Ordner Vorsorge
1. 2. 3. Säule
1. 2. 3. Säule
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Flashcards
Wer ist alles in der ersten Säule versichert?
- Alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
- Alle natürlichen Personen mit Erwerbstätigkeit in der CH
- Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft tätig sind
- Personen, welche im Ausland von einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt werden, können die obligatorische Versicherung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber freiwillig weiterführen
Wann beginnt die AHV Beitragspflicht? Wann Endet sie?
Beginn:
-Für alle Erwerbstätigen ab 1 Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres ansonnsten
- ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
Ende:
- bei Ereichung de ordentlichen Rentenalters 65/64 neu bis 70
Leistungen der IV:
Eingliederungsmassnahmen:
medizinische/berufliche/schulische
Invalidenrente:
1/4 1/2 3/4 1/1 Rente
Invalidenkinderrente
Hilflosenentschädigung
Berechnung AHV Rente verheiratet 2 Kinder mit 2 Jahren Altersunterschied. Bezug Rent 1 Jahr zum voraus. Mann ist noch nicht rentenberechtigt.
807`300 eigenes ungeteiltes Einkommen
1`030`115 Aufwertung mit Faktor erster IK Eintrag
24`527 aufgewertete Einkommenssumme geteilt durch Beitragsdauer 42 Jahre
Erziehungsgutschriften: (bis 16 Jahre)
Anzahl Jahre x dreifache Minimalrente
---------------------------------------------------- :2
Beitragsdauer
(16+2)x(3x14040)
--------------------------- :2 = CHF 8`949
42
24`527 aufgewertete Einkommenssumme geteilt durch die Beitragsdauer
8`949 Erziehungsgutschrift
33`476 Total
34`800 aufgerundet auf nächst höheren Skalawert
1`612 ungekürzte AHV Rente
110 abzüglich Kürzung 1 Jahr 6.8%
1`502 gekürzte Altersrente
Berechnungen der AHV Renten verheiratet. Gleiche Berechnung ausser:
- ungeteiltes Einkommen vor Ehe
- geteiltes Einkommen während der Ehe je 50% dem anderen Partner zuteilen
Plafonierungsformel:
Rente der Frau x 150% der max. Rente
----------------------------------------------------- = Rente Frau
Rente Frau + Rente Mann
Rente Mann x 150% der max. Rente
-------------------------------------------------
Rente Mann + Rente Frau
- jeweilige Kürzungen aufgrund Vorbezug werden gleich anschliessend abgezogen
1. Säule Zweck?
2. Säule Zweck?
3. Säule Zweck?
1. Existenssicherung
2. Sicherung der gewohnten Lebenshaltung
3. Zusatzbedarf
Mögliche Rechtsformen bei 2. Säule
- Einrichtung des öffentlichen Rechts
- Genossenschaft
- Stiftung
- Registrierte
- Freiwillige
- Patronale
Risikoträger BVG
- Autonome PK
Alter, Invalitität, Tod, Kapitalanlagen, Austritt, Verwaltung
- HalbautonomePK
Übernahme einzelner Risiken, übrige Risiken über Kollektivversicherung gedeckt, häufigste Aufteilung -Sparteil - Risikoteil
-Vollversicherung
Spar + Risikoteil über Kollektivvers.
- BVG Obligatorisch versichert ab?
- BVG freiwilig versichert ab?
Eintrittschwelle CHF 21`060.00
Freiwillig:
- Selbsständige
-Ebenso können sich Arbeitnehmende, die im Dieste mehrerer Arbeitgeber stehen und bei diesen zusammen einen Lohn von mehr als CHF 21`060.00 erziehlen, bei einer Auffangeinrichtung oder bei einem Arbeitgeber freiwillig versichern lassen, sofern es das Reglement vorsieht.
Leistungsprimat:
Altersleistungen und Beiträge werden aufgrund des versicherten Lohnes definiert
Beitragsprimat:
Alterleistungen und Beiträge werden aufgrund der einbezahlten und augezinsten Beiträge errechnet/umgewandelt.
WEF mit mitteln aus der 2. Säule.
