Beschäftigung von ausländischen Mitarbeitern


Doris Vogler
Diese Karteikarten behandeln auf Berufslehre-Niveau die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmenden in der Schweiz. Sie konzentrieren sich auf Bewilligungsverfahren, Kantonswechsel, Familiennachzug und die Unterschiede zwischen EU/EFTA- und Drittstaatenbürgern. Besonders relevant sind die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern sowie die verschiedenen Bewilligungsarten wie Aufenthaltsbewilligung B, C, L und G. Diese Karteikarten sind ideal für Personalsachbearbeiter, die sich mit den komplexen Regelungen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte vertraut machen müssen.
Karten
13
Lernende
19
Sprache
Deutsch
Kategorie
BWL
Stufe
Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert
20.08.2013 / 20.10.2021

Lernkarten

Wann braucht ein Ausländer eine Bewilligung?

Wer in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält.

Welches System kennt die Schweiz bei der Zulassung von ausländischen Arbeitskräften?

Die Schweiz kennt ein duales System.

Erwerbstätige aus den EU/EFTA Staaten können vom Personenfreizügigkeitsabkommen profitieren. Aus allen anderen Staaten werden in beschränktem Ausmass lediglich gut Qualifizierte zugelassen.

Welche Faktoren werden beim Bewilligungsverfahren grundsätzlich unterschieden:

  • Ersmalige Erwerbstätigkeit
  • Angehörige von Drittstaaten oder EU/EFTA
  • Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel
  • Gütligkeit von Bewilligungen

Beschreibe den Verfahrensablauf bei Arbeitnehmenden aus Drittstaaten:

  1. Gesuchseinreichung:
    Der AG reicht die Gesuchsunterlagen bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ein. Je nach Kanton kann auch die Migrationsbehörde zuständig sein. Arbeitnehmende die der Visumspflicht unterstellt sind, haben zudem ein entsprechendes Einreisegesuch bei der für ihren Wohnort zuständigen schweiz. Auslandvertretung zu stellen.
     
  2. Prüfung (Kanton)
    Die kantonale Arbeitsmarktbehörde prüft die Gesuche, gestützt auf die ANAG-Weisung, und trifft einen Vorentscheid. Gesuche, die vom Kanton gutgeheissen werden, sind zusätzlich dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
     
  3. Prüfung (Bund) Inländervorrang
    Das BFM begutachtet die eingegangenen Gesuche nach gesamtschweizerischen Gesichtspunkten. Der Entscheid des BFM wird mittels Verfügung dem Arbeitgeber und bei den kant. Behörden bekannt gegeben und ist für den Arbeitgeber kostenpflichtig. Die Verfügung berechtigt nicht zur Einreise.
     
  4. Visumserteilung (falls erforderlich)
    Die kantonale Migrationsbehörde übermittelt, gestützt auf die Zustimmung des BFM, bei visumspftlichtigen Personen die Visumsermächtigung elektronisch an die Schweizer Vertretung im Ausland. Anschliessend kann das Visum dort abgeholt werden.
     
  5. Anmeldung 
    Die Arbeitnehmenden melden sich bis spätestens 14 Tage nach der Einreise bei der Einwohnerkontrolle an. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist erst nach der Anmeldung gestattet.

Welche Voraussetzungen vor der Anstellung eines Bürgers aus einem Drittstaat hat der Arbeitgeber zu beachten?

  • Inländervorrang
  • Orts- und berufsübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen
  • Kontingente
  • Angemessene Unterkunft

Welche Dokumente hat der Arbeitgeber dem Gesuch für Arbeitsbewilligung eines Bürgers aus einem Drittstaat beizulegen?

