Recht
Obligationenrecht (Allgemeiner Teil) (2)
Obligationenrecht (Allgemeiner Teil) (2)
Kartei Details
Karten | 124 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 03.04.2015 / 30.12.2015 |
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Wird die Klage auf Schadenersatz oder Genugtuung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese auch...
...für den Zivilanspruch - OR Art. 60 Abs. 2. Damit wird erreicht, dass der zivilrechtliche Schadenersatzanspruch so lange nicht verjähren kann, so lange die unerlaubte Handlung strafrechtlich verfolgt werden kann.
Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung - OR Art. 67. Die einjährige Verjährungsfrist beginnt zu laufen, ...
...sobald der Verletze Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat - Relative Verjährungsfrist.
In jedem Fall aber verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf von 10 Jahren seit Entstehung des Anspruchs - Absolute Verjährungsfrist.
Wann gilt die Verjährungsfrist von 20 Jahren?
Verlustscheinforderungen verjähren gegenüber dem Schuldner in 20 Jahren. Gegenüber den Erben des Schuldners jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Erblassers (SchKG Art. 149a).
Gewisse Forderungen verjähren nie, z.B. :
grundpfandversicherte Forderungen (=Hypotheken) gemäss ZGB Art. 807.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der...
...Fälligkeit der Forderung - OR Art. 130. Verzug des Schuldners ist nicht nötig. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, welcher dem Fälligkeitstermin folgt und endigt mit unbenutztem Ablauf des letzten Tages - OR Art. 132.
Die gesetzlichen Verjährungsfristen sind...
...zwingender Natur und können von den Parteien nicht verkürzt, verlängert oder wegbedungen werden - OR Art. 129.
OR Art. 134 nennt Fälle, in denen eine Verjährungsfrist gar nicht zu laufen beginnen kann, bzw. still steht, wenn die Frist schon zu laufen begonnen hat. Das gitl unter anderem:
- für Forderungen der Kinder gegen die Eltern während der Dauer der elterlichen Sorge
- für Forderungen der Ehegatten gegeneinander, während der Dauer der Ehe
- etc.
Verjährungsfristen können aber auch unterbrochen werden - OR Art. 135. Unterbrechung bedeutet, ...
...dass die Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt - OR Art. 137. D.h. durch eine Unterbrechungshandlung beginnt eine zweijährige Frist wieder für zwei Jahre zu laufen, eine zehnjährige Frist für zehn Jahre usw. Auch die absoluten Verjährungsfristen können unterbrochen werden.
Der Gläubiger und der Schuldner können die Verjährungsfrist unterbrechen - OR Art. 138. Der Schuldner unterbricht die Verjährungsfrist durch:
Anerkennung der Forderung. Somit hat der Schuldner selber die Möglichkeit, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Das kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen, z.B. durch Zins- oder Teilzahlungen, durch das Ausstellen eines Schuldscheins oder durch ein Stundungsbegehren. Die Unterbrechungswirkung tritt ein, wenn der Schuldner seine Schuldpflicht grundsätzlich anerkennt. Er muss keinen bestimmten Betrag nennen.
Hat die Erklärung des Schuldner, er werde in einem nach Eintritt der Verjährung durchgeführten Prozess, die Verjährungseinrede nicht erheben, ebenfalls verjährungsunterbrechende Wirkung?
Ja
Der Gläubiger unterbricht die Verjährungsfrist durch:
Einleitung der Betreibung oder Einreichen der Zivilklage. Eine blosse Mahnung genügt nicht zur Unterbrechung der Verjährungsfrist. Sobald der Gläubiger das Betreibungsbegehren oder die Zivilklage der Post übergeben hat, ist die Verjährungsfrist unterbrochen.
Wann liegt Solidarität vor - OR Art. 143 - 149?
Solidarität unter mehreren Schuldnern liegt vor, wenn mehrere Schuldner einem Gläubiger für die ganze Schuld haften (=Solidarschuld). Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder die ganze Schuld fordern - OR Art. 144. Dabei kann er aber nicht mehr fordern, als ihm insgesamt geschuldet wird.
Wie entsteht Solidarität?
Durch Rechtsgeschäft (=vertraglich) oder von Gesetzes wegen. Sobald ein Solidarschuldner den Gläubiger durch Zahlung oder Verrechnung befriedigt hat, sind auch die anderen Solidarschuldner befreit - OR Art. 147 Abs. 1.
Sofern die Solidarschuldner unter sich nichts anderes vereinbart haben,...
... hat jeder von ihnen einen gleich grossen Anteil des Betrages zu übernehmen, der an den Gläubiger bezahlt wurde - OR Art. 148 Abs. 1. Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Anteil, so hat er für den Mehrbetrag ein Rückgriffsrecht (=Regressrecht) auf seine Mitschuldner - OR Art. 148 Abs. 2. Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen - OR Art. 148 Abs. 3.
Wann liegt Solidargläubigerschaft vor - OR Art. 150?
Solidargläubigerschaft liegt vor, wenn jeder Gläubiger berechtigt ist, die ganze Leistung an sich selbst zu verlangen und sich der Schuldner durch Leistung an diesen Solidargläubiger gegenüber den andern Gläubigern befreien kann. Solidargläubigerschaft entsteht vor allem durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung.
Wie entsteht eine Obligation?
- Durch Rechtsgeschäft - einseitiges Rechtsgeschäft (Stiftungsgeschäft, letztwillige Verfügung, Auslobung OR Art. 8) / Vertrag (zweiseitiges Rechtsgeschäft OR Art. 1-40)
- von Gesetzes wegen - Unerlaubte Handlung OR Art. 41-61 / Ungerechtfertigte Bereicherung OR Art. 62-67 / Geschäftsführung ohne Auftrag OR Art. 419-424
Wann kommt gemäss OR Art. 1 ein Vertrag zustande?
