Privatrecht 2 - Vertragsrecht
Die wichtigsten Definitionen
Die wichtigsten Definitionen
Kartei Details
Karten | 35 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 02.06.2014 / 11.09.2020 |
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Mahnung
Der Gläubiger muss den Schuldner unmissverständlich auffordern, die geschuldete Leistung zu erbringen (Art. 102 Abs. 1 OR). Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung ohne Formvorschrift. Eine Mahnung ist hingegen dann nicht erforderlich, wenn die Parteien einen bestimmten Verfalltag oder ein Fixtermin vereinbart haben. Der Verzug tritt nach Ablauf des vereinbarten Zeitpunktes ohne Weiteres ein.
Hilfsperson
Hilfsperson ist jede natürliche und juristische Person, die anstelle des Schuldners, selbständig oder unter dessen Anweisung, handelt oder allenfalls neben diesem bei der Erfüllungshandlung mitwirkt.
Funktioneller Zusammenhang
Erforderlich ist ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Verrichtung, die der Hilfsperson aufgetragen wurde.
Befugter Beizug der Hilfsperson
Die Hilfspersonenhaftung nach Art. 101 OR findet nur Anwendung, wenn der Beizug der Hilfsperson befugterweise erfolgt ist, also keine persönliche Leistungspflicht vorliegt. Ein Entlastungsbeweis steht dem Geschäftsherrn im Vertragsrecht nicht zu.
Im Falle einer persönlichen Leistungspflicht stellt der Beizug der Hilfsperson eine Vertragsverletzung an sich dar, für die der Schuldner unmittelbar aus Art. 97 OR haftet, sofern ihn ein Verschulden trifft.
Hypothetische Vorwerfbarkeit
Nach Art. 101 OR wird die Haftung des Geschäftsherrn nur dann begründet, wenn die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorzuwerfen wäre, hätte er sie selbst vorgenommen. Massgebend ist jenes Verhalten, welches hypothetisch auch dem Schuldner vorgeworfen werden könnte.
Sachmangel
Ein Sachmangel i.S. von Art. 197 ff. OR ist die ungünstige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Diese Differenz zuungunsten des Käufers kann ihren Grund im Fehlen entweder von zugesicherten oder von Vorausgesetzen Eigenschaften haben, wenn deren Wert oder Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder erheblich gemindert ist.
Sachmangel bei Gefahrenübergang
Damit es sich um einen Sachmangel im Sinne des Sachgewährleistungsrechts handelt, muss der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs – zumindest im Keim – bestanden haben. Ein erst später entstandener Sachmangel führt allenfalls zu einem Schadenersatzanspruch aus Art. 97 ff. OR. Für den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist im Kaufvertragsrecht Art. 185 OR einschlägig.
Rechtzeitige Mängelrüge
Gemäss Art. 201 Abs. 1 OR muss der Käufer den erhaltenen Kaufgegenstand so bald, wie dies „nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich“ ist, d.h. nach den konkreten Umständen zu erwarten ist, daraufhin prüfen, ob dieser über die zugesicherten oder vorausgesetzten Eigenschaften verfügt (Prüfungsobliegenheit). Entdeckt der Käufer einen Mangel, so ist er gehalten, diesen „sofort“ beim Verkäufer zu rügen (Rügeobliegenheit).
Keine Mangelkenntnis des Käufers
Gem. Art. 200 Abs. 1 OR haftet der Verkäufer nicht für Mängel die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat. Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zusichert (Art. 200 Abs. 2 OR) oder den Käufer absichtlich getäuscht hat.
Gegenseitigkeit
Die Verrechnungsforderung muss sich gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richten.
Gleichartigkeit
Die zu verrechnenden Forderungen müssen ihrem Gegenstande nach gleichartig sein. Die inhaltliche Gleichartigkeit muss jedoch nicht von Anfang an bestehen, entscheidend ist der Zeitpunkt der Verrechnungserklärung.
