OR BT 3 - Kaufvertrag (UN-Kaufrecht, CISG)
Herzog/Lienhard, Übungsbuch Obligationenrecht Besonderer Teil, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2015
Herzog/Lienhard, Übungsbuch Obligationenrecht Besonderer Teil, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2015
Kartei Details
Karten | 27 |
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Lernende | 23 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 21.08.2015 / 05.06.2025 |
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1. Was ist der örtliche Anwendungsbereich des CISG?
Wenn Käufer und Verkäufer ihre Niederlassung oder gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Vertragsstaaten (81 Staaten; Stand Juni 2014; u.a. D, A, F, Be, NL, Sw, Fi, No, E, I, GR, nicht aber FL und GB) haben oder wenn das internationale Privatrecht eines Staates (in der Schweiz das IPRG) es für anwendbar erklärt.
Nach IPRG 117 findet das CISG bei Fehlen einer Rechtswahl Anwendung, wen ein in der Schweiz ansässiger Verkäufer den Kaufgegenstand an einen in einem Nichtvertragstaat ansässigen Käufer erbringen muss (die Leistung des Kaufgegenstand ist die charakteristische Leistung des Kaufvertrages).
Die Parteien können die Anwendung des CISG ausschliessen (CISG 6).
2. Welche Geschäfte werden nicht vom CISG erfasst?
- wenn kein Kauf von Waren oder Werkliefervertrag vorliegt
- Die Parteien das CISG ausgeschlossen haben (CISG 6)
- oder der Kauf / der Werkliefervertrag
- nicht zum persönlichen/familiären Gebrauch dient
- durch Versteigerung erfolgt
- eine Zwangsvollstreckung oder eine gerichtliche Massnahme darstellt
- Wertpapiere oder Zahlungsmittel betrifft
- Seeschiffe, Binnenschiffe, Luftkissenfahrzeige oder Luftfahrzeuge betrifft
- elektrische Energie betrifft
3. Unter welchen Voraussetzungen fallen Werklieferverträge unter das CISG?
wenn der Wert der Arbeitsleistung denjenigen Stofflieferung nicht überwiegt
und der "Verkäufer" mindestens 50 % des Stoffes liefert.
4. Fällt ein asset deal unter das CISG?
Umstritten. Da regelmässig auch Grundstücke mitverkauft werden (keine Waren i.S.v. CISG 1 I) ist der asset deal in der Regel ausgeklammert.
Ein Teil der Lehre will den asset deal zulassen, wenn das Betriebsvermögen mehrheitlich (>50%) aus Waren i.S.v. CISG 1 I besteht.
5. Gilt das CISG bei Online-Auktionen?
Gemäss h.L. fallen Online-Auktionen nicht unter das CISG.
Ein Teil der Lehre argumentiert, dass der Ausschluss von Versteigerungen nur bei Platzgeschäften gilt, weshalb Online Auktionen über Waren i.S.v. CISG 1 I unter das CISG fallen sollen.
6. Was regelt das CISG inhaltlich?
Das CISG regelt lediglich den Vertragsabschluss und die Rechte und Pflichten der Parteien.
Nicht geregelt sind u.a. die
- Gültigkeit des Vertrages
- Vertragsvoraussetzungen
- die Wirkungenm auf das Eigentum hat (Übertragung, Eigentumsübergang, etc.)
7. Wie ist das CISG auszulegen?
CISG 7:
- gemäss dem internationalen Charakter
- unter Wahrung der einheitlichen Auslegnung
- unter Wahrung des guten Glaubens
Lücken sind nach den allgemeinen Grundsätzen des CISG zu schliessen, bei Fehlen solcher Grundsätze kommt das nationale Recht zur Anwendung.
8. Welche Formvorschriften stellt das CISG auf?
Nach CISG 11 können Kaufverträge formfrei abgeschlossen werden.
9. Kann sich der Käufer in der Schweiz bei vorliegen eines Sachmangels auf Grundlagenirrtum berufen (Annahme: Anwendbarkeit des CISG)?
Nach Schweizer Recht lässt das BGer die Berufung auf Grundlagenirrtum auch bei Sachmängel zu (vgl. BGE 114 131; in der Lehre umstritten)
Das CISG hat jedoch den Anspruch alle Streitigkeiten, welche sich aus der Vertragsmässigkeit der Ware ergeeben zu regeln. Für eine alternative Geltendmachung eines Irrtums analog zur Bundesgerichtsrechtsprechung besteht deshalb wohl kein Raum.
