Privatrecht 2
Vertragsrecht
Vertragsrecht
Fichier Détails
Cartes-fiches | 35 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 10.05.2014 / 10.04.2021 |
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Bereicherung
Bereicherung ist ein Vermögensvorteil in Form eine Vermögensvermehrung oder ausbleiben einer Vermögensverminderung.
Entreicherung
Zwischen dem Bereicherten und Entreicherten muss ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen (sog. Vermögensverschiebung vom Entreicherten zum Bereicherten).
Ungerechtfertigt
Es muss ein Rechtsgrund fpr den Vermögensvorteil fehlen, d.h., der Bereicherte darf nicht zum Behaltendürfen der Bereicheung berechtigt sein.
Werkmangel
Mangelhaft ist ein Werk, wenn es von der vertraglich vereinbarten Beschaffenhet abweicht. Mangel muss bei der Übergabe bestehen.
Rechtzeitige Mängelrüge.
Der besteller hat das Werk / die Sache nach der Ablieferung zu prüfen und allfällige Mängel dem Unternehmer / Käufer, "sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist", zu melden (Art. 367 Abs. 1 OR / Art. 201 Abs 1 OR) und diese genügend zu substanziieren.
Fehlen eines Auschlussgrundes
Art. 369 - Art. 371 OR
- Schuldner hat das Werk ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt. Art. 370 Abs. 1 und 2 OR
- Wenn die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjährt sind. Art. 371 OR)
usw.....
Hilfsperson
Unter Hilfsperson ist jede naturüliche oder juristische Person zu verstehen, die anstelle des Schuldners handelt oder neben diesem bei der Erfüllungshandlung mitwirkt.
Funktioneller Zusammenhang
Der Schuldner haftet für Hilfspersonen nur, wenn sie den Gläubiger in Ausübung ihrer Verrichtung schädigen. Erforderlich ist, dass die Schädigung mit der dem Gehilfen übertragenen Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang steht.
Befugter Beizug der Hilfsperson
Wenn dies gegeben ist, haftet der Geschäftsherr auch wenn ihn kein Verschulden hinsichtlich Auswahl, Instruktion und Bewachung der Hilfsperson trifft.
Hypothetische Vorwerfbarkeit
Der Geschäftsherr haftet, wenn die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorzuwerfen wäre, wenn er sie selbst vorgenommen hätte.
Fälligkeit
Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung gem. Art. 75 OR sogleich geleistet und gefordert werden.
Mahnung oder Verfalltagsgeschäft
Der Gläubiger muss den Schuldner auffordern, die geschuldete Leistung zu erbringen, ausser die Parteien haben einen Verfalltag vereinbart.
Keine berechtigte Leistungsverweigerung
OR 82 - Einrede des nicht erfüllten Vertrages
- Vollkommen zweiseitiger Vertrag
- Fälligkeit der beidseitigen Leistungen
- Der Gläubiger hat seine Leistung werder erbracht noch ausreichend angeboten
- Keine Vorleistungspflicht des Schuldners (aus Vereinbarung, Gesetz, Verkehrssitte)
RF
- Schuldner braucht die an sich fällige Forderung nicht zu erbringen
OR 83 - Einrede der Zahlungsunfähigkeit
- Vollkommen zweiseitiger Vertrag
- Fälligkeit der zurückbehaltenen Leistung
- Nachträgliche Zahlungsunfähigkeit der einen Vertragspartei
- Anspruch der Gegenpartei ist gefährdet
RF
- Recht auf Leistungsverweigerung
- Allenfalls Rücktritt vom Vertrag bei nicht sichergestellter Gegenleistung
Rechtsfolgen bei Schuldnerverzug
- Der Schuldner haftet für Verspätungsschaden (Art. 103 Abs. 2 OR)
- Der Schuldner haftet für Zufall (Art. 103 Abs. 1 OR)
= Art. 103 Abs. 2 OR = die selben Voraussetzungen wie bei Art. 97 OR
Schuldnerverzug bei vollkommen zweiseitigen Verträgen
1. Nachfristsetzung (Art. 107 Abs. 1 OR)
Ausser: Art. 108
Ziffer 1 Die Nachfristsetzung wäre für den Gläubiger unnütz, da das Verhalten des Schuldners darauf hinweist.
Ziffer 2 Die Leistung für den Gläubiger nutzlot geworden ist
Ziffer 3 Es liegt ein Fixgeschäft vor (qualifiziertes Verfalltagsgeschäft) --> "Lieferung genau am 29 Oktober"
2. erstes Wahlrecht (nach ablauf der Nachfrist)
Der Gläubiger hat die Wahl, ob er weiterhin an der vertragsgemässen Erfüllung durch den Schuldner festhalten oder ob er - durch unmittelbare Erklärung - auf die Erfüllung verzichten will.