Werkmangel
Mangelhaft ist ein Werk wenn es von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
Notlage
Not- oder Zwangslage liegt dann vor, wenn sich eine (nat. oder jur.) Partei aus ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Situation heraus gezwungen sah, einen mit dem betreffenden Inhalt nicht gewollten Vertrag abzuschliessen. Die Notlage muss individuell begründet sein.
Leichtsinn
Leichtsinn liegt vor, wenn der Übervorteilte es bei Abschluss des Vertrages an der gebotenen Vorsicht und Überlegenheit fehlen liess.
Unerfahrenheit
Unerfahrenheit liegt vor, wenn der Übervorteilte aus Mangel an Kenntnissen, die Tragweite und die Bedeutung des konkreten Vertrages nicht richtig einzuschätzen vermochte.
Konsens
Gemäss Art. 1 Abs. 1 OR bedarf es zum Abschluss eines Vertrages den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen (Konsens). Der Konsens muss sich dabei nach Art. 2 Abs. 1 OR auf alle wesentlichen (subj. und obj. ) Vertragspunkte beziehen.
Der Konsens kommt durch den Austausch von Antrag und Annahme zustande.
Natürlicher Konsens
Steht fest, dass die Parteien sich richtig verstanden haben und denselben Vertrag gewollt haben, liegt natürlicher Konsens vor. Der Vertrag kommt zustande und zwar mit dem Inhalt, der dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien entspricht. Art. 18 Abs. 1 OR
Normativer Konsens
Beim normativen Konsens fehlt ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien. Deshalb bleibt zu prüfen, ob sich wenigstens ihre ausgetauschten Willenserklärungen decken. Im Hinblick darauf sind diese Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind die Willenserklärungen so auszulegen, wies sie der jeweilige Empfänger, aufgrund der Umstände, nach Treu und Glauben (d.h. als ehrlicher und redlicher Geschäftspartner) verstehen durfte und verstehen musste. Stimmen die nach dem Vertrauensprinzip ausgelegten Willenserklärungen der Parteien überein, so liegt normativer Konsens vor, und der Vertrag kommt zustande, obwohl es an einem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien fehlt. Für den Vertragsinhalt ist dabei der objektive Sinn der ausgetauschten Willenserklärungen massgebend.
Stellvertreter ohne Handlungsbevollmächtigung
Handelt ein Stellvertreter ohne Handlungsbevollmächtigung so liegt ein falsus procurator vor. Wir der Vertrag nachträglich von der vertretenen Person nicht genehmigt, so ist der Vertrag unwirksam, sodass weder die vertretene Person noch der Geschäftspartner daran gebunden sind. Ausser Acht fällt auch die vertragliche Bindung des Vertreters, da er nicht in eigenem Namen gehandelt hat, kann aber nach Art. 39 OR schadenersatzpflichtig werden (c.i.c.)
Handlungsunfähigkeit gem. Art. 17 ZGB
Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch eigene Handlungen oder Unterlassungen Rechte und Pflichten zu begründen. (Art. 12 ZGB). Handlungsfähigkeit setzt Urteilsfähigkeit und Mündigkeit voraus. (Art. 13 ZGB). Mündig ist, wer das Mündigkeitsalter von 18 Jahren erreicht hat und nicht entmündigt ist. (Art. 14 ZGB). Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Menschen sind normalerweise Urteilsfähig, deshalb ist die Urteilsfähigkeit grundsätzlich zu vermuten solange im Einzelfall keine Anhaltspunkte nachweisbar sind, die den Schluss auf dessen Fehlen zulassen.
Sind diese beiden (oder ein) TBM nicht gegeben so liegt Handlungsunfähigkeit gem. Art. 17 ZGB vor und der Vertrag ist nichtig. Nichtigkeit bedeutet, dass ein Vertrag keinerlei rechtsgeschäftliche Wirkung entfaltet. Die Nichtigkeit besteht von Anfang an (ex tunc) ist absolut und unheilbar. Evtl. Schadenersatz aus c.i.c.