10. Muss das Angebot (nach CISG) an eine bestimmte Person gerichtet sein?
Ja, gemäss CISG 14 II, ansonsten wird es als blosse Einladung zur Offertenstellung angesehen.
Nach Schweizerischem Recht gilt dagegen schon beispielsweise die Auslage von Waren in einem Schaufenster in der Regel als Angebot (OR 7 III).
11. Kann das gemachte Angebot (nach CISG) frei widerrufen werden?
Sofern der Anbieter in der Offerte nichts anderes zum ausdruck gebracht hat, kann er bis zur Annahme oder dem Versand der Annahme widerrufen (CISG 16 I).
Nach schweizerischen Recht dagegen ist der Anbieter für die Dauer der gesetzten Frist gebunden, wenn er das Angebot nicht befristet hat, bis zum Moment, in welchem er mit einer rechtzeitigen Anwort rechnen muss (OR 4 I).
12. Welche Wirkung hat Schweigen desjenigen der ein Angebot erhält nach CISG?
Schweigen gilt nach CISG 18 I nicht als Annahme.
Im Gegensatz dazu ist nach schweizerischem Recht auch eine stillschweigende Annahme möglich (OR 6).
13. Ist nach CISG ein Vertrag zustande gekommen, wenn der Empfänger eines Angebots dieses Annimmt aber gleichzeitig Ergänzungen oder Änderungen vornimmt?
Bei wesentlichen Änderungen/Ergänzungen gelten diese als Gegenangebot. Bei unwesentlichen Änderungen kommt der geänderte Vertrag zustande, wenn der Empfänger der Ergänzungen nicht unverzüglich widerspricht (CISG 19)
Wesentlich sind vermutungsweise Änderungen/Ergänzungen über den Preis, die Bezahlung, die Qualität und Menge, den Ort und die Zeit der Lieferung und der Umfang der Haftung (CISG 19 III).
Bei AGB gelten somit diejenigen, des Annehmenden, sollte der Anbietende nicht opponieren.
14. Ist der Vertrag nach CISG zustandegekommen, wenn die Annahme verspätet eintrifft?
Ja, gemäss CISG 21, sofern
- entweder der Anbietende unverzüglich Mitteilung macht (dass er die Annahme akzeptiert)
- oder bei normaler Beförderung die Annahme rechtzeitig eingegangen wäre und der Anbieter nicht sofort widerspricht (dass er die Annahme nicht akzeptiert).
15. Wie unterteilt sich das materielle Kaufrecht des CISG?
- Allgemeine Bestimmungen
- Pflichten des Verkäufers
- Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumente
- Vertragsmässigkeit der Ware und Rechte oder Ansprüche Dritter
- Rechte des Käufers wegen Vertragsverletzungen durch den Verkäufer
- Pflichten des Käufers
- Zahlung des Kaufpreises
- Annahme
- Rechte des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer
- Übergang der Gefahr
- Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers
- Vorweggenommene Vertragsverletzung und Verträge über aufeinanderfolgende Lieferungen
- Schadenersatz
- Zinsen
- Befreiung
- Wirkung der Aufhebung
- Erhaltung der Ware
16. Welche Pflichten hat der Verkäufer nach CISG?
CISG 30
- die Ware liefern
- die entsprechenden Dokumente zu übergeben
- Eigentum an der Ware verschaffen
17. Kann der Käufer nach CISG bei Nichterfüllung auf Erfüllung der Primärleistung klagen?
CISG 28
Nur wenn das angerufene Gericht nach nationalem Recht auf Primärleistungen entscheiden kann.
Im Anglo-amerikanischen Raum ist in der Regel nur Schadenersatz einklagbar.
18. Wann gehen Nutzen und Gefahr nach CISG über?
Gemäss Vereinbarung.
oder
- Wenn eine Beförderung nötig, der Verkäufer aber nicht verpflichtet ist, die Ware an einem bestimmten Ort zu übergeben, geht die Gefahr mit der Übergabe an den ersten Beförderer über (CISG 67).
- Befindet sich die Ware im Transport, mit Vertragsschluss (CISG 68).
- Ansonsten bei faktischer Übernahme oder Gläubigerverzug (CISG 69).
19. Wann ist eine Vertragsverletzung gemäss CISG 25 wesentlich?
Wenn die konkretisierten und objektivierten Vertragserwartungen enttäuscht werden (was man erwarten durfte).
Ausnahme: wenn der Verletzer diese Enttäuschung der Erwartungen nicht vorausgesehen hat und voraussehen konnte.
