Rechtsdurchsetzung
Prüfungsfragen
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Kartei Details
Karten | 34 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 03.07.2013 / 07.01.2016 |
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21. Nennen Sie die 7 Maximen des Zivilprozesses und führen Sie auf, welche davon Ausfluss des Grundsatzes der Privatautonomie sind.
22. Zählen Sie die nach der ZPO zulässigen Beweismittel auf und sagen Sie, ob der Richter in seiner Beweiswürdigung frei ist oder nicht (und woraus sich das ergibt.)?
SAPUZ + § 286 ZPO
Zulässige Beweismittel nach ZPO sind:
(S) Sachverständigenurteil - §§ 402 ff. ZPO
(A) Augenschein - §§ 371 ff. ZPO
(P) Parteivorbringen - §§ 445 ff. ZPO
(U) Urkundsbeweis - §§ 415 ff. ZPO
(Z) Zeugenvernehmung - §§ 373 ff. ZPO
Der Richter ist in seiner Beweiswürdigung frei solange er nicht gegen die Grundsätze der Denklogik verstößt. Dies ergibt sich aus § 286 ZPO.
Zusatz: Das LG Saarbrücken ((Urteil vom 04.01.2008 - 13 A S 31/07) drückt es so aus:
"... hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist; die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert ... keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet."
23. Was ist mit Anerkenntnis und Klageverzicht gemeint? Erläutern Sie die gesetzlichen Vorgaben, identifizieren Sie die Unterschiede und Gemeinsamkeiten!
Kurz: §§ 307, 91 oder 93 ZPO Anerkenntnis + §§ 306, 91 ZPO Klageverzicht
Gemeinsamkeiten: prozessuales Gestaltungsrecht der Parteien, unterlegene Partei muss die Prozesskosten tragen, § 91 ZPO (mit Ausnahme gem. § 93 ZPO)
Unterschiede: erfolgt vom Kläger (Verzicht) -> erfolgt vom Angeklagten (Anerkenntnis)
24. Welche Klagearten kennt der deutsche Zivilprozess? Grenzen Sie diese voneinander ab!
Es gibt drei Klagearten im deutschen Zivilprozess:
- Leistungsklage: § 194 BGB - ist darauf gerichtet, dass der Gegner zu einer Leistung, einer Duldung oder einem Unterlassen verurteilt wird (Durchsetzung materiellrechtliche Ansprüche)
- Feststellungsklage: § 256 ZPO - nur zulässig, wenn effektiver als Leistungsklage - auf Feststellung des Bestehens/Nicht-bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet (Feststellungsinteresse muss gegeben sein) - kann zwischen 2 Personen oder einer Person und einem Gegenstand bestehen
- Gestaltungsklage: § 776 ZPO, § 771 ZPO, § 1964 BGB, § 123 HGB, § 131 I Nr. 4 HBG, § 161 II HGB - zunächst besteht kein Anspruch - dieser soll durch die Klage geschaffen werden
25. Was ist ein Prozessurteil; was ist ein Sachurteil?
Prozessurteil:
- Urteil ausschließlich über Zulässigkeit einer Klage/Rechtsmittels oder anderen Rechtsbehelfs
- es wird nicht über die Sache selbst entschieden
- es entwickelt keine materielle Wirkung, sondern ist rein prozessual gültig
Sachurteil:
- bezieht sich auf den Klageantrag
- Entscheidung über die Sache selbst
- entwickelt materielle Wirksamkeit
- ergeht nur, wenn Prozessvoraussetzungen gegeben sind
26. Nennen Sie die streitgegenstandsbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage und die Normen, in denen diese geregelt sind.
Die streitgegenstandsbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen lauten:
- das Fehlen einer anderweitigen Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO
- das Nichtvorliegen einer entgegenstehenden Rechtskraft, § 322 ZPO
- das Rechtsschutzbedrüfnis, §§ 256 - 259 ZPO
- das fehlgeschlagene Schlichtungsverfahren, § 15 a EGZPO
27. Was sind sog. „Exterritoriale“? Inwiefern bestehen Regelungen zur Zulässigkeit der Klage, wenn sie betroffen sind? Warum hat der Gesetzgeber das wohl so geregelt?
