Prüfungsschema - Schuldrecht Allgemeiner Teil
Sammlung aller Prüfungsschema
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Kartei Details
Karten | 26 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 19.09.2016 / 05.06.2025 |
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Schadensersatz wegen Nichtleistung bei grds. Möglichkeit der Leistung
Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
§§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 BGB
- Schuldverhältnis, § 280 I BGB (Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.)
- Nichtleistung (Wichtig: muss zum Zeitpunkt der Fälligkeit passieren)
- Gläubiger muss wirksamen, fälligen und durchsetzbaren Anspruch haben
- Frist, entweder
- erfolgloser Ablauf der Frist oder
- Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 281 II BGB.
- Vertretenmüssen (keine Exkulpation des Schuldners), §§ 280 I 2, 276 I BGB.
- Schaden, §§ 249 ff. BGB.
Schadensersatz wegen Schlechtleistung
Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
§§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2 BGB
- Schuldverhältnis, § 280 I BGB (Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.)
- Schlechtleistung (Wichtig: muss zum Zeitpunkt der Fälligkeit passieren)
- Gläubiger muss wirksamen, fälligen und durchsetzbaren Anspruch haben
- Frist, entweder
- erfolgloser Ablauf der Frist oder
- Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 281 II BGB.
- Vertretenmüssen (keine Exkulpation des Schuldners), §§ 280 I 2, 276 I BGB.
- Schaden, §§ 249 ff. BGB.
Schadensersatz wegen Nichtleistung bei anfänglicher Unmöglichkeit
Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
§ 311a II BGB
- Schuldverhältnis, §§ 311a I, II BGB (Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.)
- Unmöglichkeit gem. § 275 I-III BGB.
- Leistungshindernis (Unmöglichkeit) lag objektiv schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor.
- Vertretenmüssen (keine Exkulpation des Schuldners), §§ 311a II Satz. 2, 276 I BGB.
- Dem Schuldner war das Leistungshindernis vor Abschluss des Vertrages nicht bekannt.
- Schaden, §§ 249 ff. BGB
Schadensersatz wegen Nichtleistung bei nachträglicher Unmöglichkeit
Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
§§ 280 I, III, 283 BGB
- Schuldverhältnis, § 280 I BGB (Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.)
- Unmöglichkeit gem. § 275 I-III BGB.
- Vertretenmüssen (keine Exkulpation des Schuldners), §§ 280 I 2, 276 I BGB
- Schaden, §§ 249 ff. BGB.
Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung bei Unzumutbarkeit
Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
§§ 280 I, III, 282 BGB
- Schuldverhältnis, § 280 I BGB (Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.)
- Pflichtverletzung: Verletzung einer Nebenpflicht gem. § 241 II BGB (Verhaltenspflicht).
- Unzumutbarkeit nach § 282 BGB:
- Kernfrage: Ist es dem Schuldner unzumutbar durch die Nebenpflichtverletzungen sich an die Primärleistung zu halten?
- Grds.: Einmalige Pflichtverletzung nah § 282 BGB nicht ausreichend. Außer wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt (Straftaten).
- Gläubiger muss Schuldner hinsichtlich der Pflichtverletzung abmahnen. Nur wenn es weiterhin zu Pflichtverletzungen der selben Art kommt, ist Unzumutbarkeit gegeben.
- Begeht Schuldner mehrere Pflichtverletzungen, so kann Unzumutbarkeit aus der Unzuverlässigkeit des Schuldners bejaht werden.
- Vertretenmüssen (keine Exkulpation des Schuldners), §§ 280 I 2, 276 I BGB
- Schaden, §§ 249 ff. BGB
Beachte bei Unzumutbarkeit: bei der Prüfung des § 282 BGB ist dieser Punkt der wichtigste! Denn bei diesen Fällen geht es um Schadensersatz statt der Leistung wegen einer Verletzung aus einer Nebenpflicht (Verhaltenspflicht) gem. § 241 II BGB. Daher ist immer eine Abwägung zwischen Unzumutbarkeit des Schuldners und dem Interesse des Gläubigers erforderlich.
