Privatrecht 3
FFH 1/3 Allgemeine Rechtsgeschäftslehre: Privatautonomie, Rechtsgeschäft, Vertrag, Mängel bei Vertragsabschluss
FFH 1/3 Allgemeine Rechtsgeschäftslehre: Privatautonomie, Rechtsgeschäft, Vertrag, Mängel bei Vertragsabschluss
Kartei Details
Karten | 16 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 19.11.2013 / 24.05.2020 |
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Was versteht man unter Privatautonomie?
Privatautonomie bedeutet die dem einzelnen Bürger zugestandene Freiheit, innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Grenzen seine privatrechtlichen Angelegenheiten nach freier Entscheidung und eigenen Vorstellungen zu gestalten.
Das Privatrecht geht nur ausnahmsweise darüber hinaus, wenn der Gesetzgeber einen Beteiligten für schutzwürdig hält.
Was versteht man unter Kontrahierungszwang?
Die vom Gesetzgeber auferlegte Verpflichtung, für bestimmte privatrechtliche Angelegenheiten jedenfalls einen Vertrag abschließén zu müssen - häufig mit vorgezeichneten Rahmenbedingungen.
Was sind Rechtsgeschäfte?
Private Willenserklärungen, mit denen Rechte und Pflichten des Erklärenden oder eines Dritten gestaltet werden sollen.
Nach welchen Kriterien lassen sich Rechtsgeschäfte einteilen?
- Anzahl der Beteiligten (einseitig, zweiseitig, mehrseitig)
- Art der Verpflichtung (einseitig, beidseitig, mehrseitig)
- Entgeltlichkeit (entgeltlich, unentgeltlich)
Was ist ein Vertrag und wie kommt er grundsätzlich zustande?
Verträge sind zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte.
Sie können einseitig oder zwei-/mehrseitig verpflichtend, entgeltlich oder unentgeltlich sein.
Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung der Vertragsparteien zustande (Konsens).
'Was versteht man im Zusammenhang mit Verträgen unter Angebot und Annahme?
Angebot: einseitige Willenserklärung eines der Beteiligten; kann an eine bestimmte Person oder an einen unbekannten Empfängerkreis gerichtet sein
Annahme: wenn der Erklärungsempfänger mit dem Angebot vollinhaltlich einverstanden ist, kann er es annehmen, damit kommt der Vertrag zustande. Ist er nur teilweise einverstanden, legt er ein Gegenangebot.
Solange die jeweils abgegebenen Angebote bzw. Gegenangebote nicht akzeptiert sind, kommt kein Vertrag zustande. (Dissens)
Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen - Anforderungen.
ausdrücklich (konkrete Bekanntgabe der Vorstellungen) - stillschweigend (schlüssig/konkludent) (durch Handlungen, die mit Überlegung aller Umstände keinen Zweifel an der Absicht lassen) - durch allgemein anerkannte Zeichen
inhaltlich ausreichend bestimmt (Details der Hauptleistungspflicht)
klarer Bindungswille erkennbar
müssen dem Empfänger zugehen
Welche Formvorschriften gelten für Willenserklärungen?
Grundsätzlich gilt für Willenserklärungen und Verträge Formfreiheit.
in etlichen Fällen ist Schriftform empfehlenswert (Beweisfunktion)
in bestimmten Fällen ist von Gesetzes wegen eine bestimmte Form vorgeschrieben (einfache Schriftform, notarielle Beglaubigung, notarielle Beurkundung): Liegenschaftskauf, Abtretung GmbH-Anteile
Welche Arten von Mängeln gibt es beim Vertragsabschluss?
- Anfängliche Unmöglichkeit
- Verstoß gegen gesetzliches Verbot oder die guten Sitten
- Irrtum
- List und Drohung
Was versteht man unter anfänglicher Unmöglichkeit?
- etwas tatsächlich Unmögliches (strenge Auslegung! - was grundsätzlich möglich ist, nur der Vertragspartner kann es nicht leisten gilt nicht als tatsächlich unmöglich)
- etwas rechtlich Unmögliches (Grundeigentum auf dem Mond)
Erkläre den Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot.
Verträge, in denen etwas von der Rechtsordnung ausdrücklich Verbotenes vereibart wird, haben keine Verbindlichkeit.
Nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen macht den Vertrag ungültig: Widerspruch schadet nicht, wenn es sich nur um eine dispositive Norm handelt oder wenn die übertretene Vorschrift sich nur auf das Zustandekommen bezieht.
Erkläre den Verstoß gegen die guten Sitten.
wird vom Gesetz nicht definiert, sondern erst im Wege der Interpretation und Rechtsprechung näher konkretisiert
Was versteht man im Zusammenhang mit Verträgen unter Irrrtum?
eine falsch oder fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit
- Aspekte, die ausschließlich die Sphäre des in Irrtum Befindlichen betreffen ("Motivirrtum"); sind für entgeltliche Verträge unbeachtlich
- Geschäftsirrtum: Irrtum über Natur oder Inhalt des Geschäftes oder über Umstände in der Identität des Vertragspartners
Wann kann sich der im Irrtum Befindliche auf einen Geschäftsirrtum berufen?
- wenn dieser vom anderen Vertragspartner veranlasst wurde (z. B. unrichtige Angaben) oder
- wenn er dem anderen Vertragspartner hätte auffallen müssen oder
- wenn er rechtzeitig aufgeklärt wurde.
Welche Umstände sind noch für eine Irrtumsanfechtung relevant?
Geltendmachung innerhalb von 3 Jahren ab Vertragsabschluss
wesentlicher Irrtum: Vertrag kann angefochten werden
unwesentlicher Irrtum: der Betroffene kann nur eine Anpassung des Vertrages verlangen
List und Drohung als Mängel beim Vertragsabschluss.
List: Irrtum wird nicht bloß unabsichtlich veranlasst, sondern durch Vorspiegelung falscher Tatsachen/Unterdrückung richtiger Tatsachen
Anfechtung innerhalb von 30 Jahren ab Vertragsabschluss
Drohung: jemand wird zur Abgabe einer Willenserklärung gezwungen
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