Organisation Lebensmittelsicherheit Teil 3
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Kartei Details
Karten | 7 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 30.05.2016 / 30.05.2016 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Nenne die Gründe für eine Beschlagnahme von Waren bei der Inspektion und wie damit verfahren wird
- wenn Konsumenten gesundheitlich gefährdert sind
- wenn Ware offentsichtlich verdorben ist
- wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden
die beschlagnahmten Objekte werden gekennzeichnet und unter Siegel gelegt, wenn nötig werden sie amtlich verwahrt. Sie können auch verwertet oder beseitigt werden.
Wie wird verfahren, wenn Massnahmen bei Herstellungsverfahren, Räumen, Einrichtungen bei einer Inspektion verfügt werden
- Benützungsverbot (Herstellungsverfahren, Schlachtung, Benützung von Räumen etc. für bestimmte Zeit verbieten)
wenn Gesundheitsgefährdung ausgeht - Betriebsschliessung
wenn öffentliche Gesundheit unmittelbar in erheblichem Masse gefährdert
Aus welchen Teilen besteht ein Beanstandungsverfahren nach Inspektion
- Feststellung des SAchverhalts
(allfällige Analyseergebnisse) - Beanstandung
(in welchen Punkten nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen) - Verfügung von Massnahmen
(Mängel beheben, Massnahmen mit günstigsten Kosten-Wrikusamkeits-Verhältnis, Fristen) - Gebühren
nur für Kontrollen mit Beanstandungen - Strafanzeige, Verwarnung
in leichten fällen verwarnung - Rechtsmittelbelehrung
Frist und bei welcher Stelle Einspreache oder Beschwerde
welche zwei Rechtsmittelverfahren sehen die kantonalen Bestimmungen und das Lebensmittelgesetz vor mit Beschreibung
- Einspracheverfahren
innert 5 Tage, dann gehts an Lebensmittelinspektor und Entscheid wiederum mit Verfügung zurück - kantonale Beschwerdeverfahren
damit die zweite Verfügung anfechten innert 10 Tagen, Beschwerdeinstanz legt kantonales Verwaltungsrecht fest
wo sind Verstösse gegen das Lebensmittelrecht aufgeführt
Strafbestimmungen des Beundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
schwere Verstösse, welche Gesundheitsschäden zur Folge haben können, werden als Vergehen geahndet, leichtere Verstösse als Übertretungen
Art. 47 Vergehen beschreiben
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wer vorsätzlich
Nahrungsmittel ode4r Genussmittel oder Gebrauchsgegenstände
so herstellt, behandelt, lagert, transporteirt oder abgibt, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährdern
gesundheitsgefährdernde Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ein- oder ausführt
Handelt der Täter gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Art. 48 Übertretungen beschreiben
Mit B uss bis zu 40'000 CHF, wer vorsätzlich