Durch Austausch übereinstimmender Willensäusserungen. Da mindestens zwei Willensäusserungen notwendig sind, ist der Vertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft.
Was genügt zu einem Vertragsabschluss gemäss OR Art. 2 Abs. 1?
Wenn sich die Parteien in den wesentlichen Punkten geeinigt haben. Bei einem Kaufvertrag heisst das, dass sich die Parteien nur über den Preis und die Kaufsache einigen müssen (=objektiv wesentliche Punkte). Der Nebenpunkt, wer die Transportkosten zu tragen habe, muss nicht ausdrücklich geregelt werden.
Kommt es später bei den Nebenpunkten zu Meinungsverschiedenheiten, ist dieser Konflikt mit...
...Hilfe der ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen zu lösen. Wenn eine Partei den Vertrag nur dann gelten lassen will, wenn auch in einem Nebenpunkt eine Einigung erzielt worden ist, muss diese Partei das zum Ausdruck bringen. Sie muss diesen Nebenpunkt zu einem subjektiv wesentlichen Punkt erheben.
Wie bezeichnet das OR die beiden Willensäusserungen, die zu einem Vertragsabschluss führen?
Als Antrag (Angebot oder Offerte) und Annahme (Akzept).
Wie nennt man den Vorgang, wenn jemand, der an einem Vertragsabschluss interessiert ist, bei möglichen Vertragspartnern anfragt, ob und zu welchen Bedingungen sie allenfalls bereit wären, einen Vertrag abzuschliessen?
Diesen Vorgang bezeichnet man als Anfrage, Einholung von Offerten bzw. Einladung zur Offertstellung und bindet den Anfrager rechtlich nicht. Er ist völlig frei beim Entscheid, ob er die ihm unterbreitete Offerte annehmen will oder nicht.
Eine Anfrage bzw. eine Einladung zur Offertstellung liegt z.B. in folgenden Fällen vor:
- eine Anfrage, ob der Verkäufer zu bestimmten Bedingungen liefern könne
- die Übermittlung einer Vertragsurkunde zur Unterschrift, ohne dass der Absender bereits unterschrieben hätte
- das Auflegen einer Menükarte in einer Gastwirtschaft
- Gemäss OR Art. 7 Abs. 2 bedeutet das Versenden von Tarifen, Preislisten und dergleichen keinen Antrag, sondern sind bloss Einladungen zur Offertstellung
Unter dergleichen im Sinne von OR Art. 7 Abs. 2 ist zu verstehen:
- das Versenden von Katalogen und Mustern
- das Publizieren von Zeitungsinseraten und Werbespots in Radio und Fernsehen
- Online-Angebote von Waren und Dienstleistungen auf Websites im Internet
Was unterbreitet der Empfänger eines Antrags wenn er mit der Offerte nicht einverstanden ist?
Einen Gegenantrag. Diesem Gegenantrag kann wieder ein Gegenantrag folgen, bis die Parteien inhaltlich übereinstimmende Willensäusserungen abgegeben haben, oder nicht.
Was versteht man unter einem Konsens und einem Dissens?
Haben sich die Parteien richtig verstanden und stimmen ihre wirklichen Willen überein, liegt ein sog. natürlicher oder tatsächlicher Konsens vor, und der Vertrag ist entstanden. Konnte keine Einigung erzielt werden, liegt ein Dissens vor.
Mögliche Reihenfolge bis zum Vertragsabschluss:
- Anfrage (Offerte einholen)
- Antrag (Offerte oder Angebot) - Verbindlich, befristet oder unbefristet
- Gegenantrag (Gegenofferte oder Gegenangebot)
- Gegenantrag (Gegenofferte oder Gegenangebot)
- Annahme (Akzept) = Konsens - Vertrag ist entstanden
Was versteht man unter einem versteckten Dissens?
Hier gehen die Vertragsparteien irrtümlich davon aus, dass sie sich gegenseitig richtig verstanden haben. Das kann der Fall sein, wenn eine Partei einem Fremdwort eine andere Bedeutung beimisst als die Gegenpartei oder wenn ein Ausdruck mehrdeutig ist. So sagen z.B. beide Parteien übereinstimmend Dollar, die eine meint aber kanadische, die andere amerikanische.
Liegt ein versteckter Dissens vor, muss die Willensäusserung..
...nach dem Vertrauensprinzip gemäss ZGB Art. 2 ausgelegt werden. Dabei muss der objektive Sinn der Willensäusserung ermittelt werden. Eine Willensäusserung ist so auszulegen, wie sie der Empfänger als korrekter und vernünftiger Mensch, nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen in guten Treuen (nach Treu und Glauben) verstehen durfte und verstehen musste.
Was bedeutet rechtliche oder normative Konsens?
Die Auslegung einer Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip kann zu einem Vertrag führen, den eine Partei gar nicht gewollt hat. Der Vertrag ist dann nicht durch natürlichen, sondern durch sog. rechtlichen oder normativen Konsens zustande gekommen.
Ist ein Vertrag durch tatsächlichen oder rechtlichen Konsens zustande gekommen, heisst das aber noch nicht, dass er auch gültig ist und damit die Vertragswirkungen eintreten. Die Gültigkeit des Vertrages setzt voraus:
- Die Handlungsfähigkeit der Vertragsparteien
- Die Einhaltung allfälliger Formvorschriften
- Das Fehlen von inhaltlichen Mängeln und Willensmängeln
- Allenfalls die Zustimmung eines Dritten zum Vertragsabschluss
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