Privatrecht 2

Vertragsrecht

Vertragsrecht


Lavi Ismaili
Diese Lernkarten behandeln fortgeschrittene Themen des Privatrechts, insbesondere die Rechte und Pflichten von Gläubigern und Schuldnern, Vertragsrecht, Schadenersatz und Bereicherung. Sie decken Themen wie Schuldnerverzug, Mängelrüge, Werkmangel, Vertragsanfechtung und Verrechnung ab. Die Karteikarten sind für Universitätsstudierende geeignet, die sich auf Prüfungen im Zivilrecht vorbereiten und ein tiefes Verständnis der rechtlichen Grundlagen und ihrer Anwendung erlangen möchten.
Flashcards
35
Students
7
Language
German
Category
Law
Level
University
Created / Updated
10.05.2014 / 02.07.2025

Flashcards

Fälligkeit der Verrechnungsforderung

Gemäss Art. 120 Abs. 1 OR ist Fälligkeit nur der Verrechnungsforderung, nicht auch der Hauptforderung vorausgesetzt.

Klagbarkeit der Verrechnungsforderung

Hierbeit ist unbedingte Klagbarkeit zu fordern, sodass verjährte Eigenforderungen nicht verrechnet werden können.

Fehlender Ausschlus der Verrechnung durch Vertrag

Der Schuldner kann durch einen sog. Verzichtsvertrag verpsrechen, die Hauptforderung nicht durch Verrechnung zu tilgen.

Fehlender Ausschluss der Verrechnung durch Gesetz

Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden.

Bereicherung

Bereicherung ist ein Vermögensvorteil in Form eine Vermögensvermehrung oder ausbleiben einer Vermögensverminderung.

Entreicherung

Zwischen dem Bereicherten und Entreicherten muss ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen (sog. Vermögensverschiebung vom Entreicherten zum Bereicherten).

Ungerechtfertigt

Es muss ein Rechtsgrund fpr den Vermögensvorteil fehlen, d.h., der Bereicherte darf nicht zum Behaltendürfen der Bereicheung berechtigt sein.

Werkmangel

Mangelhaft ist ein Werk, wenn es von der vertraglich vereinbarten Beschaffenhet abweicht. Mangel muss bei der Übergabe bestehen.

Rechtzeitige Mängelrüge.

Der besteller hat das Werk / die Sache nach der Ablieferung zu prüfen und allfällige Mängel dem Unternehmer / Käufer, "sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist", zu melden (Art. 367 Abs. 1 OR / Art. 201 Abs 1 OR) und diese genügend zu substanziieren.

Fehlen eines Auschlussgrundes

Art. 369 - Art. 371 OR

- Schuldner hat das Werk ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt. Art. 370 Abs. 1 und 2 OR

- Wenn die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjährt sind. Art. 371 OR)

usw.....

Hilfsperson

Unter Hilfsperson ist jede naturüliche oder juristische Person zu verstehen, die anstelle des Schuldners handelt oder neben diesem bei der Erfüllungshandlung mitwirkt.

Funktioneller Zusammenhang

Der Schuldner haftet für Hilfspersonen nur, wenn sie den Gläubiger in Ausübung ihrer Verrichtung schädigen. Erforderlich ist, dass die Schädigung mit der dem Gehilfen übertragenen Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang steht.

Befugter Beizug der Hilfsperson

Wenn dies gegeben ist, haftet der Geschäftsherr auch wenn ihn kein Verschulden hinsichtlich Auswahl, Instruktion und Bewachung der Hilfsperson trifft.

Hypothetische Vorwerfbarkeit

Der Geschäftsherr haftet, wenn die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorzuwerfen wäre, wenn er sie selbst vorgenommen hätte. 

Fälligkeit

Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung gem. Art. 75 OR sogleich geleistet und gefordert werden.

Mahnung oder Verfalltagsgeschäft

Der Gläubiger muss den Schuldner auffordern, die geschuldete Leistung zu erbringen, ausser die Parteien haben einen Verfalltag vereinbart.

Keine berechtigte Leistungsverweigerung

OR 82 - Einrede des nicht erfüllten Vertrages

  • Vollkommen zweiseitiger Vertrag
  • Fälligkeit der beidseitigen Leistungen
  • Der Gläubiger hat seine Leistung werder erbracht noch ausreichend angeboten
  • Keine Vorleistungspflicht des Schuldners (aus Vereinbarung, Gesetz, Verkehrssitte)

RF

  • Schuldner braucht die an sich fällige Forderung nicht zu erbringen

 

OR 83 - Einrede der Zahlungsunfähigkeit

  • Vollkommen zweiseitiger Vertrag
  • Fälligkeit der zurückbehaltenen Leistung
  • Nachträgliche Zahlungsunfähigkeit der einen Vertragspartei
  • Anspruch der Gegenpartei ist gefährdet

RF

  • Recht auf Leistungsverweigerung
  • Allenfalls Rücktritt vom Vertrag bei nicht sichergestellter Gegenleistung

 

Rechtsfolgen bei Schuldnerverzug

- Der Schuldner haftet für Verspätungsschaden (Art. 103 Abs. 2 OR)

- Der Schuldner haftet für Zufall (Art. 103 Abs. 1 OR)

= Art. 103 Abs. 2 OR = die selben Voraussetzungen wie bei Art. 97 OR

Schuldnerverzug bei vollkommen zweiseitigen Verträgen

1. Nachfristsetzung (Art. 107 Abs. 1 OR)

Ausser: Art. 108 

Ziffer 1  Die Nachfristsetzung wäre für den Gläubiger unnütz, da das Verhalten des Schuldners darauf hinweist.

Ziffer 2 Die Leistung für den Gläubiger nutzlot geworden ist

Ziffer 3 Es liegt ein Fixgeschäft vor (qualifiziertes Verfalltagsgeschäft) --> "Lieferung genau am 29 Oktober"

 

2. erstes Wahlrecht (nach ablauf der Nachfrist)

Der Gläubiger hat die Wahl, ob er weiterhin an der vertragsgemässen Erfüllung durch den Schuldner festhalten oder ob er - durch unmittelbare Erklärung - auf die Erfüllung verzichten will.

 

3. zweites Wahlrecht

Der Gläubiger Kann nun wählen, zwischen Aufrechterhaltung des Vertrages mit Schadenersatz wegen Nichterfüllung (positive Vertragsinteresse, Art. 107 Abs 2 OR) oder Vertragsaufhebung durch Rücktritt (negative Vertragsinteresse, Art. 109 Abs. 2 OR).

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