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Rechtsdurchsetzung

Prüfungsfragen

Prüfungsfragen


Set of flashcards Details

Flashcards 34
Language Deutsch
Category Law
Level Primary School
Created / Updated 03.07.2013 / 07.01.2016
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1. Wie lassen sich Justizgewährungsgarantie und das Justizmonopol des Staates in Einklang bringen?

Selbstjustiz – die eigenmächtige, gewaltsame Durchsetzung eines Rechts – ist im Interesse des Rechtsfriedens grundsätzlich verboten. Der moderne Staat nimmt für sich das Justizmonopol (Rechtspflegemonopol) in Anspruch.

Aus diesem Justizmonopol folgt – korrespondierend – die Pflicht des Staates gegenüber über dem Einzelnen zur Justizgewährung.

Die Justizgewährungspflicht bedeutet die Pflicht des Staates. Gerichte zu schaffen und ein rechtsstaatliches Verfahren zu gewähren.

Mit der Justizgewährungsgarantie korrespondiert also notwendiger Weise das Justizmonopol des Staates.

2. Welche Artikel des Grundgesetzes greifen bei der  Justizgewährungsgarantie?

Bei der Justizgewährungsgarantie greifen folgende Artikel des GG:

  • Art. 19 IV GG (mit der hier enthaltenen Garantie der Rechtsweggewährung)
  • Art. 20 III GG (der den Rechtsstaatsgrundsatz verbürgt)
  • Art. 101 II GG (mit dem Verbot der Errichtung von Ausnahmegerichten)
  • Art. 103 GG (der die Grundrechtsgeltung von Gericht festschreibt)

3. Wie sieht der Instanzenzug aus, wenn das Amtsgericht die Eingangsinstanz darstellt?

1. Instanz
Amtsgericht (§ 23 GVG): Eingangsinstanz für

- Streitigkeiten bis 5.000 €
- Familiensache
- Fälle des § 23 a GVG
- Fälle der freiwilligenen Gerichtsbarkeit

2. Instanz
Landgericht (72 GVG)
Ausnahme: Familienfälle § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG -> OLG

3. Instanz
BGH (§ 133 GVG)

4. Ab welchem Gericht besteht Anwaltszwang?

Ab dem Landgericht als Eingangs- oder Berufungsinstanz herrscht der sog. Anwaltszwang nach  § 78 ZPO. Ohne Anwalt ist eine Partei ab dem Landgericht nicht mitteilungsfähig. Dies bedeutet, dass die Partei keine Anträge stellen und nicht darauf Bezug nehmen kann – es fehlt somit an der Postulationsfähigkeit der Partei.

5. Kann man bei Anwaltszwang auch ohne Anwalt vor Gericht treten und bekommt Gehör?

Ab der Instanz des Landgerichts herrscht Anwaltszwang nach § 78 I ZPO und eine Partei muss sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Ohne einen Anwalt ist eine Partei ab dem Landgericht mitteilungsunfähig. Dies bedeutet, dass sie keine Anträge stellen und ebenfalls darauf nicht antworten kann. Es fehlt also an der Postulationsfähigkeit. Somit bekommt die Partei zwar Gehör, das Gesagte wird allerdings nicht als relevant für den Prozess betrachtet und nicht berücksichtigt.

6. Welche § regeln das Verhältnis zw. Anwalt und Mandant?

Die vertragliche Grundlage für das Innenverhältnis von Anwalt zu Mandant ist der Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB. Der Anwalt wird gegen ein Entgelt vom Mandanten beauftragt und soll die Wahrung der vermögensrechtlichen Interessen sicherstellen. Daher ist der Anwalt insoweit selbständig tätig.

Durch eine Vollmacht des Mandanten kann der Anwalt diesen gegenüber Dritten im Außenverhältnis wirksam vertreten (§ 164 BGB, §§ 80, 81, 85 ZPO)

7. Aus welchen Punkten besteht die Klageschrift?

Die Klageschrift besteht nach § 253 ZPO aus folgenden Punkten:

  • der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts
  • der bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einem bestimmten Antrag
  • weiterhin muss der Wert des Streitgegenstandes enthalten sein, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt
  • schriftliche Abfassung der Klageschrift und Unterschrift § 130 Nr. 6 ZPO
  • Im Anwaltsprozess muss die Klage durch Anwalt unterzeichnet werden.

8. Nennen Sie 3 allgemeine und 3 außerordentliche Gerichtsstände?

Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes - § 13 ZPO
Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen - § 17 ZPO
Allgemeiner Gerichtsstand exterritorialer Deutscher - § 15 ZPO
Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus - § 18 ZPO
Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen - § 16 ZPO

Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts -  § 20 ZPO
Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung - § 21 ZPO
Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 22 ZPO
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands - § 23 ZPO

Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- und Pachträumen - § 29 a ZPO
Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung - § 32a ZPO
Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen - § 32b ZPO