Polizeirecht
§ 1-76 PolG
§ 1-76 PolG
Kartei Details
Karten | 86 |
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Lernende | 31 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 24.06.2013 / 13.03.2025 |
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Betreten von Wohnungen § 31 (1) PolG
TBV
TAGZEIT:
- Schutz Einzelner/Gemeinwesen
- dringende Gefahr
- öffentl. Sicherheit/Ordnung
- erforderlich
NACHTZEIT
- Schutz Einzelner/ Gemeinwesen
- gemeine Gefahr/ schwere Gesundh.-gefahr/ Lebensgefahr
- öffentl. Sicherheit/ Ordnung
- erforderlich
Betreten gewerblicher Räume § 31 (6) PolG
TBV
- Erfüllung polizeilicher Aufgabe
RF
- Betreten
- zu den Geschäftszeiten
BSP
- Warenhäuser
- Läden
- Ausstellungsräume
Definition Dusu i.S.d. § 31 PolG
Durchsuchen ist das ziel-/zweckgerichtete Suchen nach Personen, Sachen oder Gefahrenstellen.
Durchsuchen von Wohnungen
TBV
- Tatsachenannahme, dass sich in Wohnung
Nr.1 Person die:
a) in Gewahrsam genommen werden darf
b) wiederrechtl. festgehalten wird
c) infolge Hilflosigk. an Leib/Leben gefährdet ist
Nr.2 Sache die:
- sichergestellt oder
- beschlagnahmt werden kann
Nachtzeitregelung § 31 (4) PolG
01.04. - 30.09.
21.00 - 04.00 Uhr
01.10. - 31.03.
21.000 - 06.00 Uhr
§ 31 (7) (8) PolG
- Anwesenheitsrecht Wohnungsinhaber
- Grundlage für Durchsuchung
- Rechtsbehelfbelehrung
> Widerspruch
> Fachaufsichtsbeschwerde
>Dienstaufsichtsbeschwerde
Sicherstellung § 32 PolG
Schutzmaßnahmen vgl. § 2 (2) PolG
- TBV + RF
- Unterrichtungspflicht
- Belange des Eigentümers
- Dauer der Sicherstellung
- Fundsachenregelung
§ 3 DVO PolG Verwahrungsregelung
§ 32 (1) PolG
TBV:
- Eigentümer/Gewahrsamsinhaber
- vor Verlust/Beschädigung
- der Sache schützen
- erforderlich
RF: Polizei kann Sache sicherstellen
Sache: § 90 BGB
Tiere: § 90 a BGB
§ 32 (2,3,4,5,) PolG
2. Der Eigentümer ist unverzüglich von der Sicherstellung zu unterrichten. (Nachforschungspflicht)
3.Bei der Verwahrung sind dn Belangen des Eigentümers Rechnung zu tragen. (Verwahrort/-art)
4. "Dauer der Sicherstellung"
Aufheben, wenn:
- Eigentümer es verlangt
- Schutz nicht mehr erforderlich
- spätestens nach 2 Wochen
5. Vorschrift findt auch auf Fundsachen Anwendung sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist.
Beschlagnahme § 33 PolG
(1) RF + TBV
(2) Bekanntgabe Grund/ Rechtsbehelfe
(3) Dauer der Beschlagnahme
(4) Verlängerung der Dauer
§ 33 (1) Nr. 1 PolG
TBV:
- erforderlich
- unmittelb. bevorst. Gefahr ODER eingetretene Störung
- öffenl. Sicherheit/ Ordnung
RF: Polizei kann Sache beschlagnahmen
§ 33 (1) Nr. 2 PolG
" gewahrsamssichernde Beschlagnahme"
TBV:
- Verhinderung missbräuchlicher Verwendung
- person in Gewahrsam genommen
RF: Polizei kann eine Sache beschlagnahmen
§ 33 (3,4,5) PolG
3. FORM
- Beroffenen>Grund & Rechtsbehelfe bekanntgeben
- auf verlangen Bescheinigung ausstellen
4. FRISTEN
- Beschlagn. aufheben, sobald Zweck erreicht
- max Dauer: 6 Monate
5. VERLÄNGERUNG
- würde bei Rückgabe Grund weiter/ wieder bestehen, kann um 6 Mo. verlängert werden (bis zu 2 Jahre)
- > Richtervorbehalt > Einziehung ( §34 PolG) anstreben
§ 37 PolG
Datenspeicherung ( alles was z.B. im Notizbuch niedergeschrieben wird)
§ 39 PolG
Datenabgleich mit polizeilichen Daten
- Personen-/ Sachfahndung zur Wahrnehmung pol. Aufgaben
- Vollauskunft bei § 6/7 PolG oder Tatsachen
Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeitsabgrenzung
> §§59,60 PolG
> besond. Zuständigkeit (zB. Art.104 GG Freiheitsentz. > Richtervorbehalt)
2. Örtliche Zuständigkeit >§§ 75,76 PolG
3. Erkennbarkeit
Marterielle Rechtmäßigkeit
1. Rechtsgrundlage > TBV + RV
2. Richtiger Adressat (§6-9PolG)
3. Entschließungs- und Auswahlermessen (§3PolG)
4. Verhältnismäßigkeit ( Geeignetheit, Mittel-Zweck-R, Mindesteingriff)
5. Formen & Fristen
Vollstreckung der Maßnahme
1. Liegt ein Verwaltungsakt vor? (§35LVwVfG+§18LVwVG)
2. Wirksamkeit VA (Formfreiheit §37(2), Bestimmtheit §37(1), Bekanntgabe §41(1), Wirksamkeit §43(1) LVwVfG)
3. VA vollstreckbar? §18, 2 LVwVG
- unanfechtbar
- Wid. keine aufschiebende Wirkg.( §§70(1), 74, 80(1), 80(2) Nr.2 VwGO)
>zuständige Vollstreckungsbehörde §4 LVwVG
4. Sonderfall > kein VA > Vollstreckung über § 8 PolG -Selbstvornahme/- Fremdvornahme/- UZW (Sofortvollzug)
Zwangsmittel
1. Auswahl richtiges Zwangsmittel §19 LVwVG
2. Zulässigkeit :
>Zwangsgeld / Zwangshaft §§23,24 LVwVG
> Ersatzvornahme § 25 LVwVG
3. UZW §§49(2), 52(4) PolG (+ §§2, 10 LVwVG) §50 PolG+VwV, §51 PolG+VwV, 52(1+2)+VwV, § 52(3)
4. Schusswaffengebrauch § 53/54 PolG + VwV beachte § 52 (3)
+ Prüfung Verhälnissmäßigkeit
Voraussetzung für Rechtmäßigk. der Amtsausübug
- sachliche Zuständigkeit - Aufgabenzuweisung §§1,2 PolG / - Zuständigkeitsabgrenzung §§59,60 PolG
- örtliche Zuständigkeit §§ 75,76 PolG
- Erkennbarkeit - Erfahrungswerte
- Beachtung von Formen und Fristen - Einzelmaßnamen §§ 26ff PolG
Aufgabenzuweisung
- Allgemeinauftrag § 1(1) S.1 PolG
- Staatschutzauftrag § 1(1) S.2 PolG
- Spezialauftrag § 1(2) PolG
- Tätigwerden für andere Stellen § 2(1) PolG
- Schutz privater Rechte §2(2) PolG
§1(1) S.1 PolG Allgemeinauftrag
Die POLIZEI hat die Aufgabe, von dem EINZELNEN & GEMEINWESEN GEFAHREN abzuwehren, durch die die öffentliche SICHERHEIT od. ORDNUNG bedroht wird, und STÖRUNGEN der öff. S./öff. O. zu beseitigen, soweit es im öffentlichen INTERESSE geboten ist.
Einzelner
= jede natürliche Person (alle Menschen von der Geburt bis zum Tod) & juristische Personen (rechtm. anerkannte Personenmehrheit > zB. eingetragene Vereine, Genossenschaften...)
Gemeinwesen
= alle Personen & Einrichtungen auf einem bestimmten politisch abgegrenzten Gebiet = Gemeinden, Landkreise, Bundesländer & BRD
Konkrete Gefahr
Der Eintritt eines Schadens ist nach praktischer Lebenserfahrung aufgrund objektiver Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit in nächster Zeit zu erwarten, wenn die Polizei nicht eingreift.
Unmittelbar bevorstehende Gefahr
Der Eintritt eines Schadens ist nach allgemeiner Erfahrung sofort oder in aller nächster Zeit als gewiss Anzusehen, falls nicht eingeschritten wird.
Erhebliche Gefahr
Sie droht dann, wenn ein bedeutsames Rechtsgut gefährdet ist oder wenn sich die Erheblichkeit aus Umfang oder Intensität des zu erwartenden Schadens ergibt.
Dringende Gefahr
Der baldige Eintritt eines ernsthaften Schadens an einem wichtigen Rechtsgut ist zu erwarten, falls die Polizei nicht einschreitet.
Öffentliche Sicherheit
Schutz elementarer Lebensgüter, der im Staat lebenden Menschen und dem Staate selbst, sowie Schutz der gesamten Rechtsordnung vor rechtwidrigen Angriffen.
Öffentliche Ordnung
= die Gesamtheit der ungeschriebenen Verhaltensregeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit.
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