Schadensersatz wegen schlichter Schutzpflichtverletzung, d.h. ohne Unzumutbarkeit
Rechtsfolge: Schadensersatz neben der Leistung
§ 280 I BGB
- Schuldverhältnis, § 280 I BGB (Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.)
- Pflichtverletzung: Verletzung einer Nebenpflicht gem. § 241 II BGB (Verhaltenspflicht).
- Vertretenmüssen (keine Exkulpation des Schuldners), §§ 280 I 2, 276 I BGB
- Schaden, §§ 249 ff. BGB
Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
Rechtsfolge: Schadensersatz neben der Leistung
§§ 280 I, II, 286 BGB
- Schuldverhältnis, § 280 I BGB (Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.)
- Pflichtverletzung, §§ 280 I, II, 286 I 1 BGB.
- Schuldner ist mit der Leistung im Verzug
- Nichtleistung obwohl Möglichkeit besteht (also keine Unmöglichkeit)!
- Gläubiger muss wirksamen, fälligen und durchsetzbaren Anspruch haben
- Mahnung vom Gläubiger, § 286 I Satz 1 BGB, oder:
- Entbehrlichkeit der Mahnung, § 286 II BGB.
- Vertretenmüssen (keine Exkulpation des Schuldners), §§ 280 I 2, 286 IV BGB
- Ersatzfähiger Schaden, §§ 249 ff. BGB.
- Entgangener Gewinn, § 252 BGB.
- Mehraufwendungen (z.B. Mietung eines Ersatzgegenstandes)
- Kosten der Rechtsverfolgung (Beachte: Erstmahnungen durch den Rechtsanwalt sind nicht ersatzfähig!)
AGB - Kontrolle
- ntrolle wird nur dann angewendet, sofern die AGB nicht klar und verständlich ist. Hier muss geprüft werden, ob die AGB niemand versteht oder lediglich die Vertragspartei.
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- Merke: Unbestimmte REchtsbegriffe sind kein Verstoß gegen die Transparenz. Z.B.:
- Zu verlässlich
- Rechtzeitiers
- Merke: Unbestimmte REchtsbegriffe sind kein Verstoß gegen die Transparenz. Z.B.:
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Abtretung
§ 389 BGB
- Bestehen einer Forderung des Zedenten
- Voraussetzung einer wirksamen Abtretung, § 398 BGB
- Einigung zwischen Zedenten und Zessionar
- Wirksamkeit, insbesondere keine Wirksamkeitshindernisse, z.B.:
- Bestimmtheit
- Grundsätzlich formlos, Ausnahme: § 1154 BGB; Abtretung der Forderung
- Berechtigung des Zedenten
- Hier muss geprüft werden, ob die abzutretende Forderung (1) entstanden und (2) nicht erloschen ist.
- Der Zedent ist Berechtigter der abzutretenden Forderung!
- Keine Ausschlussgründe
- § 399 1. Alt. BGB; keine Abtretung, wenn eine Inhaltsänderung erforderlich ist.
- § 399 2. Alt. BGB; keine Abtretung, wenn mit Schuldner vorher vereinbart.
- Ausnahme: § 354a HGB
- Einigung zwischen Zedenten und Zessionar
- Rechtsfolgen:
Culpa in contrahendo
§§ 311 Abs.2, 241 Abs.2, 280 Abs.1 BGB
- Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB:
- § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Vertragsverhandlungen)
- § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Vertragsanbahnungen)
- § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB (ähnliche geschäftliche Kontakte)
- § 311 Abs. 3 BGB (Schuldverhältnisse mit Dritten)
- Pflichtverletzung
- vor Zustandekommen des Vertrags
- nicht leistungsbezogen
- Fallgruppen:
- Informationspflichten
- Schutz- und Obhutspflichten
- Mitwirkungspflichten
- Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne Grund
- Vertretenmüssen bzw. keine Exkulpation, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
- wird grundsätzlich vermutet. D.h. die Beweislast für das Nichtvertretenmüssen liegt beim Schuldner.
