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Privatrecht 2

Vertragsrecht

Vertragsrecht

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Kartei Details

Karten 35
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 10.05.2014 / 10.04.2021
Lizenzierung Keine Angabe
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Schadenersatzbemessung

Geprüft wird ob ein Reduktionsgrund eine Herabsetzung (Art. 44 Abs. 1 OR) des Schadenersatzes bewirkt.

Schadensberechnung

Mit der Schadensberechnung wird ermittelt, wie gross der Schaden ist, den der Geschädikte durch das schädigende Ereignis erlitten hat. Ausgangspunkt dafür ist die Differenztheorie: Der Schaden ist in der Differenz des jetzigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufweisen würde.

 

Vorteilsanrechnung:

Entstehen dem Geschödigten aufgrund eines schadensvermögensanteile (die adäquat kausal sind und zu keiner stossenden Entlasung des Schädigers führen), sind diese grundsätzlich dem Schaden abzuziehen.

Schaden

Schaden ist jede unfreiwillige Vermögensverminderung die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann.

Verstoss gegen Treu und Glauben

Eine solche kann unter anderem durch Missachtung der Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben bestehen.

Kausalzusammenhang

Natürlicher Kausalzusammenhang

Der natürliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das in Frage stehende Ereignis nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass damit auch der Schaden entfiele.

 

Adäquater Kausalzusammenhang:

Adäquat kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nach dem gweöhnlichem Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, eine solche Schädigung herbeizuführen.

 

Unterbrechungsgründe:

Eine mögliche Unterbrechung des Kausalzusammenhangs setzt voraus, dass ein ezusätzlich konkurrierende Schadensursache eine derart hohe Intensität aufweist, dass das an sich adäquatkausale Schadensereignis als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Als Unterbrechungsgründe kommen höhere Gewalt, grobes Selbstverschulden oder grobes Drittverschulden in Frage.

Verschulden

Verschulden setzt subjektiv Urteilfähigkeit voraus (Vermutung Art. 16 ZGB) und objektiv Absicht oder Fahrlässigkeit. Die Fahrlässigkeit bemisst sich an einem objektiven Massstab.

Gläubigerverzug

Nach Art. 91 OR gerät der Gläubiger in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung ungerechtfertigt verweigert.

Vertragsverletzung

Art. 97 Abs. 1 OR knüpft an die Verletzung einer vertraglichen Pflicht infolge nachträglicher Unmöglichkeit oder positiver Vertragsverletzung an, die aufseiten des Gläubigers zu einem Schaden führt.