Recht 1 (HWZ) – Obligationenrecht (Theorie)
Semester 1 / Prüfung 2 (S.39 - 70 / S.99 - 117) beim Recht-Dozenten Marc L. Goetz des BKO-Studiengangs der HWZ (Hochschule für Wirtschaft Zürich)
Semester 1 / Prüfung 2 (S.39 - 70 / S.99 - 117) beim Recht-Dozenten Marc L. Goetz des BKO-Studiengangs der HWZ (Hochschule für Wirtschaft Zürich)
Fichier Détails
Cartes-fiches | 17 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 12.01.2015 / 29.10.2020 |
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Wie ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts aufgebaut und gegliedert?
(Einführung)
- Titel: Entstehung der Obligation (OR 1 – 67)
- Titel: Wirkung der Obligation (OR 68 – 113)
- Titel: Erlöschen der Obligation (OR 114 – 142)
- Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen (OR 143 – 163)
- Titel: Abtretung von Forderungen und Schuldübernahmen (OR 164 – 183)
Wie wird der Begriff «Obligation» definiert?
(Einführung)
Eine Obligation ist eine Rechtsbeziehung (ein Rechtsverhältnis) zwischen zwei Personen (oder zwei Personengruppen), bei der die eine Partei (Gläubiger) von der anderen Partei (Schuldner) eine Leistung fordern darf.
Aus der Sicht des Gläubigers handelt es sich um eine Forderung, aus Sicht des Schuldners um eine Schuld.
Wie werden die allg. Bestimmungen des OR angewendet?
(Einführung)
Neben Entstehung, Wirkung und Erlöschen von Obligationen finden die allg. Bestimmungen immer dann Anwendung, wenn:
- im besonderen Teil des OR eine Frage nicht geregelt ist (insbesondere bei den einzelnen Vertragsverhältnissen)
- oder: Vertragsart ist gesetzlich nicht geregelt.
Bsp: Kaufvertrag nach OR 184 - 215 keine Vorschriften über Erfüllungsort bzgl. Kaufgegenstand oder Kaufpreisforderung. Somit kommt OR 74 zur Anwendung, das Erfüllungsort von Geld- und Warenschulden allg. regelt.
Wie kommt ein Vertrag zustande?
(Obligation aus Vertrag)
- Durch Austausch übereinstimmender Willensäusserung. Da mind. zwei davon notwendig, ist Vertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. (OR 1)
- Einigung in den wesentlichen Punkten (OR 2 Abs. 1) (Bspw. Kaufvertrag: Einigkeit über Preis & Kaufsache)
Was ist der Unterschied zwischen objektiv wesentlichen Punkte & subjektiv wesentlichen Punkte?
Wann kommen diese zu tragen?
(Obligationen aus Vertrag)
Anhand dem Beispiel eines Kaufvertrages:
- Objektiv wesentliche Punkte:
Obligationsrelevante Bestandteile, die genannt sein müssen (Preis und Kaufsache) - Subjektiv wesentliche Punkte:
Nebenpunkte, die zwar gesetzlich nicht geregelt sein müssen, aber auf Wunsch einer Vertragspartei zur Vertragsbedingung gemacht werden können (Bspw. Wer die Transportkosten zu tragen hat)
Kommt es zum Konflikt bei nicht-geregelten Nebenpunkten, ist die Meinungsverschiedenheit mit den ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen zu lösen!
Wie bezeichnet das OR die Willensäusserung zweier, die zum Vertragsabschluss führen?
(Obligation aus Vertrag)
Antrag (Angebot, Offerte) und Annahme (Akzept)
Schildere den Vorgang, bei dem ein Interessenet eines Vertragsabschlusses mögliche Vertragspartner nach den Bedingungen eines Zustandekommens anfragt?
(Obligation aus Vertrag)
- rechtlich ungebundene Anfrage, bzw. Einholung von Offerten (Einladung zur Offertstellung)
- Der wiederum unterbreitete Antrag (Offerte, Angebot) kann mit Gegenantrag inhaltlich angepasst werden, wobei diesem bis zur übereinstimmender Willensäusserung weitere Gegenanträge (Gegenofferte und -Angebot) folgen können
- Natürlicher / tatsächlicher Konsens (Ggt. = Dissens) liegt vor, wenn Parteien sich richtig verstanden und haben und ihre Willensäusserungen übereinstimmen. Der Vertrag ist somit entstanden!