- Rechtsfolge
- Schadensersatz, § 280 Abs. 1 BGB
Drittschadensliquidation
Beachte: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) muss vorher geprüft werden!
- Anspruch, aber keinen Schaden
- Anspruchsinhaber (Gläubiger) hat einen Anspruch, aber keinen Schaden (gegen Schuldner).
- Schaden, aber keinen Anspruch
- Geschädigter (Dritter) hat einen Schaden, aber keinen Anspruch (durch Schuldner).
- Zufällige Schadensverlagerung
- Schadensverlagerung ist aus Sicht des Schuldners zufällig. Hier differenzieren wir zwischen drei Fallgruppen der zufälligen Schadensverlagerung.
- Obligatorische Gefahrenentlastung
- Schaden und Anspruch fallen auf Grund einer Gefahrtragungsnorm auseinander. Beispiele:
- Versendungskauf, § 447 BGB (Ausnahme: Frachtvertrag §§ 421, 425 HGB)
- Vermächtnisanspruch, § 2174 BGB.
- Werkvertrag: Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes, § 644 BGB.
- Schaden und Anspruch fallen auf Grund einer Gefahrtragungsnorm auseinander. Beispiele:
- Mittelbare Stellvertretung/ Treuhandgeschäfte
- Stellvertreter tritt im eigenem Namen auf, aber für fremde Rechnung (sog. Strohmanngeschäft).
- Obhut für fremde Sachen
- Der Eigentümer einer Sache übergibt Sache einem anderen (Obhutspflichtiger = Besitzer), der die Obhut über diese Sache einem Dritten überlässt und dieser einen Schaden verursacht.
- Obligatorische Gefahrenentlastung
- Schadensverlagerung ist aus Sicht des Schuldners zufällig. Hier differenzieren wir zwischen drei Fallgruppen der zufälligen Schadensverlagerung.
Drittschadensliquidation - Rechtsfolgen
- Rechtsfolgen
- Der Schaden geht über zum Anspruch. Der Vertragspartner (hier Gläubiger) des geschädigten Dritten kann dann den Schaden des Dritten im eigenen Namen gegenüber dem Schuldner liquidieren. I.d.R. muss der Vertragspartner (hier Gläubiger) aber seinen Anspruch an den Dritten abtreten, § 285 I BGB.
Bitte merken! Niemals geht der Anspruch zum Schaden über. Denn ohne der Abtretung, könnte der Schädiger (hier Schuldner) kein Gebrauch der Schutznormen für den Schuldner nach Abtretung, §§ 404 ff. BGB, machen. Er würde also das Recht an Einwendungen verlieren.
Einrede des nicht erfüllten Vertrag
§ 320 BGB
- Synallagmatisches Vertragsverhältnis
- Die geschuldeten Leistungen müssen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen.
- Gegenforderung wirksam und fällig
- Die Gegenforderung muss wirksam und fällig nach § 271 BGB sein.
- Eigene Vertragstreue (ungeschriebene Voraussetzung)
- Wer sich auf § 320 BGB beruft, darf selbst nicht vertragsuntreu sein. Das wäre bei vorliegendem Schulder- bzw. Gläubigerverzug (Annahmeverzug) der Fall.
- Nichterfüllung durch Vertragspartner
- Die Leistung darf noch nicht erfüllt worden sein. Gründe sind grundsätzlich unbeachtlich. Auch bei Teilleistungen darf die Gegenleistung ganz zurückgehalten werden. Beachtet aber die Einschränkungen bei Teilleistungen, § 320 II BGB.
- Keine Ausschlussgründe
- Ist der Schuldner zur Vorleistung verpflichtet, so kann er von der Einrede keinen Gebrauch machen, § 320 I 1 a.E. BGB.
- Beispiel: „Zahlbar nach Erhalt der Ware“ oder „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung“.
- Treu und Glaube, § 242 BGB.