Die deutsche Gerichtsbarkeit erfasst grundsätzlich alle Personen, die sich auf deutschem Staatsgebiet aufhalten. Ausnahmen beziehen sich auf sog. „Exterritoriale“, §§ 18 ff GVG.
- Mitglieder diplomatischer Missionnen
- Mitglieder konsularischer Vertretungen
- Staatsgäste, die sich auf Einladung der Bundesrepublik Deutschland auf deren Staatsgebiet aufhalten
28. Wann ist der Zivilrechtsweg nach dem GVG eröffnet? Nennen Sie die Norm und die sich daraus ableitenden Anforderungen?
Der Zivilrechtsweg ist nach § 13 GVG eröffnet, wenn eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt oder eine aufdrängende Sonderzuweisung besteht.
29. Was ist mit dem Verbot der entgegenstehenden Rechtskraft gemeint?
Das Verbot der entgegenstehenden Rechtskraft soll im Hinblick auf denselben Streitgegenstand gewährleisten, dass nicht beliebig oft in der gleichen Sache geklagt wird, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Es dient der Schaffung von Rechtsfrieden durch die Herbeiführung einer abschließenden Entscheidung. Die entgegenstehende Rechtskraft führt daher bei einer erneuten gleichartigen Klage oder einem erneuten gleichartigen Antrag zur Unzulässigkeit.
30. Beschreiben Sie die 3 Stadien der Hauptverhandlung! Welche Regelungen gibt es dazu in der ZPO?
1. Güteverhandlung, § 278 ZPO: gütliche Beilegung des Rechtsstreits, Befriedigung ohne Urteil
2. Aufruf der Sache und mündliche Verhandlung, §§ 220, 279 ZPO: Parteien stellen Anträge, Schriftsätze werden verlesen, Tatsachenvortrag bei streitigen Punkten, Beweiserhebung (SAPUZ), Richter in Beweiswürdigung frei (§ 268 ZPO)
3. Entscheidungsreife, § 300 ZPO: Hauptverfahren wird mit Urteil beendet (schriftlich nach Verhandlung oder in seltenen fällen als sog. "Stuhlurteil" im Anschluss an die Verhandlung)
31. Beschreiben Sie, wie ein Urteil aufgebaut ist.
Der Aufbau des Urteils ist in § 313 ZPO beschrieben:
1. Rubrum = Urteilskopf (§ 313 Abs. 1 - 3 ZPO)
2. Tenor = Urteilsformel (§ 313 I Nr. 5 ZPO)
3. Tatbestand (§ 313 ZPO)
4. Entscheidungsgründe (§ 313 I Nr. 5 ZPO)
5. Rechtsmittelbelehrung (lt. Vorlesung)
32. a.) Nennen Sie mindestens 2 Konstellationen, in denen das Amtsgericht eine streitwertunabhängige Erstinstandz darstellt!
b.) Wo ist diese streitwertunabhängige Eingangsinstanz geregelt?
Streitwertunabhängige Zuständigkeit des Amtsgerichtes:
§§ 23, 23 a GVG
- Streitigkeiten über Ansprüche aus Mietverhältnis über Wohnraum, § 23 Nr. 2 a GVG
- Familiensachen, § 23 a Nr. 1 GVG
33.) Nennen Sie die 7 Maximen des Zivilprozesses und erläutern Sie diese.
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Dispositionsmaxime: Rechtsgedanke des Art. 2 I GG. Die Parteien dürfen darüber bestimmen, ob und mit welchem Inhalt ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden soll.
- Beibringungsgrundsatz: Aufgabe der Prozessparteien ist es, dass sie die entscheidungserheblichen Tatsachen bei Gericht vortragen. Rechtsvortrag ist möglich ist aber nicht erforderlich.
