Patientenbetreuung DA_2015
Hier werden die BiPla LZ der DA`s bearbeitet
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Kartei Details
Karten | 10 |
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Lernende | 80 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Medizin |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 23.01.2015 / 03.10.2023 |
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1.1.1 a) beschreibt die Grundprinzipien im telefonischen Umgang mit den Patientinnen.
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Atmen Sie kurz durch und lächeln Sie, bevor Sie abnehmen (lächeln vermittelt auch am
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Telefon Sympathie).
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Nehmen Sie das Telefon nach dem 3. Klingelton ab.
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Melden Sie sich korrekt mit der Praxis und dem eigenen Namen.
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Notieren Sie den Namen/Firma der anrufenden Person sofort (nachfragen oder buchstabieren
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lassen ist durchwegs erlaubt).
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Unterbrechen Sie das Gespräch nicht, lassen Sie den Kunden ausreden.
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Verabschieden Sie den Kunden immer mit dem Namen.
1.2.2 a) erledigt beim Eintritt einer neuen Patientin die notwendigen administrativen und
anamnestischen Massnahmen.
Jeder neue Kunde / Patient muss Anmeldeformular ausfüllen. Es beinhaltet:
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Alle Personalien
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Gesundheitsfrageboten (für die Anamnese = Krankenvorgeschichte)
Bei der Anamnese wird der Kunde nach Allgemeinerkrankungen und über Beschwerden im Zahn-Mund-Kieferbereich befragt.
WICHTIG: eine DA MUSS über die Fragen Bescheid wissen und dem Patienten Auskunft geben und Begriffe erklären können!!
Unbedingt Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen -> im Zweifelsfall Ausweis verlangen! Kunden über Weiterverarbeitung der Daten informieren -> Einhaltung Datenschutzvorschriften!
WICHTIG: Bei vielen Allgemeinerkrankungen liegt ein Zusammenhang zum Zahn-Mund-Kieferbereich vor!
Bspw. Blutungsneigung bei Gerinnungsstörung (Antikoagulation), Endokarditisrisiko bei Entzündungen im Mundbereich, etc. S. Skript S. 36
1.3.1 a) beschreibt die besonderen Grundbedürfnisse von älteren, behinderten und ängstlichen
Patientinnen und von Kindern.
Ältere Patienten:
- beibehalten der Mundhygiene durch engmaschige Kontrollen und Hilfe bei der MH
- als DA ruhig, sachlich und tolerant bleiben
- Patienten direkt ansprechen (NICHT BEGLEITPERSON!!)
- langsam und deutlich sprechen
- genügend Zeit einplanen
- Hilfe anbieten (Rücktransport, beim Gehen, Hinsetzen,…)
- Informationen schriftlich in grosser Schrift abgeben
- …
Behinderte Patienten
- Selbständigkeit wahren
- entsprechende Behandlungsräume aussuchen (Rollstuhlbefahrbarkeit, Grösse)
- genügend Zeit einplanen
- Hilfe anbieten -> allenfalls spezielle Hilfsmittel wie Kissen, etc.
- beibehalten der Mundhygiene durch engmaschige Kontrollen und Hilfe bei der MH
- …
Ängstliche Patienten:
- Angst ernst nehmen
- genügend Zeit einplanen
- Patienten nicht zu lange warten lassen
- beruhigender, aufmunternder Zuspruch
- wenn gewünscht alles genau erklären
- Bestärkung bei kleinen Erfolgen
- allenfalls spez. Medis (Bachblüten, Spagyrik,…)
- Stoppzeichen vereinbaren und daran halten!
- …
Kinder:
- genügend Zeit einplanen
- Adressatengerechte Sprache (mit einer Siebenjährigen nicht so sprechen wie mit einer Dreijährigen)
- An Abmachungen halten, nichts versprechen, was man nicht halten kann, keine Lügen
- Stoppzeichen vereinbaren und daran halten!
- erst erklären, dann zeigen, dann anwenden
- …
1.3.2 a) stellt die wichtigsten Probleme im Zusammenhang mit der Behandlung von älteren
Menschen dar: z.B. Blutverdünnung, Abschirmung, beginnende Demenz.
Typische Erkrankungen im Alter sind:
-
Diabetes (Chronische Parodontitis, Bakteriämie)
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Gefässkrankheiten (Antikoagulation, kann zu starken Blutungen kommen)
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Herz-Kreislauferkrankungen (allenf. Endokarditisprophylaxe, schlechte Wundheilung, Parodontitis,…)
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Tumore etc. (erhöhtes Infektionsrisiko aufgrund geschwächtem Immunsystem)
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Asthma, Bronchitis (Atemnot)
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Krankheiten des Nervensystems (Starke Medis, ACHTUNG auf Kreislauf)
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Rheuma, Arthrose (Herdabklärung, allenf. Abschirmen)
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Demenz (Stimmungsschwankungen, Aggressivität, Passivität,
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Viele ältere Patienten müssen viele Medikamente aufgrund bspw. obengenannter Erkrankungen einnehmen. Diese können einen negativen Einfluss auf die Mundgesundheit haben (bspw. Verringerung des Speichelflusses). Ausserdem ist auch ein Problem, dass die motroischen Fähigkeiten im Alter abnehmen -> schlechtere Prophylaxe -> mehr Karies
1.4.1 a) erklärt die verschiedenen möglichen zahnmedizinischen Notfallsituationen in einer
Zahnarztpraxis.