3. zweites Wahlrecht
Der Gläubiger Kann nun wählen, zwischen Aufrechterhaltung des Vertrages mit Schadenersatz wegen Nichterfüllung (positive Vertragsinteresse, Art. 107 Abs 2 OR) oder Vertragsaufhebung durch Rücktritt (negative Vertragsinteresse, Art. 109 Abs. 2 OR).
Schadenersatzbemessung
Geprüft wird ob ein Reduktionsgrund eine Herabsetzung (Art. 44 Abs. 1 OR) des Schadenersatzes bewirkt.
Schadensberechnung
Mit der Schadensberechnung wird ermittelt, wie gross der Schaden ist, den der Geschädikte durch das schädigende Ereignis erlitten hat. Ausgangspunkt dafür ist die Differenztheorie: Der Schaden ist in der Differenz des jetzigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufweisen würde.
Vorteilsanrechnung:
Entstehen dem Geschödigten aufgrund eines schadensvermögensanteile (die adäquat kausal sind und zu keiner stossenden Entlasung des Schädigers führen), sind diese grundsätzlich dem Schaden abzuziehen.
Schaden
Schaden ist jede unfreiwillige Vermögensverminderung die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann.
Verstoss gegen Treu und Glauben
Eine solche kann unter anderem durch Missachtung der Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben bestehen.
Kausalzusammenhang
Natürlicher Kausalzusammenhang
Der natürliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das in Frage stehende Ereignis nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass damit auch der Schaden entfiele.
Adäquater Kausalzusammenhang:
Adäquat kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nach dem gweöhnlichem Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, eine solche Schädigung herbeizuführen.
Unterbrechungsgründe:
Eine mögliche Unterbrechung des Kausalzusammenhangs setzt voraus, dass ein ezusätzlich konkurrierende Schadensursache eine derart hohe Intensität aufweist, dass das an sich adäquatkausale Schadensereignis als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Als Unterbrechungsgründe kommen höhere Gewalt, grobes Selbstverschulden oder grobes Drittverschulden in Frage.
Verschulden
Verschulden setzt subjektiv Urteilfähigkeit voraus (Vermutung Art. 16 ZGB) und objektiv Absicht oder Fahrlässigkeit. Die Fahrlässigkeit bemisst sich an einem objektiven Massstab.
Gläubigerverzug
Nach Art. 91 OR gerät der Gläubiger in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung ungerechtfertigt verweigert.
Vertragsverletzung
Art. 97 Abs. 1 OR knüpft an die Verletzung einer vertraglichen Pflicht infolge nachträglicher Unmöglichkeit oder positiver Vertragsverletzung an, die aufseiten des Gläubigers zu einem Schaden führt.
Vorliegen eines Sachmangels
Ein Sachmangel i.S.v. Art. 197 Abs. 1 OR liegt vor, wenn die Sache nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist oder wenn deren Wert oder Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder erheblich gemildert ist.
Vorhandensein des Sachmangels bei Gefahrenübergang
Der Sachmangel muss bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zumindest im Keim bestanden haben. Für den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist im Kaufvertragsrecht Art. 185 OR einschlägig.
Zustandekommen des Vertrages
Zum Zustandekommen des Vertrages bedarf es gem. Art. 1 Abs. 1 OR gegenseitig übereinstimmender Willenserklärungen. Der Konsens muss sich dabei nach Art. 2 Abs. 1 OR auf alle wesentlichen (objektive und subjektiven) Vertragspunkte beziehen.
Beim Kaufvertrag= Kaufgegenstand und Kaufpreis
Beim Werkvertrag= Herstellung eines Werkes und Leistung einer Vergütung
Absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) - Tatbestandsmerkmale
- Täuschungshandlung
- Absicht
- Widerrechtlichkeit
- Irrtum (Motivirrtum)
- Kausalzusammenhang
Grundlagenirrtum (gem. Art. 23 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) - Tatbestandselemente
- Der Irrtum muss subjektiv wesentlich sein (condicio sine qua non)
- Der Irrtum muss objektiv wesentlich sein, d.h. der Irrende durfte nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dem Umstand eine solche Bedeutung beimessen
- Der Irrtum muss für die Gegenpartei erkennbar sein, d.h. sie müsste erkennen können dass der Irrende dem fraglichen Umstand eine solche Bedeutung beimisst.
Drohung Art. 29 ff. OR - Tatbestandselemente
- Drohung durch Vertragspartner oder eine Drittperson (psyichisch und nicht physischer Art)
- gegründete Furcht der bedrohten Partei
- Widerrechtlichkeit der Drohung
- Kausalzusammenhang zwischen Drohung und Vertragsschluss
Rechtsfolge: Anfechtbarkeit des Vertrages (Frist: ein Jahr seit Beseitigun der Furcht)
Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen
Die Verrechnungsforderung muss sich gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richten.
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