Recht der Gefahrenabwehr
Ordnungsrecht
Ordnungsrecht
Kartei Details
Karten | 9 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 08.01.2015 / 28.04.2024 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Ordnungsverfügung besteht aus:
1. Kopfbogen: Absender, Amt, Aktenzeichen, Name, Zimmer, Telefon, Datum
2. ggf. Zustellungsvermerk
3. Betreff
4. Überschrift ("Ordnungsverfügung")
5. Anrede
6. Tenor (=Entscheidungssätze)
- Hauptentscheidung inkl. evt. Nebenbestimmungen ("Sie werden aufgefordert...", "Ich untersage Ihnen..")
- ggf. Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO)
- ggf. Androhung von Zwangsmitteln (Ersatzvornahme, Zwangsgeld etc.)
- ggf. Gebührenfestzsetzung (Spezialgesetz)
7. Begründung (Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und rechtliche Begründung)
8. Rechtsbehelfsbelehrung
Üblich: "Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden."
Entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen der sofortigen Vollziehung, so sollte darauf hingewiesen werden und der dagegen gegebene Rechtsbehelf genannt werden (§ 80 Abs. 4 oder 5 VwGO)
9. Grußformel (§ 37 Abs. 3 VwVfG)
öffentliche Sicherheit
Umfasst Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit etc. und den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen.
Gefahr
Gefahr ist die hinreichende Wahrschenilichkeiteines Schadenseintritts.
Öffentliche Ordnung
Umfasst ungeschriebene Regeln, Wertvorstellungen (abhängig von Ort und Zeit)