OR /ZPO

Bewirtschaftung

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Allemand
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Droit
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Autres
Créé / Mis à jour
07.11.2026 / 07.11.2026

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Wie hängen OR und ZGB zusammen, wie ist das OR gegliedert und was bedeuten objektives Recht, subjektives Recht und Rechtssubjekt?

OR und ZGB:

  • Das OR ist formell der fünfte Teil des ZGB, besitzt aber eine eigene Artikelnummerierung.

  • Das OR gilt seit 1883; die revidierte Fassung von 1911 bildet die heutige Grundlage.

  • Art. 7 ZGB verbindet die allgemeinen Bestimmungen des OR mit den übrigen zivilrechtlichen Verhältnissen.

  • Auch die Einleitungsartikel des ZGB (Art. 1–10 ZGB), der Persönlichkeitsschutz (Art. 27 ff. ZGB) und das Recht der juristischen Personen (Art. 52 ff. ZGB) sind für obligationenrechtliche Verhältnisse relevant.

Fünf Abteilungen des OR:

  1. Allgemeine Bestimmungen (OR AT).

  2. Einzelne Vertragsverhältnisse.

  3. Handelsgesellschaften und Genossenschaft.

  4. Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung.

  5. Wertpapiere.

Die Abteilungen 2–5 bilden den Besonderen Teil (OR BT).

Objektives Recht:
Gesamtheit aller geltenden Rechtsnormen. Rechtsquellen sind Gesetzesrecht, Gewohnheitsrecht und Richterrecht.

Subjektives Recht:
Konkretes Recht, das einem einzelnen Rechtssubjekt aufgrund der Rechtsordnung zusteht.

Rechtssubjekte:
Träger von Rechten und Pflichten:

  • Natürliche Personen = Menschen.

  • Juristische Personen = beispielsweise AG, GmbH, Genossenschaft, Verein und Stiftung.

Praxisbeispiel: Art. 257 OR ist objektives Recht. Der konkrete Anspruch des Vermieters gegen seinen Mieter auf Mietzinszahlung ist ein subjektives Recht.

Was unterscheidet absolute und relative Rechte sowie Forderungsrechte und Gestaltungsrechte? Welche drei Arten von Gestaltungsrechten gibt es?

Absolute Rechte:
Wirken gegenüber jedermann (erga omnes).

Beispiele:

  • Dingliche Rechte, insbesondere Eigentum (Art. 641 ff. ZGB).

  • Immaterialgüterrechte wie Marken-, Patent- und Urheberrechte.

  • Persönlichkeitsrechte (Art. 27 ff. ZGB).

Relative Rechte:
Wirken nur zwischen bestimmten Parteien.

Beispiele:

  • Anspruch des Vermieters gegenüber dem Mieter auf Mietzinszahlung.

  • Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf Eigentumsübertragung.

  • Schadenersatzanspruch gegenüber dem Schädiger.

  • Rückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Obligationen sind stets relative Rechte.

Forderungsrechte:
Anspruch gegenüber einer bestimmten Person auf:

  • Geldleistung.

  • Sachleistung.

  • Arbeits- oder Dienstleistung.

  • Unterlassen oder Dulden einer Handlung.

Gestaltungsrechte:
Ermöglichen durch eine rechtlich wirksame Erklärung die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses.

Drei Arten:

  1. Begründende Gestaltungsrechte: Ein Rechtsverhältnis entsteht.

    • Beispiel: Annahme einer Offerte (Art. 1 OR).

    • Genehmigung eines Vertretergeschäfts (Art. 38 Abs. 1 OR).

  2. Ändernde Gestaltungsrechte: Ein bestehendes Rechtsverhältnis wird verändert.

    • Beispiel: gültige Mietzinserhöhung.

    • Rücktritt nach Art. 107 Abs. 2 OR als Beispiel des Skripts für eine Umgestaltung der Rechtsfolgen.

    • Verzicht auf nachträgliche Leistung und Geltendmachung von Schadenersatz nach Art. 107 Abs. 2 OR.

  3. Aufhebende Gestaltungsrechte: Ein Rechtsverhältnis wird beendet oder aufgehoben.

    • Beispiel: Kündigung eines Miet- oder Schuldverhältnisses.

    • Anfechtung wegen Willensmangels (Art. 31 OR).

    • Verrechnung (Art. 124 Abs. 1 OR).

Merke: Forderungsrecht = etwas verlangen. Gestaltungsrecht = Rechtsverhältnis rechtlich gestalten.

Welche fünf Vertragsfreiheiten bestehen und wie unterscheiden sich dispositives, zwingendes und teilzwingendes Recht?

rundsatz: Im Privatrecht gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit.