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Zahnschmerzen (Hyperämie, Pulpitis, Alveolitis, Periodontitis,…)
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Schwellung (Abszess, Dentitio difficilis, Prothesendruckstelle)
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Funktionelle Störung (Funktionsstörungen des Kauorgans)
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Kosmetischer Defekt (Eigener Zahn; Füllungsfraktur, Provisorium, Prothese)
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Komplikationen nach chir. Eingriff (Nachblutungen, Schwellungen/Schmerzen)
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Zahnunfall (Starke Blutung, Hirnerschütterung, Bleibende Zähne div., Milchzähne div.)
1.4.2 a) stellt die verschiedenen möglichen allgemeinmedizinischen Notfallsituationen in einer
Zahnarztpraxis dar.
Herz-/ Kreislaufstillstand
Hirnschlag
Herzinfarkt
Allergische Reaktion I und II
Hyperventilation
Asthmaanfall
Vasovagale Synkope (Kollaps)
Epilepsie
Hypoglykämie
Vena-cava-Kompressionssyndrom
Intoxikation
Aspiration
1.4.3 a) beschreibt die Einrichtungen und die Aufgaben der lokalen Rettungszentrale und des
Toxikologischen Instituts (Toxzentrum Zürich).
Rettungszentrale:
Tel. 144, die Hauptaufgabe eines qualifizierten Rettungsdienstes ist die medizinische Erstversorgung aller lebensbedrohlichen Krankheiten und Verletzungszustände am Notfallort und während des Transportes. Damit ist viel Verantwortung verbunden.
Die lebensrettenden medizinischen Massnahmen müssen so rasch wie möglich einsetzen und
haben das Ziel, die Vitalfunktionen (Bewusstsein, Atmung und Kreislauf) des Patienten vor dem
Transport wiederherzustellen und zu stabilisieren.
Toxzentrum
Tel. 145, gesamtschweizerische Informationsstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit toxischen
Gefährdungen. Im Vordergrund steht dabei die Beratung bei akuten Vergiftungsnotfällen. Die Ärztinnen und Ärzte im telefonischen Notfalldienst beurteilen von Fall zu Fall das Risiko und empfehlen die geeigneten Massnahmen und die Art der Therapie. Das Tox-Zentrum gibt täglich 24 Stunden unentgeltlich ärztliche Auskunft bei Vergiftungsfällen und Vergiftungsverdacht.
1.5.2 a) verwendet die theoretischen Grundlagen zur Schweigepflicht beim Erstellen eines
theoretischen Arztzeugnisses in Form eines Arbeitsblattes an.
Ein ärztliches Zeugnis ist aus juristischer Sicht eine Urkunde- es muss wahrheitsgemäss erstellt werden. Die Ausstellung von Gefälligkeitszeugnissen ist unzulässig. Es dient dem AN zur Erfüllung seiner Nachweispflicht (bspw. dass er wirklich krank war), dem AG dient es zur Kontrolle der Arbeitsverhinderung und zur Information (Grad der Arbeitsverhinderung,…).
Um das Berufsgeheimnis zur wahren wird das Arztzeugnis NUR dem Patienten ausgestellt (keine Informationen an AG, ausser mit EINWILLIGUNG PAT.!!!). Der Patient muss das Zeugnis dem AG weiterleiten, nicht wir!
Folgende Angaben beinhaltet das Arztzeugnis:
Adresse des Zahnarztes, Titel: Arbeitszeugnis, Personalien des Patienten, Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Grad der Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit in Folge Unfall oder Krankheit, Datum, Unterschrift des Zahnarztes (eine DA darf das Zeugnis NICHT unterschreiben!)
WICHTIG: Anagben zum medizinischen Befund und zu allfälliger Behandlung darf das Arztzeugnis aus datenschutzgründen nicht enthalten (besonders schützenswerte Personendaten!)
1.5.1 a) beschreibt die ärztliche Schweigepflicht, deren gesetzliche Grundlagen und die
übergeordneten Bestimmungen des Datenschutzes. K2
Die ärztliche Schweigepflicht, oft auch als „Arztgeheimnis“ bezeichnet, beinhaltet die Pflicht der Ärzte, der Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihrer Hilfspersonen, Informationen, die ihnen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anvertraut worden sind, oder die sie bei deren Ausübung wahrgenommen haben, geheimzuhalten. Zuwiderhandlung wird auf Antrag mit Gefängnis (drei Tage bis drei Jahre) oder Busse bestraft.
Art. 321 des Strafgesetzbuches, StGB, schützt nicht den Arzt, sondern die Persönlichkeitssphäre des Patienten. Aus diesem Grund sollte besser von Patientengeheimnis als von Arztgeheimnis gesprochen werden.
Das Berufsgeheimnis ergibt sich bereits aus dem Arbeitsvertrag:
Die Arbeitnehmerin hat aufgrund ihrer Treuepflicht alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber schaden könnte. Schon auf Grund dessen ist sie gehalten, Vertrauliches der Patienten nicht auszuplaudern.
Datenschutzgesetz:
Das Datenschutzgesetz erfasst alle Angaben, die Aufschluss über eine bestimmte Person geben. Daten über die Gesundheit (z. B. Aufzeichnungen über den Verlauf einer Behandlung, Symptombeschreibung, Diagnosen, Röntgenbilder usw.) sind besonders schützenswerte Personendaten, deren Bearbeitung eines speziellen Schutzes bedarf. Das Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten durch natürliche3 und juristische4 Personen sowie Bundesorgane.
Es betrifft sämtliche Personen, deren Beruf oder Arbeit die Kenntnis besonders schützenswerter Personaldaten erfordert.
Beispiele: Zahnärzte, Zahntechniker, Versicherungen, Krankenkassen usw.
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