(Versteckte Dissens: Wenn Vertragsparteien irrtümlich von richtigem Verständnis ausgehen. Passiert dann, wenn eine Partei bspw. einem Fremdwort eine höhrere Bedueutung zumisst: Dollar als US-Dollar und nicht als CAN-Dollar verstanden)
Schildere den Vorgang, bei dem ein Anfrager möglicher Vertragspartner (Empfänger) nach den Bedingungen eines Vertragsabschlusses anfragt.
(Obligationen aus Vertrag)
- Rechtlich ungebundene Anfrage & Einholung von Offerten (bzw. Einladung zu Offerstellung)
- Antwort mit Antrag (verbindlich, befristet oder unbefristet) (Offerte, Angebot)
- Möglichkeit der Gegenanträge zwecks Annäherung an beidseitige inhaltlich-übereinstimmender Willensäusserung
- Konsens: Es kommt zum Vertragsabschluss / Dissens: Parteien lassen es bleiben
In welchen der folgenden Fälle liegt eine Anfrage (bzw. Einladung zur Offertenstellung) vor?
(Obligationen aus Vertrag)
Die Konsens- und Dissensarten
(Obligationen aus Vertrag)
- NATÜRLICHER / TATSÄCHLICHER KONSENS:
Wenn sich Vertragsparteien richtig verstehen und die wirklichen Willen übereinstimmen, das zum Entstehen des Vertrag führt.
- VERSTECKTE DISSENS:
Irrtümlicher Annahme der Vertragspartner, sich gegenseitig richtig verstanden zu haben. Kann der Fall sein, wenn bspw. ein Vertragspartei einem Fremdwort eine andere Bedeutung (auch Mehrdeutigkeit) beimisst.
Bsp: Parteien sagen beide Dollar, der eine meint US-Dollar, der andere AUS-Dollar.
(Liegt dieses Irrtum vor, muss gem. ZGB 2 – Vertrauensprinzip nach dem objektiven Sinn der Willensäusserung ermittelt werden, als auch nach allen Umständen, wie es zu verstehen sein darf und muss)
- RECHTLICHER / NORMATIVER KONSENS:
Zustandekommen eines Vertrags durch die Auslegung einer Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip, obwohl eine Partei gar nicht wollte.
Aber: Das Zustandekommen eines Vertrags via tatsächliche oder rechtlichen Konsens sagt nichts über deren Gültigkeit und damit verbundene Vertragswirkung! (Siehe Bedingungen der Vertragsgültigkeit!)
Was sind die Vorraussetzungen für die Gültigkeit eines Vertrages?
(Obligationen aus Vertrag)
- Handlungsfähigkeit der Vertragsparteien:
Bei fehlender Urteilsfähigkeit ist der Vertrag nichtig. Fehlt urteilsfähiger Person Mündigkeit, ist der Vertrag für sie einseitig unverbindlich.
- Einhaltung allfälliger Formvorschriften
- Inhaltliche Mängel und Willensmängel
Gem. OR 24 Abs. 1 Ziff. 3 können Irrende Verträge anfechten, wenn der Irrtum eine erhebliche Differenz ausmacht. So ist bspw. das Vergessen der «Exl. MwSt.» nicht erheblich, jedoch das vergessen einer 0 bei einem 5-Stelligen Preisbetrag schon!
- Allenfalls Zustimmung eines Dritten zum Vertragsabschluss (OR 494)
(MERKE: HEIMWIZ)
Verbindlichkeit und Befristung eines Antrags
(Wann ist eine Offerte verbindlich und wie lange ist der Offerent in diesem Fall an sein Angebot gebunden?)
(Obligation aus Vertrag)
Merke zudem folgende OR-Artikel:
- UNVERBINDLICH: OR 7 Abs. 1
- VERBINDLICH: OR 7 Abs. 2
1. befristet: OR 3
2. unbefristet: Folgendes ist zu unterscheiden:
2.1 – Antrag unter Anwesenden: OR 4 Abs. 1 (Mündlich & Telefonisch)
2.2 – Antrag unter Abwesenden: OR 5 Abs. 1 & 2 (Post, Fax, Mail)
- WICHTIG: Wirksame Annahmen nur vor Ablauf der Annahmefrist. Danach Antragsteller wieder frei.