Unmöglicher Vertrag
Als unmöglich i.S. von Art. 20 OR gilt ein Vertrag bei anfänglicher objektiver Unmöglichkeit der Vertragserfüllung Dies bedeutet zweierlei. Die Unmöglichkeit muss von Anfang an, d.h. schon in Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden haben. Und die Vertragserfüllung muss nicht nur für den Schuldner (subjektiv) sondern für jedermann (objektiv) unmöglich sein. (Dies ist dann der Fall, wenn niemand die vereinbarte Leistung erbringen könnte). OR 41 oder Culpa in Contrahendo
Widerrechtlicher Vertrag
Widerrechtlich i.S. von Art. 20 OR ist ein Vertrag, wenn er gegen (zwingende) Rechtsnormen (gegen zwingendes Privatrecht oder öffentliches Recht), d.h. gegen objektives Recht verstösst.
Sittenwidriger Vertrag
Ein Vertrag ist sittenwidrig, wenn er gegen soziale Werte verstösst, welche nach der allgemeinen gesellschaftlichen Auffassung der Vertragsfreiheit und Vertragstreue überzuordnen ist. Die Sittenwidrigkeit wird nach h.L. in zwei Kategorien unterteilt. Verletzung der Persönlichkeitsrecht (Art. 27 II ZGB) und Verstoss gegen die herrschenden Moralvorstellungen.
Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung:
Massgebend ist der objektive Wert bzw. Gegenwert im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Das Missverhältnis zwischen den beiden Werten muss ein offensichtliches sein. Das Tatbestandselement ist daher dann (und nur dann) erfüllt wenn ein beträchtlicher Wertunterschied besteht.
Schwächelage der übervorteilten Partei
Die Willensbildung der übervorteilten Partei muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beeinträchtigt gewesen sein, weil sie sich entweder in einer persönlichen oder finanziellen Notlage befand oder leichtsinnig oder unerfahren war.
Wesentlicher Irrtum gem. Art. 23 ff. OR
Ein Irrtum ist die unrichtige Vorstellung über einen Sachverhalt. Blosse Zweifel genügen nicht, denn wer zweifelt hat gerade keine Vorstellung und somit auch keine Falsche. Wann ein Irrtum wesentlich ist wird in Art. 24 Abs. 1 OR näher umschrieben. Dabei muss zwischen Erklärungs- und Motivirrtum unterschieden werden.
Erklärungsirrtum
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn die irrende Partei etwas anderes erklärt hat als sie wollte, sodass aufgrund eines normativen Konsenses, ein Vertrag zustande gekommen ist der nicht ihrem Willen entspricht. Der Irrtum ist insb. in drei Fällen wesentlich: Error in negotio (Vertagsart), error in objecto/persona (Sache/Person) und error in quantitate (Leistung/Gegenleistung)
Absichtliche Täuschung
Eine absichtliche Täuschung i.S. von Art. 28 OR liegt vor, wen die Willensbildung der einen Partei insofern beeinträchtigt wird, als dass sie durch absichtliche Vorspiegelung falscher Tatsachen oder absichtliches Verschweigen vorhandener Tatsachen zum Vertragsabschluss verleitet wird. Die Absichtliche Täuschung setzt voraus:
Erfüllbarkeit
Erfüllbarkeit bedeutet, dass der Schuldner die Leistung erbringen darf und der Gläubiger die Leistung als Erfüllung annehmen muss. Tut er dies nicht kommt er in Gläubigerverzug.
Gläubigerverzug
Der Gläubigerverzug (Annahmeverzug) ist die objektiv nicht gerechtfertigte Weigerung des Gläubigers, bei der Erfüllung mitzuwirken oder die vom Schuldner gehörig angebotene Leistung anzunehmen. (Art. 91 OR) Ungerechtfertigt ist eine Weigerung der Mitwirkung immer dann, wenn sie nicht aus objektiven, sondern aus persönlichen Gründen (mit oder ohne Verschulden) erfolgt. Der Gläubigerverzug hat keinen Einfluss auf den Bestand des Vertrages; die Parteien sind weiterhin zur Leistung verpflichtet. Hingegen verbessert er die Position des Schuldners.
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