- Ist der Schuldner zur Vorleistung verpflichtet, so kann er von der Einrede keinen Gebrauch machen, § 320 I 1 a.E. BGB.
Besonderheiten der Einrede des nicht erfüllten Vertrag
- Bereits bei Bestehen der Einredelage kommt es nicht zum Schuldnerverzug.
- Schuldner muss sich allerdings im Prozess auf die Einrede berufen (aufschiebende Einrede).
- Lex specialis zum Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB
Schaue Dir noch das Schema zum Zurückbehaltungsrecht an!
Erfüllung
§§ 362 ff. BGB
- Empfänger
- Gläubiger
- Empfangsbote bzw. Hilfsperson (oder Zahlstelle vom Gläubiger)
- Berechtigter Dritter
- Bewirken der geschuldeten Leistung
- Richtige Leistung, bei Erbringung einer anderen Leistung siehe § 364 I BGB (Annahme an Erfüllungs statt.)
- Von dem richtigen Schuldner, bei Leistung eines Dritten § 267 BGB.
- An den richtigen Gläubiger, bei Leistung an einen Dritten § 362 II BGB.
- Zur richtigen Zeit, § 271 I BGB (Fälligkeit).
- Am richtigen Ort, § 269 BGB (Leistungsort = Erfüllungsort).
- Leistender
- Schuldner
- Berechtigter Dritter
- Keine höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte des Schuldners
- Fremdtilgungswille
- Beachte Ausschlussgrund nach § 267 II BGB.
- Rechtsfolge
- Das Schuldverhältnis (im engeren Sinne) zwischen Gläubiger und Schuldner erlischt nach § 362 I BGB. Der Anspruch ist erloschen.
„Bewirkt“ im Sinne von § 362 BGB ist eine Leistung dann, wenn der Leistungserfolg gerade durch eine Leistungshandlung herbeigerufen wird.
Erfüllungsgehilfe
§ 278 BGB
- Schuldverhältnis
- Handelnde Person muss Erfüllungsgehilfe sein
- Person, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird.
- Inner Zusammenhang
- Die Handlung, die zur Verletzung geführt hatte, muss in einem innerlichen sachlichen Zusammenhang mit der Pflichterfüllung als Erfüllungsgehilfe stehen.
- Sogenannte Gelegenheitsfälle, wie z.B. Diebstahl, soll nach h.M. nicht dazu gehören. Siehe weiter unten.
- Pflichtverletzung
Die Mindermeinung sieht hingegen eine Bejahung des innerem Zusammenhangs, denn nur durch das Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger wurde durch das Einsetzen des Erfüllungsgehilfe die Möglichkeit gegeben, beispielsweise den Diebstahl zu begehen. Dagegen ist aber vorzuhalten, dass dadurch das Haftungsrisiko des Schuldners viel zu weit ausgelegt wird. Hier eventuell Streitentscheid wichtig!
Das Gesetz spricht bei § 278 BGB auch von einem gesetzlichen Vertreter. Dieser könnte hier ebenfalls so geprüft werden wie der Erfüllungsgehilfe. Im Schuldrecht AT ist aber eher der Erfüllungsgehilfe relevant.
Schaue Dir noch das Schema für den Verrichtungsgehilfen an.
Gläubigerverzug
§§ 293 ff. BGB
- Angebot des Schuldners
- Nichtannahme des Gläubigers
- Keine Ausschlussgründe:
- Rechtsfolgen:
- Haftungsmilderung, § 300 I BGB. Schuldner haftet (nur) für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Grundsätzlich für alle Arten von Fahrlässigkeit und Vorsatz (§ 276 I BGB).
- Leistungsgefahr geht zum Gläubiger über, § 300 II BGB. Beachte ebenso § 243 II BGB.
- Preisgefahr geht zum Gläubiger über, § 326 II 1 HS. 2 BGB.