Die Mittel dürfen verwendet werden für (ART 1 WEF) :
- Erwerb und Erstellung von Wohneigentum
- Beteiligung an Wohneigentum
- Rückzahlung von Hypothekardarlehen
(Darf die Mittel nur für ein Objekt verwenden)
Eigenbedarf (Art. 4 WEFV)
- Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an Ihrem Wohnsitz oder an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
- Wenn die versicherte Person nachweist, dass die Nutzung vorübergehend nicht möglich ist, so ist die Vermietung vorübergehend zu^lässig
WEF Vorbezug Art 30.
- Mindestbetrag CHF 20`000.00 und höchstens die aktuelle FZ Leistung
- ab Alter 50 ist der höchstbetrag für einen Bezug:
- die im Alter 50 ausgewiesene FZ Leistung oder die Hälfte der FZ Leistung im Zeitpunkt des Bezuges (das höhre kann bezogen weden)
- Alle 5 Jahre möglich
- Auszahlung muss innerhalb von 6 Monaten erfolgen
- Ein Vorbezug wird der Steuerverwaltung gemeldet und demzufolge besteuert.
- Rückzahlung min. CHF 20`000.00 oder gemäss Reglement, Steuerrückforderung verjährt nach 3 Jahren.
- Ehegatte muss schriftl. zustimmen
WEF 2. Säule Verpfändung
- grundsächlich kein Mindestbetrag / keine Leistungsreduktion
- aktuelle FZ Leistung / Begrenzung Alter 50 wie bei Vorbezug.
- Zustimmung des Pfandgläubigers für:
- Barauszahlung der FZ Leistung
- Auszahlung der Vorsorgeleistung
- Übertrag eines Teils der Vorsorgeeinrichtung infolge Scheidung auf eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten.
Verweigert der Pfandgläubiger die Zustimmung, muss die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag sicherstellen.
2. Säule Rentenbezug Vorteile:
- Lebenslanges Einkommen
- hoher Umwandlungssatz
- Langleberisiko abgesichert
- keine direkte Anlagetätigkeit
- keine unmittelbareb Anlagerisiken
- keine Vermögenssteuer
2. Säule Rentenbezug Nachteile
- Wittwenrente nur 60% der Altersrente
- EK Besteuerung zu 100%
- Kein Cash, nur Rente
- keinen Einfluss auf Rendite
- Keine "Rückgewähr" nach Ableben des Ehepartbers
- Kein Inflationsschutz
2. Säule, Vorteile 100% Kapitalbezug
- Sofort Kapital zur Verfügung
- Besteuerung zu reduzierten Sätzen
- Todesfall: Kapital im Nachlass
- Zuwendungen zu Lebzeiten
- Anlagetätigkeit und Anlagestrategie frei wählbar
- Kapital profitiert vom Kapitalmarkt
2. Säule, Nachteil 100% Kapitalbezug
- Kunde trägt direktes Anlagerisiko
- Langleberisiko nicht gedeckt
- Kapital wird als Vermögen versteuert
- Verlust zukünftiger Ansprüche an die Vorsorgeeinrichtung (Verteilung freie Mittel)
Maximal versicherbarer Lohn nach BVG
842'400
Grundsätze der beruflichen Vorsorge
- Angemessenheit
- Gleichbehandlung
- Planmässigkeit
- Versicherungsprinzip
- Mindestalter für Altersrücktritt
Ein Vorsorgeplan gillt als angemessen wenn:
- die reglementarischen Leistungen 70% des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohnes nicht übersteigen
- die gesammten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer 25% aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne nicht übersteigen (selbständige Beiträge nicht mehr als 25%)
- Bei Löhnen über dem oberen Grenzbetrag (84`240) die Leistungen aus BVG und AHV 85% den letzten versicherbaren AHV Lohn oder Einkommen nicht übersteigen
1. BVG Revision (Jahr)
2006 --> erst eine
Angemessenheit vorzeitiger Altersrücktritt
- Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement vorsehen, dass sich Versicherte bei einem vorzeitigen Altersrücktritt in die vollen regelemtarischen Leistungen einkaufen können, um Kürzungen infolge vorzeitigem Altersrücktritt ganz oder teilweise ausgleichen.
- in diesem Fall dürfen bei Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leist0ungsziel um höchstens 5% überschritten werden.
