OR Obligationenrecht

Alfio Santangelo
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Alfio Santangelo
Diese Lernkarten behandeln das Obligationenrecht und richten sich an Fortgeschrittene. Sie decken Themen wie Vertragsarten, Handlungsfähigkeit, Verjährung, und die Entstehung von Obligationen ab. Die Karteikarten sind besonders nützlich für Jurastudenten und Fachleute, die ihr Wissen über vertragliche Verpflichtungen, Schadenersatz und Bereicherung vertiefen möchten.
Flashcards
31
Students
3
Language
German
Category
Law
Level
Other
Created / Updated
01.11.2012 / 26.12.2014

Flashcards

Gültigkeitsdauer Offerte

- Offertsteller gibt Frist selber an (OR 3.1)

- Keine Fristangabe Offertsteller (OR 4 + 5.1)

Wo werden Nebenpunkte von Verträgen geregelt?

- Auf AGB

- Nur gültig bei Zustimmung der Gegenseite

Sonderfälle Offerten

- OR 6a / OR 7.1 / OR 7.2 / OR .3

- bsp. Versand unbestellter Ware / muss nicht bezahlt werden

Widerruf Offerte

Schlupfloch möglich wenn vor oder gleichzeitig mit Offerte eingetroffen (OR 9)

3 Handlungsfähigkeiten einer natürlichen Person (hhb)

- handlungsfähig (urteilsfähig + mündig (18) sein ZGB 13f)

- handlungsunfähig (urteilsunfähig sein ZBG 17f)

- beschränkt handlungsfähig (urteilsfähig aber unmündig oder entmündigt sein ZBG 19f)

Handlungsfähigkeit einer juristischen Person

- AG: Verwaltungsrat (VR)

- GmbH: Geschäftsführer

- Verein: Vorstand

3 Formen eines Vertrages (sms)

- schriftlich (wenn Gesetz dies verlangt) mit Unterschriften

- mündlich (per Telefon bestellen)

- stillschweigend (mit Gesten / am Kiosk)

- im OR besteht Grundsatz der Formfreiheit OR 11

3 Arten der Schriftlichkeit (eqö)

- einfache Schriftlichkeit (KK-Verbot im AV OR 340.1/ Schenkungsversprechen OR 243.1)

- qualifizierte Schriftlichkeit (Lehrvertrag OR 344a 1/2 / Bürgschaftsvertrag unter CHF 2'000.- OR 493.1/2)

- öffentliche Beurkundung (Kaufvertrag Gundstück OR 216.1 / Bürgschaft über CHF 2'000.- OR 493.2)

4 Auflösungen von Verträgen (ARAnK)

- Aufhebungsvertrag (zweiseitig)

- Rücktrit vom Vertrag

- Anfechtung wegen Willensmängeln

- Kündigung von Dauerverträgen

Grundsatz nach OR zu Verträgen

Vertrag ist Vertrag und muss erfüllt werde.

Aufhebungsvertrag

Vereinbarung aller Vertragspartner zur Aufhebung

Kündigung Dauerverträge

Einseitige Auflösung, z.B. Mietvertrag oder Arbeitsvertrag

Rücktrittsrecht

- Recht einen Vertrag einseitig aufzulösen

- Im Vertrag vereinbart

- Gesetzlich vorgesehen, z.B. Haustürgeschäft oder Abzahlungsvertrag

Anfechtung

Recht einseitig aufzulösen wegen: Irrtum, Täuschung, Furchterregung, Übervorteilung

Verjährung

- Schuld kann nicht mehr gegen den Willen des Schuldners eingetrieben werden

- normale Frist 10 Jahre OR 127

- einzelne Forderungen 5 Jahre OR 128 (namentlich aufgezählt)

- Sondervorschrift Sachmängelhaftung 1 Jahr OR 210

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