Fünf Vertragsfreiheiten:

  1. Abschlussfreiheit: Freiheit, einen Vertrag abzuschliessen oder nicht abzuschliessen.

  2. Partnerwahlfreiheit: Freiheit bei der Wahl des Vertragspartners.

  3. Änderungs- und Aufhebungsfreiheit: Verträge können durch gegenseitige Vereinbarung geändert oder aufgehoben werden.

  4. Formfreiheit: Verträge sind grundsätzlich formfrei (Art. 11 Abs. 1 OR), sofern das Gesetz keine besondere Form verlangt.

  5. Inhaltsfreiheit: Vertragsinhalt ist innerhalb der gesetzlichen Schranken frei vereinbar (Art. 19 OR). Unmögliche, widerrechtliche oder sittenwidrige Vertragsinhalte sind nach Art. 20 OR nichtig.

Dispositives Recht:

  • Gesetzliche Regel darf durch vertragliche Vereinbarung abgeändert werden.

  • Gilt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Zwingendes Recht:

  • Von der gesetzlichen Regel darf nicht wirksam abgewichen werden.

  • Abweichende Vertragsbestimmungen sind nichtig.

  • Dient insbesondere der Rechtssicherheit und dem Schutz schwächerer Parteien.

Beispiele:

  • Art. 216 OR: Grundstückkaufvertrag grundsätzlich öffentlich zu beurkunden.

  • Art. 404 OR: Auftrag grundsätzlich jederzeit widerrufbar oder kündbar; bei Beendigung zur Unzeit kann Schadenersatz geschuldet sein.

  • Art. 273c OR: Schutz der Mieterrechte.

Einseitig zwingendes (Abweichung nur zu Gunsten schwächerer Partei) beziehungsweise teilzwingendes Recht (nur in eine Richtung abänderbar, z.B. Kündigungsfristen:

  • Abweichungen sind nur in einer gesetzlich zulässigen Richtung möglich. (Teilzwindgendes Recht)

  • Beispiel Mietrecht: Kündigungsfristen dürfen verlängert, aber nicht verkürzt werden (Art. 266a Abs. 1 OR).

  • Im Arbeitsrecht sind zwingende und einseitig zwingende Bestimmungen insbesondere in Art. 361 und 362 OR geregelt.

Merke: Dispositiv = abänderbar. Zwingend = nicht abänderbar. Teilzwingend = nur in bestimmter Richtung abänderbar.

Was ist eine Obligation? Erkläre den Unterschied zwischen Obligation, Forderung und Schuld sowie die möglichen Leistungsinhalte.

Obligation: Rechtliche Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner, aufgrund derer der Gläubiger eine Leistung verlangen kann und der Schuldner diese erbringen muss.

Drei Betrachtungsweisen:

  • Obligation = gesamte Rechtsbeziehung.

  • Forderung = Sicht des Gläubigers; Recht, eine Leistung zu verlangen.

  • Schuld = Sicht des Schuldners; Pflicht, eine Leistung zu erbringen.

Eine Forderung ist ein subjektives und relatives Recht. Sie steht einem bestimmten Gläubiger zu und richtet sich gegen einen bestimmten Schuldner.

Vier mögliche Leistungsinhalte:

  1. Sachliche Leistung: Geldzahlung, Eigentumsübertragung, Forderungsabtretung oder Überlassung einer Sache zum Gebrauch.

  2. Persönliche Leistung: Körperliche oder geistige Arbeits- beziehungsweise Dienstleistung.

  3. Unterlassung: Etwas nicht tun, beispielsweise störenden Lärm unterlassen.

  4. Duldung: Etwas zulassen, beispielsweise notwendige Reparaturen in einer Mietwohnung.

Beispiel Mietzins:

  • Vermieter = Gläubiger.

  • Mieter = Schuldner.

  • Forderung = Anspruch auf Mietzins.

  • Schuld = Pflicht zur Mietzinszahlung (Art. 257 OR).

Merke: Forderung und Schuld sind zwei Seiten derselben Obligation.

Weshalb ist die Obligation der kleinste Baustein des Obligationenrechts und welche drei primären Entstehungsgründe gibt es?

Obligation als kleinster Baustein:

  • Ein Schuldverhältnis, beispielsweise ein Miet- oder Kaufvertrag, besteht normalerweise aus mehreren einzelnen Obligationen.

  • Diese lassen sich häufig in Haupt- und Nebenleistungen unterscheiden.

  • Für jede einzelne Obligation gibt es einen Gläubiger und einen Schuldner.

