Ordnungsrecht


J. L.
Diese Lernkarten bieten einen grundlegenden Einblick in das Recht der Gefahrenabwehr, insbesondere in die Vollziehung, Verwaltungsakt und Zwangsmaßnahmen. Sie behandeln Themen wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung, Verwaltungszwang, Ermessen und Störerauswahl, wobei die Rolle des Verschuldens und der öffentlichen Ordnung hervorgehoben wird. Die Karteikarten richten sich an Studierende und Fachkräfte im Recht, die sich mit den Grundlagen der Gefahrenabwehr und den rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut machen möchten.
Karten
9
Lernende
1
Sprache
Deutsch
Kategorie
Recht
Stufe
Grundschule
Erstellt / Aktualisiert
08.01.2015 / 28.04.2024

Lernkarten

Ordnungsverfügung besteht aus:
 

1. Kopfbogen: Absender, Amt, Aktenzeichen, Name, Zimmer, Telefon, Datum
2. ggf. Zustellungsvermerk
3. Betreff
4. Überschrift ("Ordnungsverfügung")
5. Anrede
6. Tenor (=Entscheidungssätze)

  • Hauptentscheidung inkl. evt. Nebenbestimmungen ("Sie werden aufgefordert...", "Ich untersage Ihnen..")
  • ggf. Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO)
  • ggf. Androhung von Zwangsmitteln (Ersatzvornahme, Zwangsgeld etc.)
  • ggf. Gebührenfestzsetzung (Spezialgesetz)

7. Begründung (Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und rechtliche Begründung)
8. Rechtsbehelfsbelehrung

Üblich: "Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden."

Entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen der sofortigen Vollziehung, so sollte darauf hingewiesen werden und der dagegen gegebene Rechtsbehelf genannt werden (§ 80 Abs. 4 oder 5 VwGO)

9. Grußformel (§ 37 Abs. 3 VwVfG)
 

öffentliche Sicherheit

Umfasst Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit etc. und den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen.

Gefahr

Gefahr ist die hinreichende Wahrschenilichkeiteines Schadenseintritts.

Öffentliche Ordnung

Umfasst ungeschriebene Regeln, Wertvorstellungen (abhängig von Ort und Zeit)

Störerauswahl

Verhaltensstörer: Person ist ordnungspflichtig, die die Gefahr für öffentliche Sicherheit/Ordnung verursacht. Irrelevant: Verschulden oder strafrechtliche Schuld.

Zustandsstörer: Verantwortlichkeit für den Zustand einer Sache trifft den Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Besitzer), daneben aber auch den Inhaber der rechtlichen Gewalt (Eigentümer). Gilt auch für Tiere und Grundstücke. Irrelevant: Verschulden

Nichtstörer: Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen Personen.

 

Bei mehreren Störer ist derjenige auszuwählen, der die Gefahr am schnellsten und effektivsten beseitigen kann. Es können auch mehrere Störer in Anspruch genommen werden. Beachte: Verhältnismäßigkeit

 

Ermessen
 

Entschließungsermessen: Behörde kann entscheiden, ob sie tätig wird oder nicht

Auswahlermessen: Selbst wählen, in welcher Form und gegen wann (Störerauswahl) sie vorgeht, solange dabei die äußeren Grenzen des eingeräumten Ermessens eingehalten werden

Ermessensreduzierung auf Null: Das Ermessen ist so stark eingeengt, dass nur noch eine Entscheidung richtig (rechtsfehlerfrei) ist.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

nicht zu verwechseln mit dem Sofortvollzug

sofortige Vollziehung: Vollziehung eines VA vor der Unanfechtbarkeit (Bestandskraft)
Das bedeutet: Die eigentliche aufschiebende Wirkung durch Klageerhebung gegen den VA entfällt.
 

Verwaltungszwang

  1. Ersatzvornahme
  2. Zwangsgeld
  3. unmittelbarer Zwang

Ersatzvornahme

Verpflichteter nimmt vertretbare Handlung nicht vor, so kann die Vollstreckungsbehörde die Maßnahme ersatzweise von einem Dritten vornehmen lassen.

§ 59 VwVG

Vertretbare Handlung: DIe Ausführung ist nicht an eine bestimmte Person gebunden.

Lernen