Recht / Kap. 7 OR Obligationenrecht
OR Obligationenrecht
OR Obligationenrecht
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Flashcards
Gültigkeitsdauer Offerte
- Offertsteller gibt Frist selber an (OR 3.1)
- Keine Fristangabe Offertsteller (OR 4 + 5.1)
Wo werden Nebenpunkte von Verträgen geregelt?
- Auf AGB
- Nur gültig bei Zustimmung der Gegenseite
Sonderfälle Offerten
- OR 6a / OR 7.1 / OR 7.2 / OR .3
- bsp. Versand unbestellter Ware / muss nicht bezahlt werden
Widerruf Offerte
Schlupfloch möglich wenn vor oder gleichzeitig mit Offerte eingetroffen (OR 9)
3 Handlungsfähigkeiten einer natürlichen Person (hhb)
- handlungsfähig (urteilsfähig + mündig (18) sein ZGB 13f)
- handlungsunfähig (urteilsunfähig sein ZBG 17f)
- beschränkt handlungsfähig (urteilsfähig aber unmündig oder entmündigt sein ZBG 19f)
Handlungsfähigkeit einer juristischen Person
- AG: Verwaltungsrat (VR)
- GmbH: Geschäftsführer
- Verein: Vorstand
3 Formen eines Vertrages (sms)
- schriftlich (wenn Gesetz dies verlangt) mit Unterschriften
- mündlich (per Telefon bestellen)
- stillschweigend (mit Gesten / am Kiosk)
- im OR besteht Grundsatz der Formfreiheit OR 11
3 Arten der Schriftlichkeit (eqö)
- einfache Schriftlichkeit (KK-Verbot im AV OR 340.1/ Schenkungsversprechen OR 243.1)
- qualifizierte Schriftlichkeit (Lehrvertrag OR 344a 1/2 / Bürgschaftsvertrag unter CHF 2'000.- OR 493.1/2)
- öffentliche Beurkundung (Kaufvertrag Gundstück OR 216.1 / Bürgschaft über CHF 2'000.- OR 493.2)
4 Auflösungen von Verträgen (ARAnK)
- Aufhebungsvertrag (zweiseitig)
- Rücktrit vom Vertrag
- Anfechtung wegen Willensmängeln
- Kündigung von Dauerverträgen
Grundsatz nach OR zu Verträgen
Vertrag ist Vertrag und muss erfüllt werde.
Aufhebungsvertrag
Vereinbarung aller Vertragspartner zur Aufhebung
Kündigung Dauerverträge
Einseitige Auflösung, z.B. Mietvertrag oder Arbeitsvertrag
Rücktrittsrecht
- Recht einen Vertrag einseitig aufzulösen
- Im Vertrag vereinbart
- Gesetzlich vorgesehen, z.B. Haustürgeschäft oder Abzahlungsvertrag
Anfechtung
Recht einseitig aufzulösen wegen: Irrtum, Täuschung, Furchterregung, Übervorteilung
Verjährung
- Schuld kann nicht mehr gegen den Willen des Schuldners eingetrieben werden
- normale Frist 10 Jahre OR 127
- einzelne Forderungen 5 Jahre OR 128 (namentlich aufgezählt)
- Sondervorschrift Sachmängelhaftung 1 Jahr OR 210