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Lernende 2 Lernende
Sprache Deutsch
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 13.01.2015 / 13.01.2015
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1 Exakte Antworten 78 Text Antworten 0 Multiple Choice Antworten
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Vertragliche Schuldverhältnisse §241 BGB

übereinstimmende WE, gegenseitiger Vertrag, Leistung und Gegenleistung, Schuldner schuldet Gläubiger §362 BGB
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Geschuldete Sache

Stückkauf --> Stückschuld § 243

Gattungskauf --> Gattungsschuld

 

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Leistungspflichten § 433 BGB

Zielen auf Veränderung der Güterläge des Gläubigers (z.B. zahlung kaufpreis, Übereignung)

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Schutzpflichten

 > Fürsorge -und Obhutspflicht

> Aufklärungs - ,Beratungs

>  Informations-, Auskunftspflicht

> Unterlassungs-und Verschwiegenheitspflicht

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Pflichtverletzung

Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB

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Leistungszeit

Ohne vertragliche Vereinbarung: Sofort , §271 I BGB

Aber: Stundung möglich , d.h. die Fälligkeit durch vertragliche Vereinbarung wird verschoben

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Leistungsort

- auch Erfüllungsort: Ort , an dem die Leitung erbracht werden muss
 

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Erfolgsort

Ort an dem die Leistung eintritt

- Holschuld

- Schickschuld

- Bringschuld