Planmässigkeit
- die verschiedenen Leistungen
- die Art der Finanzierung
- die Anspruchsvoraussetzung
- die unterschiedlichen Vorsorgepläne
- die Versicherungskollektive, für welche die unterschiedlichen Pläne gelten
- Die Vorsorgepläne müssen sich auf Parameter stützen, die nachfraglich anerkannten Grundsätzen festgelegt werden.
Versicherungsprinzip
Das Versicherungsprinzip ist eingehalten, wenn min. 6% aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalitität bestimmt sind. (massgebend aller Beiträge für alle Kollektive und Pläne eines Arbeitgeber.)
--> Ausnahme: Vorsorgeeinrichtungen welche nur die ausseronbligatorische Vorsorge betreiben können aufgrund Gesundheitsprüfung die Risiken Tod und Invalidität ablehnen und nur Altersguthaben anhäufnen.
Mindestalter für Altersrücktritt
ab 58 J
Frühere Altersrücktritte sind zulässig:
- betrieblichen Restrukturierungen
- bei Arbeitsverhältnissen, in denen frühere Altersrücktritte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgesehen sind.
Einkauf
- Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen
- Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innert der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.
- Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um:
- - Das Guthaben in der Säule 3a, soweit es die jährlich aufgezinsten Maximalbeträge übersteigen.
- - Freizügigkeitsguthaben, welche trotz den Bestimmungen des FZG nicht in die Vorsorgeeinrichtung eingebracht wurden.
Sonderfälle bei Einkauf in die PK
- Für Personen, welche aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der CH angehört haben, darf in den ersten 5 Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20% des reglementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten.
- nach Ablauf der fünf Jahre muss die Vorsorgeeinriochtung dem Versicherten ermöglichen, sich in die vollen reglemtarischen Leistungen einzukaufen.
Begrenzung des versicherten Lohnes
- max. das 10 fache des oberen Grenzbetrages
- findet auch Anwendung wenn mehrere Vorsoreverhältnisse bestehen.
- Für Versicherte, die am 1. Januar 2006 das 50. Altersjahr vollendet haben, gilt bei zu diesem Zeitpukt bestehenden Vorsorgeverhälnissen die Begrenzung des versicherbaren Lohnes oder des Einkommens nicht für die Risiken Tod und Invalidität.
BVG Einkäufe
-
Aus Einkäufen resultierende Leistungen dürfen innert drei Jahren nicht in Kapitalform bezogen werden. - Nach einem Vorbezug zur Finanzierung von Wohneigentum WEF sind Einkäufe erst nach Rückzahlung des des Vorbezugs zulässig
- Einkaufssumme reduziert sich um allfällige Guthaben bei FZ Einrichtungen + Säule 3a (gemäss Tabelle BSV)
- Zuzüger aus Ausland: jährl. Einkaufssumme in den ersten 5 Jahren auf 20% des versicherten Einkommen p.a. beschränkt.
- Ausgenommen von jeder Beschränkung sind Wiedereinkäufe nach Ehescheidungen.
Besonderheiten Kapitalbezug 1. BVG Revision
Recht auf Kapitalbezug von einem viertel des Altersguthaben (Obligatorium)
Vorzeitiger Kapitalbezug (2. Säule) infolge Aufnahme einer Selbständigkeit
Zwischen Bestätigung der AHV und dem Gesuch um Auszahlung darf max. 1 Jahr verstreichen.
UVG obligatorisch versicherte Personen
- alle in der CH beschäftigten Arbeitnehmer inkl. Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre usw. bis zu einem Lohnbestandteil bis CHF 126`000.00
- Teilzeitbeschäftigte oder mitarbeitende Fam. angehörige sofern ein Barlohn bezogen wird oder AHV Beiträge entrichtet werden.
UVG freiwillig versichrte Personen
- in der CH wohnhafte selbständigerwerbende (mitarbeitende Fam. Angehörige ohne Barlohn)
- Beiträge abgestuft nach Gefahrenklassen 1-6
UVG was ist versichert
- Berufsunfälle
- Berufskrankheiten
- Unfallähnliche Körperschädigungen --> Knochen brüche, Verrenkungen usw.
Ein Unfall ist ein Ereignis welches:
- plötzlich
- unerwartet/unbeabsichtigt
- von aussen
- schädigend
- ungewöhnlich
auf die versicherte Person einwirkt
- BU /NBU 8h Pro Woche