Rechnungswesen
Teil1 Aufgaben und Bereiche des industriellen Rechnungswesens
Teil1 Aufgaben und Bereiche des industriellen Rechnungswesens
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Flashcards
Das betriebliche Rechnungswesen gliedert sich in vier Bereiche:
Was ist Buchführung?
Ist die sachlich geordnete und lückenlose Aufzeichnung aller Geschäftsfälle eines Unternehmen aufgrund von Belegen.
Die Buchführung auch Finaz-oder Geschäftsbuchhaltung genannt, liefert auch die Zahlen für die übrigen Zweige des industriellen Rechnungswesen:
Kosten- und Leistungsrechnung, Statistik und Planung
Zu jedem Geschäftsfall gehört....
ein Beleg als Nachweis der Buchung.
Wozu ist jeder Kaufmann verpflichtet?
Bücher zu führen. weil..
Im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute, Personengeselschaften (OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) unterliegen der Buchführungspflicht nach § 238 (1) HGB und §140 AO.
Die Schwellenwerte sind..
Jahresumsatz und/oder Jahresgewinn sind nach § 241 a HGB und § 141 AO von besondere Bedeutung.
Was besitz Beweiskraft?
Nur eine ordnungsgemäßige Buchführung besitzt Beweiskraft (§§ 258 f. HGB).
Nennen Sie mindestens drei wichtige Aufgaben der Buchführung.
Nennen Sie Geschäftsfälle mit den zugehörigen Belegen.
Welchen Sinn haben die "Grundsätze ordnungsgemäßiger Buchführung" ?
Sie muß einem sachverständigen Dritten ( Steuerberater, Betriebsprüfer des Finanzamtes ) in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsfälle und Lage des Unternehmens vermitteln. (§ 238 HGB, § 145 AO).
Welche Bedeutung hat die Buchführung für die überigen Zweige des Rechnungswesen?
?
Was ist Inventur?
Inventur ist die mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensteile und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Es gibt zwei Inventurarten welche sind das?
Was ist körperliche Inventur?
mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme
Was ist Buchinventur?
Nur Wertmäßige Bestandsaufnahme aufgrund von Aufzeichnungen und Belegen
Nach welchen Gesetzen ist der Unternehmer zur Buchführung und zu regelmäßigen Jahresabschlüssen verpflichtet?
Handelsgesetzbuch (§238 [1] HGB)
Abgabenordnung (§140 AO)