  • Dieselbe Vertragspartei kann gleichzeitig Gläubiger einer und Schuldner einer anderen Obligation sein.

Beispiel Kaufvertrag:

  • Übergabe der Sache: Käufer = Gläubiger, Verkäufer = Schuldner.

  • Bezahlung des Kaufpreises: Verkäufer = Gläubiger, Käufer = Schuldner.

Drei primäre Entstehungsgründe:

1. Vertrag (Art. 1 ff. OR)

  • Obligationen entstehen durch vertragliche Vereinbarungen.

  • Beispiele: Mietvertrag, Kaufvertrag, Werkvertrag.

2. Unerlaubte Handlung (Art. 41 ff. OR)

  • Widerrechtliche Schädigung einer anderen Person.

  • Unter den gesetzlichen Voraussetzungen entsteht eine Schadenersatzpflicht.

  • Beispiele: Sachbeschädigung, Körperverletzung, Persönlichkeitsverletzung.

3. Ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR)

  • Vermögensvorteil ohne gültigen Rechtsgrund.

  • Unter den gesetzlichen Voraussetzungen besteht eine Rückerstattungspflicht.

  • Beispiele: doppelte Mietzinszahlung, irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld oder Zahlung aufgrund eines nicht zustande gekommenen Vertrags.

Unterschied:

  • Vertragliche Schuldverhältnisse umfassen oft mehrere Obligationen.

  • Aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung entsteht gemäss Skript typischerweise eine einzelne Geldforderung (nie eine Sach- oder andere Leistung)

Merke: Vertrag – unerlaubte Handlung – ungerechtfertigte Bereicherung.

Welche gesetzlichen Bestimmungen regeln die Erfüllung und Nichterfüllung von Obligationen und welche fünf weiteren Erlöschensgründe gibt es?

Erfüllung einer Obligation:
Die geschuldete Leistung muss ordnungsgemäss erbracht werden, unabhängig vom Entstehungsgrund.

Wichtige Gesetzesartikel:

  • Art. 68 OR: persönliche Leistungspflicht.

  • Art. 74 OR: Erfüllungsort (Bring- und Holschulden).

  • Art. 75 ff. OR: Erfüllungszeit.

  • Art. 84 ff. OR: Zahlungsmodalitäten.

  • Art. 91 ff. OR: Gläubigerverzug.

  • Art. 97 ff. OR: Folgen der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung.

Fünf weitere Erlöschensgründe:

  1. Aufhebung durch Übereinkunft (Art. 115 OR): Gläubiger und Schuldner vereinbaren die Aufhebung einer Schuld.

  2. Neuerung/Novation (Art. 116 OR): Eine bestehende Schuld wird durch eine neue Schuld ersetzt.

  3. Vereinigung/Konfusion (Art. 118 OR): Gläubiger- und Schuldnerstellung vereinigen sich in derselben Person.

  4. Unmöglichwerden der Leistung (Art. 119 OR): Die Leistung wird aus Umständen unmöglich, die der Schuldner nicht zu verantworten hat.

  5. Verrechnung (Art. 120 ff. OR): Gegenseitige Forderungen werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen miteinander verrechnet.

Merke: Eine Obligation erlischt normalerweise durch Erfüllung. Das OR kennt weitere gesetzliche Erlöschensgründe.

Was bedeutet die Verjährung einer Forderung, was ist eine Naturalobligation und worin besteht der Unterschied zum Erlöschen?

Verjährung (Art. 127 ff. OR):

  • Eine Forderung wird durch Zeitablauf entkräftet.

  • Die Forderung geht nicht automatisch unter.

  • Der Schuldner erhält die Möglichkeit, die Einrede der Verjährung zu erheben.

  • Wird die Verjährungseinrede wirksam erhoben, kann die Forderung nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.

Naturalobligation:
Eine Forderung, die weiterhin besteht, aber wegen einer wirksam erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist. Die Forderung an sich ist jedoch nicht gelöscht und kann weiterhin erfüllt werden.

Freiwillige Zahlung:

  • Der Schuldner darf eine verjährte Forderung freiwillig erfüllen.

  • Die Zahlung kann grundsätzlich nicht allein wegen der bereits eingetretenen Verjährung als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden.

Unterschied:

  • Erlöschen: Die Forderung besteht nicht mehr.

  • Verjährung: Die Forderung besteht weiterhin, kann aber bei erhobener Einrede nicht mehr durchgesetzt werden.

Merke: Verjährt bedeutet nicht erloschen! Die Einrede der Verjährung ist entscheidend.

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