Vertragliche Schuldverhältnisse §241 BGB
Geschuldete Sache
Stückkauf --> Stückschuld § 243
Gattungskauf --> Gattungsschuld
Leistungspflichten § 433 BGB
Zielen auf Veränderung der Güterläge des Gläubigers (z.B. zahlung kaufpreis, Übereignung)
Schutzpflichten
> Fürsorge -und Obhutspflicht
> Aufklärungs - ,Beratungs
> Informations-, Auskunftspflicht
> Unterlassungs-und Verschwiegenheitspflicht
Pflichtverletzung
Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB
Leistungszeit
Ohne vertragliche Vereinbarung: Sofort , §271 I BGB
Aber: Stundung möglich , d.h. die Fälligkeit durch vertragliche Vereinbarung wird verschoben
Leistungsort
- auch Erfüllungsort: Ort , an dem die Leitung erbracht werden muss
Erfolgsort
Ort an dem die Leistung eintritt
- Holschuld
- Schickschuld
- Bringschuld