Personenrecht 1 - Die natürliche Person
Bieri/Morand/Müller/Perren, Übungsbuch Personenrecht und Einleitungsartikel, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2015 Persönlichkeit im Allgemeinen, Beginn und Ende der Persönlichkeit, Verwandtschaft & Schwägerschaft, Heimat & Wohnsitz, Name
Bieri/Morand/Müller/Perren, Übungsbuch Personenrecht und Einleitungsartikel, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2015 Persönlichkeit im Allgemeinen, Beginn und Ende der Persönlichkeit, Verwandtschaft & Schwägerschaft, Heimat & Wohnsitz, Name
Kartei Details
Karten | 39 |
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Lernende | 15 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 19.01.2016 / 08.06.2024 |
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25. Wie sind Mutter und Tochter miteinander verwandt?
ZGB 20: in gerader Linie (direkte Abstammung) im 1. Grad (eine vermittelnde Geburt).
26. Wie sind Bruder und Schwester mit einander verwandt?
ZGB 20: in Seitenlinie (keine direkte Abstammung) im 2. Grad (2 vermittelnde Geburten; Schwester zu Mutter zu Bruder)
27. Wie sind Onkel und Nichte mit einander verwandt?
ZGB 20: in Seitenlinie (keine direkte Abstammung) im 3. Grad (drei vermittelnde Geburten; Nichte zu Mutter zu Grossmutter zu Onkel)
28. Was bedeutet Schwägerschaft?
"rechtliche" Verwandschaft zu den "natürlichen" Verwandten des Ehegatten oder eingetragenen Partners (ZGB 21 I).
29. Kann die Schwägerschaft wieder aufgehoben werden?
Nein. Die Schwägerschaft besteht auch nach Auflösung der Ehe fort (ZGB 21 II).
30. Wonach bestimmti sich die zivilrechtliche Heimat einer Person?
nach ihrem (öffentlich-rechtlichen) Bürgerrecht (ZGB 22 I & II)
31. Wo hat eine Person mit Doppelbürgerrecht ihre zivilrechtliche Heimat?
am Ort, wo sie ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat.
Mangels Wohnsitz befindet sich die Heimat an jenem Ort, dessen Bürgerrecht von der Person oder ihren Vorfahren zuletzt erworben wurde (ZGB 22 III).
32. Wo befindet sich der Wohnsitz einer Person?
am Ort, wo sich die Person mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält (ZGB 23 I)
33. Welche Tatbestandselemente setzt der Wohnsitzbegriff voraus?
objektiv: Aufenthalt ("bewohnbare" Infrastruktur)
subjektiv: Absicht des dauernden Verbleibens (andauernder Lebensmittelpunkt, für Dritte erkennbar)
34. Wie viele Wohnsitze kann eine Person gleichzeitig haben?
Nur einen (Grundsatz der Einheit des Wohnsitzes, ZGB 23 II). Bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bleibt der alte bestehen (ZGB 24 I).
35. Wann ersetzt der gewöhnliche Aufenthalt den Wohnsitz (im Zivilrecht)?
Nur wenn ein früherer Wohnsitz nicht nachweisbar ist oder wenn ein Wohnsitz im Ausland aufgegeben und in der Schweiz noch kein neuer begründet wurde (ZGB 24 II).
37. Wo hat ein minderjähriges Kind Wohnsitz?
Minderjährige haben einen unselbstständigen Wohnsitz am Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Sorge (nur Handlungsfähige können durch ihre Taten rechtliche Folgen bewirken).
Haben die Inhaber der elterlichen Sorge keinen gemeinsamen Wohnsitz, so wird dem Kind der Wohnsitz desjenigen zugeordnet, in dessen Obhut es steht (ZGB 25 I).
Ist der Minderjährige Bevormundet, so befindet sich sein Wohnsitz am Sitz der Kinderschutzbehörde (ZGB 25 II).
38. Nach welchen Bestimmungen erfolgt der Schutz des Namens?
Primär durch ZGB 29. Wenn ein Verhalten nicht unter ZGB 29 subsumiert werden kann, erfolgt eine Beurteilung nach den Regeln des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes (ZGB 28 ff.).
39. Wie kann der Name einer Person geändert werden?
Grundsatz: Unabänderlichkeit des Namens (Rechts-/Verkehrssicherheit)
Ausnahme: auf Antrag der entsprechenden Person, durch die Regierung des Wohnsitzkantons.