- Mündlichkeitsgrundsatz: grundsätzlich kann nur über das entschieden werden, was auch mündlich vorgetragen wurde. §§ 128 I, 137 ZPO
Wahrung aber auch über § 137 III ZPO durch Bezugnahme auf bereits vorab gestellte Schriftstücke
- Anspruch auf rechtliches Gehör: Rechtsgedanke des Art. 103 I GG. Nicht nur der Kläger wird durch das Gericht angehört, sondern auch der Beklagte hat Anspruch darauf auf die Klage erwidern zu können. §§ 136-139 ZPO
- Öffentlichkeitsgrundsatz: Rechtsgedanke des Art. 20 III GG (Kontrolle der Gerichte durch Öffentlichkeit; Vermeidung von Geheimjustiz). Nach § 311 ZPO ergeht das Urteil „im Namen des Volkes“. Ebenso § 169 1 GVG. Beachte Ausschluss des Prinzips bei §§ 170-172 GVG
- Unmittelbarkeitsgrundsatz: Dieser zielt darauf ab, dass das Verfahren vor dem Gericht stattfindet, was auch das auch die spätere Entscheidung fällt. §§ 128 I, 355 I ZPO
- Beschleunigungsgrundsatz: Danach soll das Verfahren effektiv durchgeführt werden. Verfahrensverschleppungen sind zu vermeiden. Denn nicht nur eine richtige, sondern auch eine zeitnahe Entscheidung schafft Rechtsfrieden. Vergl. §§ 216 , 272, 279 I ZPO
34.) Was ist der Unterschied zwischen
a.) Erkenntnisverfahren
b.) Vollstreckungsverfahren?
Erkenntnisverfahren:
Verfahren von der Erhebung der Klage bis zum Urteil bezeichnet
Vollstreckungsverfahren:
Verfahren mit dem die im Urteil festgestellten Ansprüche zwangsweise durchgesetzt werden
35.) In welche vier Stufen unterteilt sich das Erkenntnisverfahren - nennen Sie diese.
- Klageerhebung, §§ 253 ff. ZPO
- Vorbereitung des Haupttermins, §§ 273-276 ZPO
- Haupttermin und - verhandlung
- Güteverhandlung, § 278 ZPO
- Aufruf zur Sache und mündliche Verhandlung, §§ 220, 279 ZPO
- Entscheidungsreife, § 300 ZPO
- Urteil, §§ 300 ff ZPO
1. Wie lassen sich Justizgewährungsgarantie und das Justizmonopol des Staates in Einklang bringen?
Selbstjustiz – die eigenmächtige, gewaltsame Durchsetzung eines Rechts – ist im Interesse des Rechtsfriedens grundsätzlich verboten. Der moderne Staat nimmt für sich das Justizmonopol (Rechtspflegemonopol) in Anspruch.
Aus diesem Justizmonopol folgt – korrespondierend – die Pflicht des Staates gegenüber über dem Einzelnen zur Justizgewährung.
Die Justizgewährungspflicht bedeutet die Pflicht des Staates. Gerichte zu schaffen und ein rechtsstaatliches Verfahren zu gewähren.
Mit der Justizgewährungsgarantie korrespondiert also notwendiger Weise das Justizmonopol des Staates.
2. Welche Artikel des Grundgesetzes greifen bei der Justizgewährungsgarantie?
Bei der Justizgewährungsgarantie greifen folgende Artikel des GG:
- Art. 19 IV GG (mit der hier enthaltenen Garantie der Rechtsweggewährung)
- Art. 20 III GG (der den Rechtsstaatsgrundsatz verbürgt)
- Art. 101 II GG (mit dem Verbot der Errichtung von Ausnahmegerichten)
- Art. 103 GG (der die Grundrechtsgeltung von Gericht festschreibt)
3. Wie sieht der Instanzenzug aus, wenn das Amtsgericht die Eingangsinstanz darstellt?
1. Instanz
Amtsgericht (§ 23 GVG): Eingangsinstanz für
- Streitigkeiten bis 5.000 €
- Familiensache
- Fälle des § 23 a GVG
- Fälle der freiwilligenen Gerichtsbarkeit
2. Instanz
Landgericht (72 GVG)
Ausnahme: Familienfälle § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG -> OLG
3. Instanz
BGH (§ 133 GVG)
4. Ab welchem Gericht besteht Anwaltszwang?
Ab dem Landgericht als Eingangs- oder Berufungsinstanz herrscht der sog. Anwaltszwang nach § 78 ZPO. Ohne Anwalt ist eine Partei ab dem Landgericht nicht mitteilungsfähig. Dies bedeutet, dass die Partei keine Anträge stellen und nicht darauf Bezug nehmen kann – es fehlt somit an der Postulationsfähigkeit der Partei.
