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Organisation Lebensmittelsicherheit Teil 3

GVG

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Kartei Details

Karten 7
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 30.05.2016 / 30.05.2016
Lizenzierung Keine Angabe
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Nenne die Gründe für eine Beschlagnahme von Waren bei der Inspektion und wie damit verfahren wird

  • wenn Konsumenten gesundheitlich gefährdert sind
  • wenn Ware offentsichtlich verdorben ist
  • wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden

die beschlagnahmten Objekte werden gekennzeichnet und unter Siegel gelegt, wenn nötig werden sie amtlich verwahrt. Sie können auch verwertet oder beseitigt werden.

Wie wird verfahren, wenn Massnahmen bei Herstellungsverfahren, Räumen, Einrichtungen bei einer Inspektion verfügt werden

  • Benützungsverbot (Herstellungsverfahren, Schlachtung, Benützung von Räumen etc. für bestimmte Zeit verbieten)
    wenn Gesundheitsgefährdung ausgeht
  • Betriebsschliessung
    wenn öffentliche Gesundheit unmittelbar in erheblichem Masse gefährdert

Aus welchen Teilen besteht ein Beanstandungsverfahren nach Inspektion

  • Feststellung des SAchverhalts
    (allfällige Analyseergebnisse)
  • Beanstandung
    (in welchen Punkten nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen)
  • Verfügung von Massnahmen
    (Mängel beheben, Massnahmen mit günstigsten Kosten-Wrikusamkeits-Verhältnis, Fristen)
  • Gebühren
    nur für Kontrollen mit Beanstandungen
  • Strafanzeige, Verwarnung
    in leichten fällen verwarnung
  • Rechtsmittelbelehrung
    Frist und bei welcher Stelle Einspreache oder Beschwerde

welche zwei Rechtsmittelverfahren sehen die kantonalen Bestimmungen und das Lebensmittelgesetz vor mit Beschreibung

  • Einspracheverfahren
    innert 5 Tage, dann gehts an Lebensmittelinspektor und Entscheid wiederum mit Verfügung zurück
  • kantonale Beschwerdeverfahren
    damit die zweite Verfügung anfechten innert 10 Tagen, Beschwerdeinstanz legt kantonales Verwaltungsrecht fest

wo sind Verstösse gegen das Lebensmittelrecht aufgeführt

Strafbestimmungen des Beundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

schwere Verstösse, welche Gesundheitsschäden zur Folge haben können, werden als Vergehen geahndet, leichtere Verstösse als Übertretungen

Art. 47 Vergehen beschreiben

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wer vorsätzlich

Nahrungsmittel ode4r Genussmittel oder Gebrauchsgegenstände

so herstellt, behandelt, lagert, transporteirt oder abgibt, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährdern

gesundheitsgefährdernde Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ein- oder ausführt

 

Handelt der Täter gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Art. 48 Übertretungen beschreiben

Mit B uss bis zu 40'000 CHF, wer vorsätzlich