  • Kantonales Gesuchsformular
  • Kopie des offiziellen Reisedokumentes
  • NAchweis, dass im Inland Rekrutierungsbestrebungen unternommen worde sind
  • Arbeitsvertrag (Lohn- und Arbeitsbedingungen)
  • Lebenslauf mit Qualifikationsnachweis des neuen Arbeitnehmers
  • Bei Grenzgängern Wohnsitz- Niederlassungsbewilligung
  • Je nach Kanton noch weitere Dokumente

Nenne die Merkmale für Bewilligungen (Drittstaaten)

Aufenthaltsbewilligung B

  • Stellenwechsel bewilligungspflichtig
  • Berufswechsel bewilligungspflichtig
  • Kantonswechsel bewilligungspflichtig
  • Familiennachzug möglich
  • Quellensteuerbesteuerung

Grenzgängerbewilligung G

  • Stellenwechsel bewilligungspflichtig
  • Berufswechsel bewilligungspflichtig
  • Kantonswechsel bewilligungspflichtig
  • kein Familiennachzug, da tägliche oder wöchentliche Rückkehr an Wohnort in der Grenzzone des Auslandes
  • Quellenbesteuerung, sofern kein besonderes Abkommen zwischen Kantonen und dem Anreinerstaat besteht

Niederlassungsbewilligung C

  • Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel möglich
  • Familiennachzug
  • Keine Quellenbesteuerung

Kurzaufenthaltsbewilligung L

  • Stellenwechsel bewilligungspflichtig
  • Berufswechsel bewilligungspflichtig
  • Kantonswechsel bewilligungspflichtig
  • Familiennachzug möglich
  • Quellenbesteuerung

 

Nenne die Rechte, welche die Bürger der EU in der Schweiz und die Schweizer in der EU haben sollen:

  • Geografische und berufliche Mobilität
  • Gleche Arbeitsbedingungen
  • Koordinierter Versicherungsschutz
  • Gegenseitige Diplomannerkennung
  • Familliennachzug
  • Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
  • Ohne Ewerbstätigkeit im Land wohnen
  • Unter gewissen Umständen land erwerben 

In welche vier Gruppen kann man die EU/EFTA Staaten einteilen?

  1. Die alten EU/EFTA Staaten sowie Malt und Zypern:
    Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Oesterreich, Portugal, Schweden, Spanien, Malt und Zypern
     
  2. EFTA-Staaten:
    Island, Norwegen und Fürstentum Liechtenstein
     
  3. 1. Ostererweiterung (EU-8-Länder):
    Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn
     
  4. 2. Ostererweiterung:
    Bulgarien, Rumänien + Kroatien

Was sagt das Protokoll II zum Freizügigkeitsabkommen?

Staatangehörige von Bulgarien, Rumänien und Kroatien können visumsfrei in die Schweiz einreisen und sich bis zu drei Monaten dort aufhalten. Für längere Aufenthalte ist immer eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung erforderlich, die bei der zuständigen kant. Migrationsbehörde beantragt werden muss. Für die Einreise genügt in jedem Fall ein gültiger Reisepass oder Personalausweis.

Welche Übergangsregelung gelten voraussichtlich für bulgarische, rumänische und kroatische Staatsangehörige?

Der erste Stellenantritt ist bewilligungspflichtig. Das heisst, der Arbeitgeber muss ein Beschäftigungsgesuch einreichen. Das Gesuch wird arbeitsmarktlich überprüft. Geprüft wird; Inländervorrang, orts- und branchenübliche Lohn- Arbeitsbedingungen eingehalten, Zulassung ist kontingentiert.

Nenne die Merkmale für die wichtigsten Bewilligungsarten für Bürger aus der EU/EFTA:

Aufenthaltsbewilligung B

  • Stellen- Berufs- Kantonswechsel ohne Bewilligung möglich
  • Familiennachzug möglich
  • Quellenbesteuerung

Aufenthaltsbewilligung C / Niederlassung

  • Stellen- Berufs- und Kantonswechsel ohne Bewilligung möglich
  • Familiennachzug möglich
  • Ordentliche Versteuerung

L / Kurzaufenthaltsbewilligung

  • Stellen- Berufs- und Kantonswechsel ohne Bewilligung möglich
  • Familiennachzug möglich
  • Quellenbesteuerung

G / Grenzgänger

  • Stellen- und Kantonswechsel ohne Bewilligung möglich
  • Kein Familiennachzug, da tägliche oder wöchentliche Rückkehr an Wohnort in der Grenzzone
  • Quellenbesteuerung sofern kein Abkommen

Welche Faktoren werden beim Bewilligungsverfahren grundsätzlich unterschieden:

  • erstmalige Erwerbstätigkeit
  • Angehörige von Drittstaaten oder EU/EFTA
  • Stellen-,Berufs- und Kantonswechsel
  • Gültigkeit von Bewilligung

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