5. Kann man bei Anwaltszwang auch ohne Anwalt vor Gericht treten und bekommt Gehör?
Ab der Instanz des Landgerichts herrscht Anwaltszwang nach § 78 I ZPO und eine Partei muss sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Ohne einen Anwalt ist eine Partei ab dem Landgericht mitteilungsunfähig. Dies bedeutet, dass sie keine Anträge stellen und ebenfalls darauf nicht antworten kann. Es fehlt also an der Postulationsfähigkeit. Somit bekommt die Partei zwar Gehör, das Gesagte wird allerdings nicht als relevant für den Prozess betrachtet und nicht berücksichtigt.
6. Welche § regeln das Verhältnis zw. Anwalt und Mandant?
Die vertragliche Grundlage für das Innenverhältnis von Anwalt zu Mandant ist der Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB. Der Anwalt wird gegen ein Entgelt vom Mandanten beauftragt und soll die Wahrung der vermögensrechtlichen Interessen sicherstellen. Daher ist der Anwalt insoweit selbständig tätig.
Durch eine Vollmacht des Mandanten kann der Anwalt diesen gegenüber Dritten im Außenverhältnis wirksam vertreten (§ 164 BGB, §§ 80, 81, 85 ZPO)
7. Aus welchen Punkten besteht die Klageschrift?
Die Klageschrift besteht nach § 253 ZPO aus folgenden Punkten:
- der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts
- der bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einem bestimmten Antrag
- weiterhin muss der Wert des Streitgegenstandes enthalten sein, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt
- schriftliche Abfassung der Klageschrift und Unterschrift § 130 Nr. 6 ZPO
- Im Anwaltsprozess muss die Klage durch Anwalt unterzeichnet werden.
8. Nennen Sie 3 allgemeine und 3 außerordentliche Gerichtsstände?
Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes - § 13 ZPO
Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen - § 17 ZPO
Allgemeiner Gerichtsstand exterritorialer Deutscher - § 15 ZPO
Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus - § 18 ZPO
Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen - § 16 ZPO
Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts - § 20 ZPO
Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung - § 21 ZPO
Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 22 ZPO
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands - § 23 ZPO
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- und Pachträumen - § 29 a ZPO
Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung - § 32a ZPO
Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen - § 32b ZPO
9. Was sind Gerichtsstandsvereinbarungen?
Kurz: Lösung steht in § 38 und § 40 ZPO
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Durch eine sog. „Gerichtsstandsvereinbarung“ kann die Zuständigkeit eines ansonsten unzuständigen Gerichts begründet werden (§§ 38, 40 ZPO). Dies gilt aber nicht bei den ausschließlichen Gerichtsständen nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO (Prorogationsverbot).
Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Wohnsitz ( § 13 ZPO), bei juristischen Personen nach dem Verwaltungssitz (§ 17 ZPO).
10. Nennen Sie die 7 Maxime des Zivilprozessrechts und beschreiben Sie welcher Grundsatz einen zeitlich effektiven Prozess gewährleisten soll.