- Weitere Rechtsfolgen in §§ 301 ff. BGB geregelt
Rückforderung der Gegenleistung
- Synallagmatischer (Gegenseitiger) Vertrag
- Bewirken der Gegenleistung
- Gegenleistung ist nach § 326 IV BGB nicht geschuldet
- Gegenleistung war ursprünglich geschuldet (z.B. wegen Kaufvertrag §433 BGB)
- Untergang des Anspruchs gem. § 326 I BGB
- Keine Anspruchserhaltungsnorm
Beispiel: K und V einigen sich auf dem Kauf bzw. Verkauf eines Laptops. Verkäufer V sagt allerdings, dass K den Laptop erst in drei Tagen abholen kann. K bezahlt schon. Nach zwei Tagen verbrennt der Laptop im Laden des V. K verlangt Zurückzahlung des Kaufpreises.
Rücktritt
§ 323 BGB
- Synallagmatischer Vertrag
- Nicht- oder Schlechtleistung
- Erfolgloser Fristablauf
- ggf. Entbehrlichkeit der Frist, § 323 Abs. 2 BGB, beachte relatives Fixgeschäft: Fristsetzung entbehrlich nach Ablauf der vereinbarten Zeit.
- Rücktrittserklärung, § 349 BGB
- Keine Ausschlussgründe
- Teilleistung, § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB; wenn kein Interesse an Teilleistung besteht.
- Schlechtleistung, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB; wenn Schlechtleistung (Pflichtverletzung) eine Bagatelle ist.
- Gläubiger verantwortlich für den Umstand, § 323 Abs. 6, 1. Alt. BGB
- Gläubiger im Annahmeverzug, § 323 Abs. 6, 2. Alt. BGB
- Verjährung, § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB; Leistungsanspruch ist verjährt und Schuldner erhebt Einrede zur Verjährung (wichtig!!!).
- Rechtsfolge
- §§ 346 ff. BGB; Wirkung des Rücktritts
- Rücktritt = rechtsvernichtende Einwendung; die noch nicht erfüllten Leistungspflichten erlöschen.
- Rücktritt = anspruchsbegründende Voraussetzung; Rückgewähr der bereits erbrachten Leistungen.
Schuldnerverzug
§ 286 BGB
- Fälliger durchsetzbarer Anspruch
- Fälligkeit im Zweifel sofort, § 271 BGB.
- Nichtleistung trotz Möglichkeit
- Unmöglichkeit schließt Verzug aus. Verzug existiert nur, solange die Möglichkeit besteht, die Leistung nachzuholen. Bei Eintritt von Unmöglichkeit wird Verzug beendet.
- Mahnung
- Mahnung, § 286 I Satz 1 BGB.
- Klageerhebung, § 286 I Satz 2 BGB.
- Mahnbescheid, § 286 I Satz 2 BGB.
- Entbehrlichkeit der Mahnung § 286 II BGB.
- Ggf. Frist
- 30-Tage Frist (wichtig: keine Monatsfrist, also 4 Wochen). Berechnung nach §§ 187 I, 188 I BGB.
- Beginn ab Zugang und Fälligkeit der Rechnung, § 286 III BGB.
- Keine Exkulpation des Schuldners, § 286 IV BGB.
Schuldnerverzug - Rechtsfolgen
§ 286 BGB
Rechtsfolgen:
- Haftungsverschärfung, § 287 BGB.
- Schuldner haftet für jede Fahrlässigkeit. Auch für Zufall.
- Beachte: Weitere Voraussetzung des § 287 BGB: Wäre der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten? Wenn ja, dann keine Haftungsverschärfung!
- Verzugszinsen, §§ 288 ff. BGB.
- Rücktritt unter den Voraussetzungen des § 323 BGB
Störung der Geschäftsgrundlage
§ 313 BGB
- Schuldverhältnis
- Kaufvertrag, Mietvertrag, usw.
- Umstand, der zur Grundlage des Vertrages gehört, hat sich nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert.
- Hier muss geprüft werden, ob ein Umstand, der als Fundament so maßgeblich bzw. wichtig für eine Partei war, sich schwerwiegend geändert hat.
