Recht / Kap. 7 OR Obligationenrecht
OR Obligationenrecht
OR Obligationenrecht
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Cartes-fiches
4 Auflösungen von Verträgen (ARAnK)
- Aufhebungsvertrag (zweiseitig)
- Rücktrit vom Vertrag
- Anfechtung wegen Willensmängeln
- Kündigung von Dauerverträgen
Grundsatz nach OR zu Verträgen
Vertrag ist Vertrag und muss erfüllt werde.
Aufhebungsvertrag
Vereinbarung aller Vertragspartner zur Aufhebung
Kündigung Dauerverträge
Einseitige Auflösung, z.B. Mietvertrag oder Arbeitsvertrag
Rücktrittsrecht
- Recht einen Vertrag einseitig aufzulösen
- Im Vertrag vereinbart
- Gesetzlich vorgesehen, z.B. Haustürgeschäft oder Abzahlungsvertrag
Anfechtung
Recht einseitig aufzulösen wegen: Irrtum, Täuschung, Furchterregung, Übervorteilung
Verjährung
- Schuld kann nicht mehr gegen den Willen des Schuldners eingetrieben werden
- normale Frist 10 Jahre OR 127
- einzelne Forderungen 5 Jahre OR 128 (namentlich aufgezählt)
- Sondervorschrift Sachmängelhaftung 1 Jahr OR 210