Premium Partner

Privatrecht 2 - Vertragsrecht

Die wichtigsten Definitionen

Die wichtigsten Definitionen


Kartei Details

Karten 35
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 02.06.2014 / 11.09.2020
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/privatrecht_2_vertragsrecht1
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/privatrecht_2_vertragsrecht1/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Konsens

Gemäss Art. 1 Abs. 1 OR bedarf es zum Abschluss eines Vertrages den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen (Konsens). Der Konsens muss sich dabei nach Art. 2 Abs. 1 OR auf alle wesentlichen (subj. und obj. ) Vertragspunkte beziehen.

Der Konsens kommt durch den Austausch von Antrag und Annahme zustande.

 

Natürlicher Konsens

Steht fest, dass die Parteien sich richtig verstanden haben und denselben Vertrag gewollt haben, liegt natürlicher Konsens vor. Der Vertrag kommt zustande und zwar mit dem Inhalt, der dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien entspricht. Art. 18 Abs. 1 OR

Normativer Konsens

Beim normativen Konsens fehlt ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien. Deshalb bleibt zu prüfen, ob sich wenigstens ihre ausgetauschten Willenserklärungen decken. Im Hinblick darauf sind diese Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind die Willenserklärungen so auszulegen, wies sie der jeweilige Empfänger, aufgrund der Umstände, nach Treu und Glauben (d.h. als ehrlicher und redlicher Geschäftspartner) verstehen durfte und verstehen musste. Stimmen die nach dem Vertrauensprinzip ausgelegten Willenserklärungen der Parteien überein, so liegt normativer Konsens vor, und der Vertrag kommt zustande, obwohl es an einem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien fehlt. Für den Vertragsinhalt ist dabei der objektive Sinn der ausgetauschten Willenserklärungen massgebend.

Stellvertreter ohne Handlungsbevollmächtigung

Handelt ein Stellvertreter ohne Handlungsbevollmächtigung so liegt ein falsus procurator vor. Wir der Vertrag nachträglich von der vertretenen Person nicht genehmigt, so ist der Vertrag unwirksam, sodass weder die vertretene Person noch der Geschäftspartner daran gebunden sind. Ausser Acht fällt auch die vertragliche Bindung des Vertreters, da er nicht in eigenem Namen gehandelt hat, kann aber nach Art. 39 OR schadenersatzpflichtig werden (c.i.c.)

Handlungsunfähigkeit gem. Art. 17 ZGB

Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch eigene Handlungen oder Unterlassungen Rechte und Pflichten zu begründen. (Art. 12 ZGB). Handlungsfähigkeit setzt Urteilsfähigkeit und Mündigkeit voraus. (Art. 13 ZGB). Mündig ist, wer das Mündigkeitsalter von 18 Jahren erreicht hat und nicht entmündigt ist. (Art. 14 ZGB). Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Menschen sind normalerweise Urteilsfähig, deshalb ist die Urteilsfähigkeit grundsätzlich zu vermuten solange im Einzelfall keine Anhaltspunkte nachweisbar sind, die den Schluss auf dessen Fehlen zulassen. 

Sind diese beiden (oder ein) TBM nicht gegeben so liegt Handlungsunfähigkeit gem. Art. 17 ZGB vor und der Vertrag ist nichtig. Nichtigkeit bedeutet, dass ein Vertrag keinerlei rechtsgeschäftliche Wirkung entfaltet. Die Nichtigkeit besteht von Anfang an (ex tunc) ist absolut und unheilbar. Evtl. Schadenersatz aus c.i.c.

Unmöglicher Vertrag

Als unmöglich i.S. von Art. 20 OR gilt ein Vertrag bei anfänglicher objektiver Unmöglichkeit der Vertragserfüllung Dies bedeutet zweierlei. Die Unmöglichkeit muss von Anfang an, d.h. schon in Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden haben. Und die Vertragserfüllung muss nicht nur für den Schuldner (subjektiv) sondern für jedermann (objektiv) unmöglich sein. (Dies ist dann der Fall, wenn niemand die vereinbarte Leistung erbringen könnte). OR 41 oder Culpa in Contrahendo

Widerrechtlicher Vertrag

Widerrechtlich i.S. von Art. 20 OR ist ein Vertrag, wenn er gegen (zwingende) Rechtsnormen (gegen zwingendes Privatrecht oder öffentliches Recht), d.h. gegen objektives Recht verstösst.

Sittenwidriger Vertrag

Ein Vertrag ist sittenwidrig, wenn er gegen soziale Werte verstösst, welche nach der allgemeinen gesellschaftlichen Auffassung der Vertragsfreiheit und Vertragstreue überzuordnen ist. Die Sittenwidrigkeit wird nach h.L. in zwei Kategorien unterteilt. Verletzung der Persönlichkeitsrecht (Art. 27 II ZGB) und Verstoss gegen die herrschenden Moralvorstellungen.