- Dabei basiert der Geschäftswille der Parteien bei Vertragsschluss auf diesen Umstand.
- Vertrag wäre bei Vorhersehbarkeit der Umstände nicht abgeschlossen worden.
- Nun muss geprüft werden, ob die Parteien den Vertrag nicht so abgeschlossen hätten, bzw. mit anderem Inhalt, hätten diese die Änderung(en) hervorgesehen. Hier musst Du einen sog. hypothetischen Kausalverlauf prüfen.
- Unzumutbarkeit an Festhalten des Vertrages
- Kann einer Vertragspartei das Festhalten des Vertrages nach unvorhersehbarem Eintritt der Änderungen eines wesentlichen Umstandes unzumutbar sein?
- Merke: das Verwendungsrisiko liegt grundsätzlich bei dem Käufer (oder Mieter, usw.), wird aber durch § 313 Abs. 1 BGB sozusagen eingeschränkt.
Äquivalenzstörung: Katastrophen: wirtschafltlich, politisch, Natur.
Rechtsfolgen:
- Anpassung des Vertrages, § 313 Abs. 1 Hs. 2 BGB
- Dieser Anspruch steht der Vertragspartei zu, der eine Festhaltung an dem Vertrag unzumutbar geworden ist (logisch!!)
- Rücktritt vom Vertrag, § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB
- Subsidiär zur Anpassung des Vertrages. Der Rücktritt kann nur dann folgen, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Dieser muss durch Erklärung, § 349 BGB, gegenüber dem Vertragspartner folgen, wobei dann die Rechtsfolgen eines Rücktritts gem. § 346 ff. BGB ins Spiel kommen.
Verrichtungsgehilfe
§ 831 BGB
- Geschäftsherr
- Geschäftsherr ist, wer jederzeit die Tätigkeit des Handelnden beschränken, einziehen oder konkretisieren kann.
- Verrichtungsgehilfe
- Person, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird und an den Weisungen des Geschäftsherrn gebunden ist (anders als bei dem Erfüllungsgehilfen)
- Tatbestandmäßige rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
- Dabei kommt es auf Verschulden nicht an.
- § 823 BGB beachten, des Weiteren unerlaubte Handlungen aus dem StGB.
- Innerer Zusammenhang
- Handlung muss einen inneren sachlichen Zusammenhang haben (ähnlich wie bei dem Erfüllungsgehilfen)
- Keine Exkulpation des Geschäftsherrn
- Wird grundsätzlich vermutet.
- Geschäftsherr kann sich aber exkulpieren gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn der Verrichtungsgehilfe sorgfältig ausgewählt und überwacht wurde.
- Durch Nachweis der sorgfältigen Auswahl und Überwachung
- Durch Nachweis des fehlenden Kausalitätszusammenhang
- Verrichtungsgehilfe hat ordnungsgemäß gehandelt
- Der Eintritt des Schadens wäre auch ohne dem Verrichtungsgehilfen eingetreten.
- Schaden
- Richtet sich nach § 249 ff. BGB.
- Ggf. Mitverschulden gem. § 254 BGB.
Verrichtungsgehilfe - Rechtsfolgen
§ 381 BGB
- Rechtsfolgen
§ 831 BGB ist im Gegensatz zum § 278 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage und keine Zurechnungsnorm.
- Indizien in Klausuren für eine sorgfältig ausgewählte und überwachte Person: einmaliger Fehler, arbeitete jahrelang fehlerfrei, kein Grund zur Beanstandung.
- Hier haftet der Schuldner für eigenes Verschulden (sorgfältige Auswahl und Überwachung), bei dem Erfüllungsgehilfen für fremdes Verschulden.
- Durch die „einfachere“ Exkulpationsmöglichkeit (Entlastungsbeweise siehe oben) des Schuldners ist § 831 BGBdaher etwas schwacher als § 278 BGB anzusehen.
- § 831 BGB setzt anders als § 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) kein SV voraus. Vielmehr wird durch das Verursachen eines Schadens eins erst begründet.
