehmen. In der Folge setzte das Occasions-Center die Kaufpreisforderung in Betreibung. Der Käufer erhob Rechtsvorschlag.
b) Stellt der gelieferte Jaguar X-Type eine Falschlieferung i.S. von OR 97ff oder eine Schlechtlieferung i.S. von OR 197 dar? - D.h. liegt eine aliud- oder peius-Lieferung vor?
b) Hier liegt ein "aliud" vor, das heisst der gelieferte Jaguar X-Type stellt eine Falschlieferung dar, weil er das vereinbarte Merkmal des Automatikgetriebes nicht aufgewiesen hat. Somit finden auf diesen Fall nicht die Regeln über die Sachgewährleistunge OR 197ff, sondern über die Nichterfüllung gemäss OR 97ff insbesondere üver den Schuldnerverzug Anwendung.
Sachverhalt: In einem schrifltichen Kaufvertrag vom 31.03. verpflichtet sich das Occasions-Center Greifensee AG, Uster, gegen Bezahlung von CHF 42'000.00 innert ungefähr zwei Wochen einen gebrauchten Jaguar X-Type 2,5 V6 Sport, mit Automatikgetriebe und Klimaanlage, schwarz oder silber met., Baujahr 2006, mit weniger als 25'000 km zu beschaffen.
Am 20.04. liefert das Occasions-Center einen silbermetallicfarbenen Jaguar X-Type mit 23'800 km und den übrigen Merkmalen, allerdings mit Handschaltgetriebe. Aus diesem Grund verweigerte der Käufer die Annahme des FZges und erklärte am 21.04. schrifltich den Rücktritt vom Kaufvertrag.
In seinem Antwortschreiben vom 23.04. erklärte der Geschäftsführer des Occasions-Centers, der Vertragsrücktritt werde nicht akzeptiert und versprach eine korrekte Ersatzlieferung. Am 4.05. wurde dem Käufer telefonisch mitgeteilt, das gewünschte FZ hätte beschafft werden können und stehe zur Abholung bereit.
Am folgenden Tag liess der Käufer durch seinen Anwalt dem Occasions-Center mitteilen, er verweigere die Annahme der Ersatzlieferung. Wie bereits am 21.04. schriftlich erklärt, sei er vom Vertrag zurückgetreten und deshalb nicht mehr verpflichtet, die Ersatzlieferung anzunehmen. In der Folge setzte das Occasions-Center die Kaufpreisforderung in Betreibung. Der Käufer erhob Rechtsvorschlag.
c) Annahme: Es liegt eine Falschlieferung vor.
War der Käufer in diesem Fall berechtigt, am 21.04. den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, und muss er folglich dem Occasons-Center den Kaufpreis von CHF 42'000.00 nicht zahlen?
c) Nein. Ein Käufer, der ein aliud erhalten hat, kann demanch - wenn wie hier, die Erfüllung noch möglich ist, - nur nach den Verzugsregeln vom Vertrag zurücktreten, was grundsätzlich die erfolglose Ansetzung einer angemessenen Frist zur nachträglichen Erfüllung voraussetzt OR 107ff. Da der Käufer das Occasions-Center nicht gemahnt OR 102 Abs. 1 und ihm auch keine Frist zur nachträglichen Erfüllung angesezt hat, war ein Vertragsrücktritt gemäss OR 107 Abs. 2 am 21.04. abgeschlossen. Der Käufer konnte auch nicht ohne Ansetzen einer Frist zur nachhträglichen Erfüllung vom Vertrag zurücktreten, weil das Occasions-Center immer korrekte Erfüllung angeboten hat, und aus dessen Verhalten nicht hervorging, dass sich die Ansetzung einer Nachfrist als unnütz erweisen würde OR 108 Ziff. 1.
Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die nachträgliche Leistung für den Käufer nutzlos geworden wäre OR 108 Ziff. 2. Schliesslich geht aus dem Vertrag - welcher eine Lieferfrist von ca. zwei Wochen vorsah - auch nicht die Absicht der Parteien hervor, die Leistung solle genau zu einem oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen OR 108 Ziff. 3. Der Käufer konnte demnach nicht ohne Ansetzen einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, weshalb seine Rücktritsserklärung vom 21.04. unulässig war. Der Käufer schuldet dem Occasions-Center den Kaufpreis von CHF 42'000.00.
Sachverhalt: In einem schrifltichen Kaufvertrag vom 31.03. verpflichtet sich das Occasions-Center Greifensee AG, Uster, gegen Bezahlung von CHF 42'000.00 innert ungefähr zwei Wochen einen gebrauchten Jaguar X-Type 2,5 V6 Sport, mit Automatikgetriebe und Klimaanlage, schwarz oder silber met., Baujahr 2006, mit weniger als 25'000 km zu beschaffen.
Am 20.04. liefert das Occasions-Center einen silbermetallicfarbenen Jaguar X-Type mit 23'800 km und den übrigen Merkmalen, allerdings mit Handschaltgetriebe. Aus diesem Grund verweigerte der Käufer die Annahme des FZges und erklärte am 21.04. schrifltich den Rücktritt vom Kaufvertrag.
In seinem Antwortschreiben vom 23.04. erklärte der Geschäftsführer des Occasions-Centers, der Vertragsrücktritt werde nicht akzeptiert und versprach eine korrekte Ersatzlieferung. Am 4.05. wurde dem Käufer telefonisch mitgeteilt, das gewünschte FZ hätte beschafft werden können und stehe zur Abholung bereit.
Am folgenden Tag liess der Käufer durch seinen Anwalt dem Occasions-Center mitteilen, er verweigere die Annahme der Ersatzlieferung. Wie bereits am 21.04. schriftlich erklärt, sei er vom Vertrag zurückgetreten und deshalb nicht mehr verpflichtet, die Ersatzlieferung anzunehmen. In der Folge setzte das Occasions-Center die Kaufpreisforderung in Betreibung. Der Käufer erhob Rechtsvorschlag.
d) Annahme: Die Verkäuferin habe denoben beschriebenen Jaguar X-Type mit Automatikgetriebe geliefert. Nach der Übernahme des Wagens stellte der Käufer aber fest, dass der Motor stottert. Deshalb erklärte er zwei Tage nach der Ablieferung des Wagens, er verweigere die Annahme des Wagens und trete vom Vertrag zurück.
Wäre der Käufer berechtigt, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, d.h. Wandelung zu verlangen, wenn auf diesen Fall die Vorschriften des OR zur Anwendung kommen?
d) Dann wäre der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Der stotternde Motor stellt einen Sachmangel dar, den der Käufer innert Frist - zwei Tage nach Ablieferung - gerügt hat. Somit kannd er Käufer gemäss OR 205 Abs. 1 mit der Wandlungsklage den Kauf rückgängig machen.
Sachverhalt: Ein Warenhaus hat 100 Paar graue Baumwollsocken bestellt. Geliefert wurden aber 100 Paar weisse Baumwollsocken. Das Warenhaus stellt das aber erst 15 Tage nach der Lieferung fest, weil der Karton mit den Socken so lange ungeöffnet im Lagerraum deponiert worden war.
Der Lehrling, der in der Berufsschule gerade den Kaufvertrag behandelt hatte, erklärte kategorisch, eine Mängelrüge könne man gleich vergessen, denn die komme zu spät. Jezt sei nichts mehr zu machen. Gemäss OR 201 Abs. 2 gelte die mangelhafte Sache jetzt als genehmigt.
Der Lehrling irrt. Hier liegt kein Fallvon Schlechterfüllung , sondern von Nichterfüllung vor OR 201 Abs. 2 wird auf diesen Fall nicht angewendet. Das Warenhaus hat immer noch einen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages.