Premium Partner

PR 21

Irrtum

Irrtum


Kartei Details

Karten 50
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 12.11.2015 / 15.11.2017
Lizenzierung Namensnennung (CC BY)    (Andreas Riedler, Zivilrecht 1 Allgemeiner Teil, Lehrbuch 6. Auflage, Glossar 6. Auflage)
Weblink
https://card2brain.ch/box/pr_21
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/pr_21/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Irrtum - Fallprüfungsstufen

I. Beachtlichkeit des Irrtums (Erklärungsirrtum, Geschäftsirrtum, Motivirrtum)

II. Kausalität des Irrtums für den Vertragsschluss (Äquivalenztheorie)

III. Fehlendes Vertrauensschutzbedürfnis beim Gegner des Irrenden

IV. Herstellung einer irrtumsfreien Lage (un-/wesentlicher Irrtum)

V. Wurde der Irrtum durch einen echten Dritten (§ 875 ABGB) veranlasst - Stufe III des Fallprüfungsschemas

VI. Verzicht, Verjährung, Geltendmachung, Klaglosstellung

VII. Schadenersatz

Erklärungsirrtum

E. liegt vor, wenn die objektive Bedeutung der  - vom anderen Teil auch so verstandenen - Erklärung vom inneren Willen des Erklärenden abweicht, also eine Divergenz zwischen objektiver Erklärungsbedeutung und subjektivem Willen des Erklärenden besteht.

Teilschritte zur Ermittlung eines Erklärungsirrtums

  1. (äußerer) objektiver Erklärungswert der zu untersuchenden Erklärung iSd Vertrauenstheorie und unter Anwendung der allg. Auslegungsregeln §§§ 914 f ABGB ermitteln
  2. (innerer) subjektiver Wille des Erklärenden
  3. Vergleich innerer Wille der Erklärung - objektiver Erklärungswert des Erklärenden.

Falsa demonstratio non nocet

Weicht der übereinstimmende objektive Erkärungswert der Erklärungen vom übereinstimmenden subjektiven Willen der Parteien ab, so wird nicht der übereinstimmende objektive Erklärungswert Vertragsinhalt, sonder der innere übereinstimmende Wille der Parteien (natürlicher Konsens). Fehlbezeichnung schadet nicht!

Geschäftsirrtum

G. liegt vor, wenn der Erkärende sich über einen tatsächlichen oder rechtlichen Umstand irrt, der Inhalt des Vertrages geworden ist.

Geschäftsirrtum im engeren Sinn

Beim Geschäftsirrtum irrt der Erkärende über einen tatsächlichen oder rechtlichen Umstand, der Inhalt des Vertrages geworden ist. Vier Arten des Geschäftsirrtums  ieS sind zu unterscheiden:

  1. Der Geschäftsirrtum über die Natur des Geschäfts;
  2. der Geschäftsirrtum über den Vertragsgegenstand;
  3. der Geschäftsirrtum über geschäftsrelevante Eigenschaften des Vertragsgegenstandes und
  4. der Geschäftsirrtum über die Person oder geschäftsrelevante Eigenschaften oder Identität der Person des Vertragspartners.

Geschäftsirrtum über geschäftsrelevante Eigenschaften

"Geschäftsrelevant" sind jene Eigenschaften, die entweder nach der Verkehrsanschauung beim betreffenden Gegenstand gewöhnlich vorausgesetzt werden oder von den Parteien besonders bedungen worden sind.

Teilschritte zur Ermittlung eines Geschäftsirrtums

  1. über welchen Umstand irrt der Irrende
  2. welche Umstände sind Vertragsinhalt
  3. Wenn der Umstand, über den sich der Irrende irrt, Vertragsinhalt geworden ist, dann liegt Geschäftsirrtumg vor.

(Kontrollfrage: Was will einer wirklich?)