- Dispositionsmaxime
- Beibringungsgrundsatz
- Mündlichkeitsgrundsatz
- Anspruch auf rechtliches Gehör
- Öffentlichkeitsgrundsatz
- Grundsatz der Unmittelbarkeit
- Beschleunigungsgrundsatz
Der Beschleunigungsgrundsatz soll sicherstellen, dass durch eine Beschleunigung des Verfahrens die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gewährleistet wird. Dadurch, dass die Parteien schnell zu einer Einigung gelangen, wird der Rechtsfrieden in vielen Fällen gesichert. Die Gerichte sollen daher kurzfristig und unverzüglich einen Verhandlungstermin bestimmen (§§ 216, 272, 279 Abs. 1 ZPO). Innerhalb ihrer Prozessleitung kommt den Gerichten nach §139 ZPO sogar eine Prozessförderungspflicht zu. Die streitenden Parteien sollen dazu angehalten werden, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel frühzeitig vorzutragen. Verstößt eine Partei hiergegen, so kann der Parteivortrag als verspätet zurückgewiesen werden und findet in der Entscheidung keine Berücksichtigung (§296 ZPO).
11. Nennen Sie die 4 Schritte des Verfahrens?
Die 4 Schritte des Zivilverfahrens lauten:
- Klageerhebung
- Vorbereitung des Haupttermins
- Haupttermin
- Urteil
12. Beschreiben Sie den Haupttermin und die Hauptverhandlung?
Vorbereitung Haupttermin
- früher erster Termin, § 275 ZPO
- oder schriftliches Vorverfahren, § 276 ZPO
Je nach Sach- und Streitstand kann der Richter zwischen den zwei Alternativen wählen
Parteien werden unter Fristsetzung aufgefordert Erklärungen zum Rechtsstreit abzugeben
- Anzeige Verteidigungsbereitschaft, § 276 I 1 S. 1 ZPO
- Klageerwiderung, § 276 I 1 S. 2 ZPO
Hauptverhandlung
- Güteverhandlung (§ 278 ZPO)
- Aufruf zur Sache und mündliche Verhandlung (§§ 220, 279 ZPO)
- Entscheidungsreife (§ 300 ZPO)
13. Was bedeutet „Anhängigkeit“?
Anhängigkeit bezeichnet im Prozessrecht den Zeitpunkt, in dem die Klage beim Gericht eingereicht wird.
Die Anhängigkeit ist von der Rechtshängigkeit, also dem Zeitpunkt, in dem die Klage zugestellt wird (Klageerhebung), zu unterscheiden. Grundsätzlich liegt die Anhängigkeit vor der Rechtshängigkeit.
Die Anhängigkeit ist Voraussetzung für einen Beitritt bei der
- Nebenintervention (§ 66 ZPO)
- die Hauptintervention (§ 64 ZPO)
- Prozessverbindung (§ 147 ZPO)
14. Woraus besteht ein Urteil?
Kurz: siehe § 313 ZPO + Rechtsmittelbelehrung
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Das Urteil ist die gerichtliche Entscheidung über den Streitgegenstand. Seine besondere Form wird in § 313 ZPO vorgegeben. Es besteht aus:
- Rubrum (Urteilskopf)
Bezeichnung der Parteien und deren Vertreter - Tenor (Urteilsformel)
Ausspruch der gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung, Kostenverteilung und Vollstreckbarkeit - Tatbestand
Verständliche und knappe Darstellung der erhobenen Ansprüche und der vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel - Entscheidungsgründe
Rechtliches Fundament für den Tenor - Rechtsmittelbelehrung
15. Was ist mit Justizmonopol und mit Justizgewährungsgarantie gemeint? Gibt es dazu Regelungen im Grundgesetz?
Der Sinn und Zweck des Zivilprozesses liegt in der Durchsetzung bestehender Ansprüche mit Hilfe von Gerichten. Ohne staatliche Unterstützung würden die Ansprüche ins Leere laufen und die Folge wäre nicht erlaubte Selbstjustiz und somit die Gefährdung des Rechtsfriedens. Somit muss der Staat die individuellen Rechte des Bürgers definieren, zuteilen und schützen, d.h. eine sog. „Justizgewährungsgarantie“ gewährleisten.
Das Justizmonopol des Staates besagt, dass die Justizhoheit grundsätzlich in den Händen des Staates liegt.
Mit der Justizgewährungsgarantie korrespondiert also notwendiger Weise das Justizmonopol des Staates.
Einige Regelungen finden sich in Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 2, 103 GG ableitbar aus dem Rechtsstaatsprinzip.
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