PR 17 Vertragsschlusshindernisse II
Ernstlichkeit, Mentalreservation, Schein- und Umgehungsgeschäft
Ernstlichkeit, Mentalreservation, Schein- und Umgehungsgeschäft
Kartei Details
Karten | 9 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 01.12.2015 / 01.12.2015 |
Lizenzierung | Namensnennung (CC BY) (Andreas Riedler, Zivilrecht I Lehrbuch 6. Auflage, Glossar 6. Auflage) |
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Gemütsaufregung
Gemützaufregung ist ein Zustand psychischer Erregung, der das ruhige Sondieren einer Situation hindert.
Geschäft, dissimuliertes
Soll zwischen den beteiligten Parteien durch ein scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt werden, so wird dieses als dissimuliertes Geschäft bezeichnet. Das dissimulierte Geschäft ist nach "seiner wahren Beschaffenheit" zu beurteilen (§ 916 abs 1 S 2 ABGB)
Geschäft, simuliertes
Der Begriff "simuliertes Geschäft" ist ein Synonym für den Begriff des "Scheingeschäftes". Scheingeschäfte sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, die mit Einverständnis des Empfängers nur zum Schein abgegeben werden und nicht die aus der Sicht eines objektiv-redlichen Dritten als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen auslösen sollen.
Mentalreservation
liegt vor, wenn der Erklärende einen sog geheimen Vorbehalt setzt, er sich also bloß (geheim mental) denkt, er wolle nicht an seine Erklärung gebunden sein. Die Mentalreservation ist nach österreichischem Recht unbeachtlich, Der Erklärende bleibt an seine Erklärung gebunden, da der Empfänger nicht wusste und wissen konnte, dass der Erklärende einen geheimen Vorbehalt hatte.
Scheingeschäft
Ein Scheingeschäft (simuliertes Geschäft) liegt vor, wenn die Parteien einverständlich Erklärungen abgeben, die nicht die aus der Sicht eines objektiven Dritten als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen auslösen sollen. Beide Parteien sind sich als oeinig, dass sie an das simulierte Geschäft gar nicht gebunden sein wollen.
Scherzerklärung
Eine Scherzerklärung liegt vor, wenn die Erklärung für den objektiv-redlichen Erklärungsempfänger erkennbar nur zum Scherz und damit ohne Bindungswillen des Erklärenden abgegeben wurde.
Aus der Sicht eines objektiv-redlichen Erkärungsempfängers erkennbare Scherzerkärungen binden den Erklärenden nicht, sind somit ungültig. Aus der Sicht eines objektiv-redlichen Erkärungsempfängers nicht als Scherz erkennbare Scherzerklärungen binden den Erklärenden, der allerdings einen Erklärugsirrtum erlegen sein könnte.
Umgehungsgeschäft
Die Parteien wählen in der Absicht, gesetzliche Ge- oder Verbote zu umgehen, eine andere Rechtsform, mit der annähernd wirtschaftlich dasselbe Ergebnis erzielt wird, wie es das Ergebins beim ge- oder verbotenen Geschäft wäre. Im Gegensatz zum Scheingeschäft wollen die Parteien jedoch an das Umgehungsgeschäft gebunden sein.
Un-/Gültigkeit des Umgehungsgeschäftes beurteilen sich nach der Rechweite der umgangenen Norm.
Dritter erwirbt Rechte an der vom Scheingeschäft betroffenen Sache
Hat ein Dritter im Vertrauen auf das Scheingeschäft Rechte an der vom Scheingeschäft betroffenen Sache erworben, so kann ihm die Einrede des Scheingeschäftes, also die Einrede der absoluten Nichtigkeit des Scheingeschäftes von den Scheingeschäftspartnern nciht eingegengehalten werden.
Der Dritte kann sich (nach eigener freier Wahl) entweder auf die Ungültigkeit des Scheingeschäftes oder (bei Redlichkeit) auf die Gültigkeit des Scheingeschäftes berufen.