Verspätete Annahmeerklärung wirkt nicht als Annahme, sondern als neuer Antrag - Zusendungen unbestellter Sachen gem. OR 6a können frei verfügt werden, sofern keine offensichtlich irrtümliche Zustellung erfolgt wurde (Meldepflicht gem. OR 6a Abs. 3)
Die Arten der Willensäusserung der Vertragsverpflichtung
(Obligation aus Vertrag)
Nach OR 1 Abs. 2 gibt es folgende Arten:
- Ausdrückliche Willensäusserung
Ausdrückliche Erklärung, wenn sie durch schriftliche oder gesprochene Worte erfolgt.
(Schriftlich meist in Form von Briefen oder elektronisch)
- Stillschweigende Willensäusserung
Konkludentes (schlüssiges) Verhalten: Aus Verhalten einer Person kann Wille geschlossen werden.
(Bsp: Im Detailhandel die Waren aufs Förderband legen, drückt aus, Ware kaufen zu wollen)
Willensäusserung durch Schweigen (gem. OR 6): Wenn Natur eines Geschäfts eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist. (Bsp: die besondere Natur einer Schenkung oder Schuldenerlass – und alle Fälle, bei denen dem Empfänger nur Vorteile bringt)
ABER: Grundsätzlich bedeutet Schweigen auf Antrag nicht automatisch eine Annahme – auch nicht im kaufmännischen Verkehr. Selbst dann, wenn formuliert wird «Ohne Ihren Gegenbericht nehmen wir an, einverstanden mit Offerte» – niemand soll mit derart Formulierungen Verhalten und Wille nötigen können.
Was bedeutet die Empfangsbedürftigkeit einer Willensäusserung?
(Obligation aus Vertrag)
Willenserklärungen werden erst wirksam, wenn sie den Empfänger zugänglich sind und dieser die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen:
- Schriftliche Erklärungen wie Briefe sind dann zugeangen, wenn sie im Machtbereich des Empfängers sind. Bspw. beim Einwurf in das Postfach oder Briefkasten des Empfängers.
- Mails sind zugegangen, wenn Empfänger Möglichkeit hat, diese vom Server abzurufen. Eine Lesepflicht besteht dann, wenn der Empfänger seine Adresse in grösseren Personenkreise bekanntmacht, bspw. dann, wenn sie auf dem Briefkopf vermerkt sind.
Widerruf einer Willenserklärung
(Obligation aus Vertrag)
- Grundsätzlich ist Vertragssntrag oder -annahme unwiderruflich: Jede Annahmeerklärung innerhalb der Frist lässt Vertrag entstehen.
- Ausnahme gem. OR 9 geregelt, wonach Antrag oder Annahem wirkungslos bzw. als nicht geäussert gelten:
1. Widerruf erfolgt vor oder mit Antrags-/Annahmeerklärung
2. Widerruf trifft zwar später ein, wird aber dem Empfänger schon vorher zur Kenntnis gebracht.
Widerrufe in speziellen Situationen (bzw. einzelnen Vertragsverhältnissen)
(Obligation aus Vertrag)
Bei folgenden Vertragsverhältnissen sieht Gesetz vor, das Vertrag nur wirksam, wenn Kunde Antrag zum Vertragsabschluss oder eine Annahmeerklärung nicht innerhalb best. Frits widerruft:
(zum Schutz wirtschaftlich, sozial schwache und unerfahren Personen vor unüberlegten Vertragsabschlüssen):
- HAUSTÜRGESCHÄFTE UND ÄHNLICHE VERTRÄGE (Siehe OR 40a und OR 40b)
Aber kein Widerrufsrecht bei:
- Wenn Kunde Vertragsverhandlung ausdrücklich wünscht
- Oder: Eine Erklärung an Markt- oder Messestand abgibt (OR 40c)
- Oder: Für VErsicherungsverträge (OR 40a Abs. 2)
- AUFTRAG ZUR EHE- & PARTNERVERMITTLUNG
(Gem. OR 406a ff. tritt solcher Vertrag erst nach 7 Tagen in Kraft, vorher keine Bezahlung erlaubt)
- KONSUMKREDITVERTRÄGE
(Gem. KKG eine 7 tägige Frist, die nach Erhalt der Vertragskopie beginnt)
ABER: Gem. OR 9 Widerruf einer einseitigen Willenserklärung nur solange zulässig, bis sie vom Emfpänger zur Kenntnis genommen wurde. Mit der Kenntnisnahme entsteht auch der Vertrag.
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