Versendungskauf
§ 447 BGB
Die Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr) könnte nach § 447 BGB auf dem Käufer übergegangen sein.
- Versendungskauf erforderlich
- Wichtig ist, dass der Käufer ausdrücklich nach einen Versendungskauf verlangt hat, also dass die Sache an einen Transporteur gebracht und von diesem zum Käufer geliefert wird. Der Verkäufer muss sich zudem dazu bereit erklärt haben.
- Schickschuld
- Im Zweifel liegt eine Schickschuld vor. Selbst wenn der Verkäufer die Kaufsache liefert, eigene Leute beauftragt (gewissermaßen egal, ob fremde oder Freunde den Transport übernehmen) oder für den Transport bezahlt, § 269 Abs. 3 BGB.
- Zufälliger Untergang bzw. Verschlechterung der Sache (ungeschriebene Voraussetzung)
- Merke: § 447 BGB liegt nur vor, wenn die Sache durch Zufall untergeht. Zufall liegt vor, wenn keiner der beiden Parteien den Untergang bzw. die Verschlechterung zu vertreten hat.
- Übergabe an ordnungsgemäß ausgewählte Transportperson
- Typisches Transportrisiko realisiert (ungeschriebene Voraussetzung)
- Z.B. Autounfall, Diebstahl. Atypische Risiken, wofür Käufer nicht haftet, wäre beispielsweise Schaden durch nicht ordnungsgemäß verpacktes Paket.
- Rechtsfolge
- Merke: Grundsätzlich trägt der Käufer das Risiko sobald die Sache dem Transporteur übergeben wurde.
- Ausnahme: Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB.
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)
- Schuldverhältnis (zwischen Gläubiger und Schuldner)
- Pflichtverletzung
- VSD Voraussetzungen:
- Leistungsnähe
- Durch die Leistung des Schuldners muss der Dritte ebenso den Gefahren ausgesetzt sein, wie der Gläubiger.
- Schutzinteresse
- Es muss ein Interesse seitens des Gläubigers bestehen, den Dritten in die Schutzsphäre des Vertrages einzubeziehen.
- Frühere Rspr. (Reichtsgericht): Schutzbedürftigkeit wird nur bejaht, sofern der Gläubiger ein besonderes Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber dem Dritten hat, dem sog. „wohl und wehe„-Verhältnis. Beispiel: Familie, Arbeit
- Heutige h. M.: Ob eine Schutzbedürftigkeit existiert, ist alleinige Entscheidung der Parteien selbst. Es ist also nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157), ob ein Interesse bestand, einen Dritten in die Schutzsphäre einzubinden. Vertragliches Interesse ausreichend.
- § 1629 BGB: Vertretung des Kindes
- § 1353 BGB: Eheliche Lebensgemeinschaft
- § 618 BGB: „Arbeitgeber/ -nehmer“ und „Eltern/ Kind“ Verpflichtungen
- Erkennbarkeit
- Es muss für den Schuldner bei Vertragsschluss erkennbar sein, dass ein Dritter in die Schutzspähre des Vertrages einbezogen wird.
- Mitbewohner (z.B. Kinder) (+), Gäste (-)
- Schutzbedürftigkeit
- Es dürfen keine eigenen vertraglichen Ansprüche seitens des Dritten gegen den Gläubiger oder Schuldner existieren.
- Leistungsnähe
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) - Rechtsfolgen
Rechtsfolge:
Dritte hat Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung von Schutzpflichten gem. § 241 II BGB gegen den Schuldner.
Kommt häufig bei folgenden Verträgen vor:
- Behandlungsvertrag (§ 630a BGB)
- Gutachtenvertrag
- Mietvertrag (§ 535 BGB), beachte § 536a BGB
Unterschied zum Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB: Dritter (Berechtigter) hat einen eigenen Leistungsanspruch (bei Vertrag zugunsten Dritter, strittig). Hier hat der Dritte „lediglich“ einen Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Nebenpflicht.
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