20. Welche Rechtsbehelfe stehen dem Käufer nach CISG bei Verzug des Verkäufers zu?
- Schadenersatz, ausser Nichterfüllung wegen nicht beherrschbarem, nicht vorhersehbarem, unabwendbarem Hinderungsgrund nicht vorhersehbar (entspricht wohl höherer Gewalt nach Schweizer Recht)
- Erfüllung
- bei wesentlichen Vertragsverletzungen: Wandelung (Nachfrist nötig)
21. Welche Voraussetzungen müssen für die Geltendmachung der Rechtsbehelfe der Sachmängelgewärleistung nach CISG erfüllt sein?
- Vertragsverletzung i.S.v. nicht vertragsgemässer Ware
- Rechtzeitige Untersuchung (CISG 38)
- Rechtzeitige Anzeige (CISG 39)
- Zusätzliche Voraussetzungen ja nach gewähltem Rechtsbehelf
- Nachbesserung (CISG 46 III): Zumutbarkeit
- Wandelung (CISG 49): wesentliche Vertragsverletzung und kein Verlust des Wandelungsrechts (CISG 49 II)
- Ersatzlieferung (CISG 46): wesentliche Vertragsverletzung
- Schadenersatz (CISG 74): Schaden vorhersehbar (nach CISG 74) und keine Entlastung (nach CISG 79)
- Minderung (CISG 50): keine Nachbesserung möglich/zumutbar; bei vorzeitige Lieferung vor Ablauf der Fälligkeit (CISG 37) oder danach (CISG 48)
22. Wie unterscheidet sich die Prüfungs- und Rügeobliegenheit nach CISG vom Schweizer Recht?
sowohl nach CISG 38 als auch nach OR 201 muss der Käufer
- innert angemessener Frist die Kaufsache untersuchen
- sofort entdeckte Mängel anzeigen
- ansonsten er die Sachgewährleistungsrechte verliert
Als angemessene wird im Rahmen des CISG eine Frist von 1 Monat angesehen, im Rahmen des OR ist diese Frist deutlich kürzer (BGer: 4 Tage: eingehalten, 3 Monate nicht eingehalten; h.L.: 7 Tage)
Nach CISG 44 kann der Käufer aber auch bei Unterlassen der Rüge innert Frist
- mit einer vernünftige Begründung der unterlassenen Rüge
- innert der absoluten Verwirkungsfrist von 2 Jahren (CISG 39 II)
- mindern oder Schadenersatz verlangen
23. Welche Rechtsbehelfe stehen dem Käufer bei Sachmängeln gemäss CISG zu?
- Nachbesserung (CISG 46 III)
- Wandelung (CISG 49)
- Ersatzlieferung (CISG 46)
- Schadenersatz (CISG 74)
- Minderung (CISG 50)
24. Ist die Haftung des Verkäufers im CISG beim Schadenersatz begrenzt?
Ja. gemäss CISG 74 ist der Schadenersatz auf Schadensposten begrenzt, welchen die Vertragsbrüchige Partei bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorhersehen konnte und musste.
Voraussehbar ist allgemein derjenige Schadensposten, welcher sich aus der Vertragsverletzung ergibt (z.B. Reparaturkosten, Rechtsverfolgungskosten etc.). Auch ausbleibende Gewinne aus Weiterverkauf können u.U. vorhersehbar sein.
Nach CISG 77 besteht eine Schadensminderungspflicht des Käufers. Bei Verletzung der Schadensminderungspflicht wird der Schadenersatz entsprechend gekürzt.
25. Welche Gründe können die Haftung für Schadenersatz nach CISG entfallen lassen?
Höhere Gewalt, d.h. der Hinderungsgrund
- nicht beherrschbar
- nicht vorhersehbar
- unabwendbar war
26. Welche Pflichten treffen den Käufer nach CISG?
Der Käufer hat nach CISG 53
- den Kaufpreis am vereinbarten Ort zu zahlen
- und die Kaufsache anzunehmen
27. Wann verjähren Ansprüche des CISG?
Die Verjährung ist im CISG nicht geregelt.
Für Staaten die das UN-Verjährungsabkommen von 1974 ratifiziert haben, gilt dieses. Die Schweiz hat dies nicht getan. Ist nach Kollisionsrecht materielles Schweizer Recht anwendbar, kommen die Verjährungsfristen nach OR (OR 127 ff.), insb. auch die speziellen Verjährungsregeln der Sachmängelgewährleistung (OR 210) zur Anwendung.
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