Voraussetzung: achtenswerte Gründe (ZGB 30 I), wobei alle objektiv relevanten Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind.
40. Welche zivilrechtlichen Vorgänge können zu einer Namensänderung führen?
- Geburt (Erhalt des Namens)
- Adoption
- Eheschliessung (seit 1.1.13 aber als Ausnahme; ZGB 160 I)
- Scheidung
- Namensänderung (ZGB 30 f.)
1. Wo ist das Recht der natürlichen Person geregelt?
ZGB 11 - 26
2. Was beinhaltet die Rechtsfähigkeit?
Fähigkeit, in den Schranken der Rechtsordnung Rechte (aktive Rechtsfähigkeit) und Pflichten (passive Rechtsfähigkeit) zu haben.
3. Wer ist rechtsfähig?
jede natürliche Person ist rechtsfähig (ZGB 11 I);
jede juristische Person ist rechtsfähig (ZGB 53), soweit es sich nicht um Rechte/Pflichten handelt, welche natürliche Eigenschaften des Menschen, wie Geschlecht, Alter, Verwandschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.
4. Was bedeutet Handlungsfähigkeit?
Fähigkeit, durch Handlungen Rechte und Pflichten zu erwerben, zu ändern oder aufzuheben (ZGB 12).
5. Wer ist handlungsfähig?
natürliche Personen, die volljährig und urteilsfähig sind (ZGB 13).
juristische Personen, sobald die nach Gesetz und Statuten unentbehrlichen Organe bestellt sind (ZGB 54).
6. Was beinhaltet die Handlungsfähigkeit?
Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit durch Rechtsgeschäfte rechtserhebliche Wirkungen herbeizuführen
Deliktsfähigkeit: Fähigkeit für Folgen des eigenen widerrechtlichen Handelns/pflichtwidrigen Unterlassens zivilrechtlich einstehen zu müssen.
pro memoria:
Die Deliktsfähigkeit setzt nur Urteilsfähigkeit voraus (ZGB 19 III). Geschäftsfähig ist nur, wer handlungsfähig, also urteilsfähig und volljährig ist.
7. Wer ist urteilsfähig?
Wer nicht infolge Kindesalters, geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände ausser stande ist, vernunftgemäss zu handeln (ZGB 16).
8. Was beinhaltet Urteilsfähigkeit?
Willensbildung: Sachverhalte und Zusammenhänge aufnehmen, verstehen, werten und vernünftige Schlussfolgerungen ziehen können und sich dadurch einen vernünftigen Willen zu bilden
Willensumsetzung: gemäss eigenem Willen handeln können.
9. Welche zivilrechtlichen Konsequenzen hat fehlende Urteilsfähigkeit?
Grundsatz: Handlungen des Urteilsunfähigen führen nicht zu rechtlichen Wirkungen.
Ausnahme: gesetzliche Ausnahmen
Bsp.: Das Kleinkind kann kein Kredit aufnehmen, weil ihm schon die Fähigkeit fehlt die Wirkungen seines Handlens abzuschätzen.
10. Wer ist Volljährig?
nur natürliche Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben (ab dem 18. Geburtstag).
11. Welche Rechtsfolge hat das Erreichen der Volljährigkeit?
Urteilsfähige natürliche Personen, werden mit der Volljährigkeit (18 Jahre) voll Handlungsfähig. Sie können alle Rechte und Pflichten in eigener Person erwerben, ändern oder aufheben.
urteilsunfähige natürliche Personen, bleiben auch bei Erreichung der Volljährigkeit handlungsunfähig.
12. Wer ist handlungsunfähig?
- Minderjährige (ev. beschränkt handlungsunfähig)
- Volljährige unter umfassender Beistandschaft
- Urteilsunfähige
13. Wodurch unterscheiden sich beschränkte Handlungsunfähigkeit und beschränkte Handlungsfähigkeit?
bei beschränkt Handlungsunfähigen ist die Urteilsfähigkeit gegeben aber die Volljährigkeit noch nicht (ZGB 19 II & III, 19c I).
Bei beschränkt Handlungsfähigen ist die Urteilsfähigkeit und die Volljährigkeit grundsätzlich gegeben (Handlungsfähigkeit), ihre Handlungsfähigkeit ist aber durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechts beschränkt (ZGB 19d).
14. Kinder sind grundsätzlich...
15. Was entspricht der Rechtsfähigkeit im Prozess...
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