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Recht 1 (HWZ) – Obligationenrecht (Theorie)

Semester 1 / Prüfung 2 (S.39 - 70 / S.99 - 117) beim Recht-Dozenten Marc L. Goetz des BKO-Studiengangs der HWZ (Hochschule für Wirtschaft Zürich)

Semester 1 / Prüfung 2 (S.39 - 70 / S.99 - 117) beim Recht-Dozenten Marc L. Goetz des BKO-Studiengangs der HWZ (Hochschule für Wirtschaft Zürich)


Kartei Details

Karten 17
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 12.01.2015 / 29.10.2020
Lizenzierung Keine Angabe    (Inhalte und Bildmateriel sind der HWZ und den Schriftenreihe «Tatbestand Recht – Band 1» von Bruno Zwick vorbehalten)
Weblink
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Wie ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts aufgebaut und gegliedert?

(Einführung)

 

  1. Titel: Entstehung der Obligation (OR 1 – 67)
  2. Titel: Wirkung der Obligation (OR 68 – 113)
  3. Titel: Erlöschen der Obligation (OR 114 – 142)
  4. Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen (OR 143 – 163)
  5. Titel: Abtretung von Forderungen und Schuldübernahmen (OR 164 – 183)

Wie wird der Begriff «Obligation» definiert?

(Einführung)

Eine Obligation ist eine Rechtsbeziehung (ein Rechtsverhältnis) zwischen zwei Personen (oder zwei Personengruppen), bei der die eine Partei (Gläubiger) von der anderen Partei (Schuldner) eine Leistung fordern darf.

Aus der Sicht des Gläubigers handelt es sich um eine Forderung, aus Sicht des Schuldners um eine Schuld.

Wie werden die allg. Bestimmungen des OR angewendet?

(Einführung)

Neben Entstehung, Wirkung und Erlöschen von Obligationen finden die allg. Bestimmungen immer dann Anwendung, wenn:

  • im besonderen Teil des OR eine Frage nicht geregelt ist (insbesondere bei den einzelnen Vertragsverhältnissen)
  • oder: Vertragsart ist gesetzlich nicht geregelt.

Bsp: Kaufvertrag nach OR 184 - 215 keine Vorschriften über Erfüllungsort bzgl. Kaufgegenstand oder Kaufpreisforderung. Somit kommt OR 74 zur Anwendung, das Erfüllungsort von Geld- und Warenschulden allg. regelt.

Welches sind die Entstehungsgründe für Obligationen?

(Diagramm)

Antwort siehe Diagramm

Wie kommt ein Vertrag zustande?

(Obligation aus Vertrag)

  • Durch Austausch übereinstimmender Willensäusserung. Da mind. zwei davon notwendig, ist Vertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. (OR 1)
  • Einigung in den wesentlichen Punkten (OR 2 Abs. 1) (Bspw. Kaufvertrag: Einigkeit über Preis & Kaufsache)

Was ist der Unterschied zwischen objektiv wesentlichen Punkte & subjektiv wesentlichen Punkte?

Wann kommen diese zu tragen?

(Obligationen aus Vertrag)

Anhand dem Beispiel eines Kaufvertrages:

  • Objektiv wesentliche Punkte: 
    Obligationsrelevante Bestandteile, die genannt sein müssen (Preis und Kaufsache)
  • Subjektiv wesentliche Punkte: 
    Nebenpunkte, die zwar gesetzlich nicht geregelt sein müssen, aber auf Wunsch einer Vertragspartei zur Vertragsbedingung gemacht werden können (Bspw. Wer die Transportkosten zu tragen hat)

Kommt es zum Konflikt bei nicht-geregelten Nebenpunkten, ist die Meinungsverschiedenheit mit den ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen zu lösen!

Wie bezeichnet das OR die Willensäusserung zweier, die zum Vertragsabschluss führen?

(Obligation aus Vertrag)

Antrag (Angebot, Offerte) und Annahme (Akzept)

Schildere den Vorgang, bei dem ein Interessenet eines Vertragsabschlusses mögliche Vertragspartner nach den Bedingungen eines Zustandekommens anfragt?

(Obligation aus Vertrag)

  • rechtlich ungebundene Anfrage, bzw. Einholung von Offerten (Einladung zur Offertstellung)
  • Der wiederum unterbreitete Antrag (Offerte, Angebot) kann mit Gegenantrag inhaltlich angepasst werden, wobei diesem bis zur übereinstimmender Willensäusserung weitere Gegenanträge (Gegenofferte und -Angebot) folgen können
  • Natürlicher / tatsächlicher Konsens (Ggt. = Dissens) liegt vor, wenn Parteien sich richtig verstanden und haben und ihre Willensäusserungen übereinstimmen. Der Vertrag ist somit entstanden! 

    (Versteckte Dissens: Wenn Vertragsparteien irrtümlich von richtigem Verständnis ausgehen. Passiert dann, wenn eine Partei bspw. einem Fremdwort eine höhrere Bedueutung zumisst: Dollar als US-Dollar und nicht als CAN-Dollar verstanden)