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Sprache Deutsch
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 13.01.2015 / 13.01.2015
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1 Exakte Antworten 78 Text Antworten 0 Multiple Choice Antworten
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Vertragliche Schuldverhältnisse §241 BGB

übereinstimmende WE, gegenseitiger Vertrag, Leistung und Gegenleistung, Schuldner schuldet Gläubiger §362 BGB
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Geschuldete Sache

Stückkauf --> Stückschuld § 243

Gattungskauf --> Gattungsschuld

 

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Leistungspflichten § 433 BGB

Zielen auf Veränderung der Güterläge des Gläubigers (z.B. zahlung kaufpreis, Übereignung)

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Schutzpflichten

 > Fürsorge -und Obhutspflicht

> Aufklärungs - ,Beratungs

>  Informations-, Auskunftspflicht

> Unterlassungs-und Verschwiegenheitspflicht

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Pflichtverletzung

Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB

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Leistungszeit

Ohne vertragliche Vereinbarung: Sofort , §271 I BGB

Aber: Stundung möglich , d.h. die Fälligkeit durch vertragliche Vereinbarung wird verschoben

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Leistungsort

- auch Erfüllungsort: Ort , an dem die Leitung erbracht werden muss
 

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Erfolgsort

Ort an dem die Leistung eintritt

- Holschuld

- Schickschuld

- Bringschuld

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Holschuld

Gläubgier holt die Sache ab, Leistungsort: Wohnort des Schuldners § 269
 

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Schickschuld

Leistungsort: wohnsitz des Schuldners

Erfolgsort: beim Gläubiger  §270 (Geldschulden)

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Bringschuld
 

Leistungs und Erfolgsort beim Gläubiger

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Vertrags - und Konventionalstrafe §339 BGB

Voraussetzung:

1. Schuldner hat Strafe versprochen

2. Pflichtverletzung des Schuldners

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Leistungsverweigerungsrecht

- wenn jemand Leistung verweigert dann hat der Schuldner  Zurückbehaltungsrecht §273

- Voraussetzungen:

1. Gläubiger hat Anspruch gegen Schuldner

2. Schuldner hat einen Gegenanspruch

3. Beide Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis

4. Schuldner beruft sich auf Einrede

5. Kein Haftungsausschluss

6. Zurückbehaltungsrecht ist nicht ausgeschlossen

--> Rechtsfolge: Schuldner muss Leistung Zug um Zug gegen Empfang der Gegenleistung erbringen §274 BGB

-

Einrede des nicht erfüllten Vertrags , §320 BGB

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Erlöschen des Schuldberhältnisses

1. Erfüllung §362 BGB

2. Leistung statt Erfüllung statt § 364 Abs 1 (Gläubiger nimmt ander Leistungs an)

3. Leistung erfüellunghalber § 634 Abs 2 (schuldner gibt eine andere Leistung ab)

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Ende des vertraglichen Schuldverhältnisses

1. Zeitablauf

2. Aufhebung (gesetzlich nicht geregelt)

3. Kündigung

4. Rücktritt (vertraglich §346, gesetzlich §323,324)
 

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Verbraucherverträge

Zwischen Verbraucher ( ! 14 BGB) und Unternehmer ( ! 13 BGB) geschlossene Verträge

z.B. Haustürgeschäft §312, Fernabsatzvertrag §312b, Ratenlieferungsvertrag §505

.

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Widerrufs - und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

Widerrufsrecht:

- verbraucher steht recht zu § 355, nach wirksamen Widerruf nicht mehr an Vertrag gebunden, Verbraucher muss zurücksenden, max Rücksendekosten bis 40€

- Frist spätesten 6 Monate später

Rückgabe: wird eingeräumt, kostenfreie Rücksendung

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Aufrechnung (vertragl. Schuldverhältnisse)

Wechselseitige Forderungen werden miteinander verrechnet (kompensiert ). Sie müssen gleichwertig, einredefrei und fällig sein. Zweck: Erleichterung der Tilgung, Sicherheit

Voraussetzungen:

1. gegenseitigkeit der Forderungen (jede Seite ist Schuldner und Gläibiger)

2. Gleichartigkeit

3. Durchsetzbarkeit der gegenforderung (fällig und einredefrei)

4. Kein Ausschluss der Aufrechnung ( gesetzlich § 393 , vertrahl, § 391)

--> Rechtsfolge: nach Erklärung §388 erlöschen der Fprderungen soweit sie sich decken

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Vertretenmüssen Leistungstörung

- Der Schuldner hatVorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (!276 I 1 BGB)

- bei dem Schuldner liegt auch die Beweislast im fall eines Schadensersatzanspruches des Gläubigers

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Unmöglichkeit der Leistung

§ 275

liegt vor, wenn es für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist, die Leistung zu erbringen

- zu vertretende und nicht zu vertretende Unmöglichkeit

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NICHT zu Vertretende Unmöglichkeit

- kurz vorher vom Panzer überrollt

- Schulder wird von Leistungspflicht befreit § 275, verliert Anspruch auf GegenLeistung  §326

- Gläubiger hat Recht auf Schadensanspruch !!280, 283±285, 311a, 326 (275 III) BGB

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Zu vertretende Unmöglichkeit

- anfängliche Unmöglichkeit

- nachträgliche Unmöglichkeit

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Anfängliche Unmöglichkeit

- vertrag ist nach §311 wirksam

- Schuldner muss nachweisen dass Schuldner Unmöglichkeit nicht gewusst hat

- Gläubiger kann Schadenserstz statt Leistung , Ersatz vergeblicher Aufwenungen § 284

 

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Nachträgliche Unmöglichkeit
 

- Schulder weiss über Unmöglichkeit Bescheid

- Schadenersatz statt Leistung § 280, Ersatz der vergeblichen Aufwendungen § 284, vom vertrag zurücktreten § 326, §325

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Leistungsverzögerung Schuldner

- vorübergehen Verhinderung der Leistung

- Gläubiger hält am Vertrag fest und verlangt Schadensersatz §280,286

- Voraussetzungen:

1. Schuldberhältnis

2. Pflichtverletzung des Schuldners

3. Schuldner hat verletzung zu vertreten

4. §286 Verzögerungsschadnn: Anspruch fällig,durch Mahnung in Verzug, Vertretenmüssen des Schuldners

--> Rechtsfolge: Ersatz des Verzögerungschadens , entgangener Gewinn

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Verzug durch Mahnung

- Formlose dringende Aufforderung an Schuldner, die Leistung zu erbringen.

- geht Mahnung zu §130 , tritt sofort Verzug ein

 

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Verzug ohne Mahnung
 

- Kalendergeschäft (nach Kalender berechenbar

- Schuldner verweigert Leistung

- besondere Gründe (eilige Leistung)

- nach 30 Tagen bei  Entgeltforderungen § 286 III

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Verzug Geldschuld

- muss verzinst werden §286, 288

- mit beginn des verzugs

- endet mit wegfall

 

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Berechnung Zinsen Geldschuld

- 8 Prozent über basiszins

- bei verbraucherverträgen 5 Porzent über basiszins

- (8 (5) % + Basiszins ) * Schuld --> multiplizieren mit Tagen/360

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Schadensersatz statt der Leistung ,!!280 I, III, 281 I 1 BGB

Voraussetzung:

1. fällige Leistung nicht erbracht

2. Frist erfolglos

3. vertretenmüssen Schuldner

4. Schaden entstanden

--> rechtsfolge Schadenersatz statt Leistung