Vertragliche Schuldverhältnisse §241 BGB
Geschuldete Sache
Stückkauf --> Stückschuld § 243
Gattungskauf --> Gattungsschuld
Leistungspflichten § 433 BGB
Zielen auf Veränderung der Güterläge des Gläubigers (z.B. zahlung kaufpreis, Übereignung)
Schutzpflichten
> Fürsorge -und Obhutspflicht
> Aufklärungs - ,Beratungs
> Informations-, Auskunftspflicht
> Unterlassungs-und Verschwiegenheitspflicht
Pflichtverletzung
Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB
Leistungszeit
Ohne vertragliche Vereinbarung: Sofort , §271 I BGB
Aber: Stundung möglich , d.h. die Fälligkeit durch vertragliche Vereinbarung wird verschoben
Leistungsort
- auch Erfüllungsort: Ort , an dem die Leitung erbracht werden muss
Erfolgsort
Ort an dem die Leistung eintritt
- Holschuld
- Schickschuld
- Bringschuld
Holschuld
Gläubgier holt die Sache ab, Leistungsort: Wohnort des Schuldners § 269
Schickschuld
Leistungsort: wohnsitz des Schuldners
Erfolgsort: beim Gläubiger §270 (Geldschulden)
Bringschuld
Leistungs und Erfolgsort beim Gläubiger
Vertrags - und Konventionalstrafe §339 BGB
Voraussetzung:
1. Schuldner hat Strafe versprochen
2. Pflichtverletzung des Schuldners
Leistungsverweigerungsrecht
- wenn jemand Leistung verweigert dann hat der Schuldner Zurückbehaltungsrecht §273
- Voraussetzungen:
1. Gläubiger hat Anspruch gegen Schuldner
2. Schuldner hat einen Gegenanspruch
3. Beide Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis
4. Schuldner beruft sich auf Einrede
5. Kein Haftungsausschluss
6. Zurückbehaltungsrecht ist nicht ausgeschlossen
--> Rechtsfolge: Schuldner muss Leistung Zug um Zug gegen Empfang der Gegenleistung erbringen §274 BGB
-
Einrede des nicht erfüllten Vertrags , §320 BGB
Erlöschen des Schuldberhältnisses
1. Erfüllung §362 BGB
2. Leistung statt Erfüllung statt § 364 Abs 1 (Gläubiger nimmt ander Leistungs an)
3. Leistung erfüellunghalber § 634 Abs 2 (schuldner gibt eine andere Leistung ab)
Ende des vertraglichen Schuldverhältnisses
1. Zeitablauf
2. Aufhebung (gesetzlich nicht geregelt)
3. Kündigung
4. Rücktritt (vertraglich §346, gesetzlich §323,324)
Verbraucherverträge
Zwischen Verbraucher ( ! 14 BGB) und Unternehmer ( ! 13 BGB) geschlossene Verträge
z.B. Haustürgeschäft §312, Fernabsatzvertrag §312b, Ratenlieferungsvertrag §505
.
Widerrufs - und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
Widerrufsrecht:
- verbraucher steht recht zu § 355, nach wirksamen Widerruf nicht mehr an Vertrag gebunden, Verbraucher muss zurücksenden, max Rücksendekosten bis 40€
- Frist spätesten 6 Monate später
Rückgabe: wird eingeräumt, kostenfreie Rücksendung
Aufrechnung (vertragl. Schuldverhältnisse)
Wechselseitige Forderungen werden miteinander verrechnet (kompensiert ). Sie müssen gleichwertig, einredefrei und fällig sein. Zweck: Erleichterung der Tilgung, Sicherheit
Voraussetzungen:
1. gegenseitigkeit der Forderungen (jede Seite ist Schuldner und Gläibiger)
2. Gleichartigkeit
3. Durchsetzbarkeit der gegenforderung (fällig und einredefrei)
4. Kein Ausschluss der Aufrechnung ( gesetzlich § 393 , vertrahl, § 391)
--> Rechtsfolge: nach Erklärung §388 erlöschen der Fprderungen soweit sie sich decken
Vertretenmüssen Leistungstörung
- Der Schuldner hatVorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (!276 I 1 BGB)
- bei dem Schuldner liegt auch die Beweislast im fall eines Schadensersatzanspruches des Gläubigers
Unmöglichkeit der Leistung
§ 275
liegt vor, wenn es für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist, die Leistung zu erbringen
- zu vertretende und nicht zu vertretende Unmöglichkeit
NICHT zu Vertretende Unmöglichkeit
- kurz vorher vom Panzer überrollt
- Schulder wird von Leistungspflicht befreit § 275, verliert Anspruch auf GegenLeistung §326
- Gläubiger hat Recht auf Schadensanspruch !!280, 283±285, 311a, 326 (275 III) BGB
Zu vertretende Unmöglichkeit
- anfängliche Unmöglichkeit
- nachträgliche Unmöglichkeit
Anfängliche Unmöglichkeit
- vertrag ist nach §311 wirksam
- Schuldner muss nachweisen dass Schuldner Unmöglichkeit nicht gewusst hat
- Gläubiger kann Schadenserstz statt Leistung , Ersatz vergeblicher Aufwenungen § 284
Nachträgliche Unmöglichkeit
- Schulder weiss über Unmöglichkeit Bescheid
- Schadenersatz statt Leistung § 280, Ersatz der vergeblichen Aufwendungen § 284, vom vertrag zurücktreten § 326, §325
Leistungsverzögerung Schuldner
- vorübergehen Verhinderung der Leistung
- Gläubiger hält am Vertrag fest und verlangt Schadensersatz §280,286
- Voraussetzungen:
1. Schuldberhältnis
2. Pflichtverletzung des Schuldners
3. Schuldner hat verletzung zu vertreten
4. §286 Verzögerungsschadnn: Anspruch fällig,durch Mahnung in Verzug, Vertretenmüssen des Schuldners
--> Rechtsfolge: Ersatz des Verzögerungschadens , entgangener Gewinn
Verzug durch Mahnung
- Formlose dringende Aufforderung an Schuldner, die Leistung zu erbringen.
- geht Mahnung zu §130 , tritt sofort Verzug ein
Verzug ohne Mahnung
- Kalendergeschäft (nach Kalender berechenbar
- Schuldner verweigert Leistung
- besondere Gründe (eilige Leistung)
- nach 30 Tagen bei Entgeltforderungen § 286 III
Verzug Geldschuld
- muss verzinst werden §286, 288
- mit beginn des verzugs
- endet mit wegfall
Berechnung Zinsen Geldschuld
- 8 Prozent über basiszins
- bei verbraucherverträgen 5 Porzent über basiszins
- (8 (5) % + Basiszins ) * Schuld --> multiplizieren mit Tagen/360
Schadensersatz statt der Leistung ,!!280 I, III, 281 I 1 BGB
Voraussetzung:
1. fällige Leistung nicht erbracht
2. Frist erfolglos
3. vertretenmüssen Schuldner
4. Schaden entstanden
--> rechtsfolge Schadenersatz statt Leistung