OR BT 1 - Kaufvertrag
Herzog/Lienhard, Übungsbuch Obligationenrecht Besonderer Teil, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2015
Herzog/Lienhard, Übungsbuch Obligationenrecht Besonderer Teil, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2015
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65. Wie wirkt ein Urteil auf Herausgabe / die freiwillige Herausgabe der Kaufsache an Dritte gegen den Verkäufer?
- Grundsätzlich nicht.
- Ausser dem Verkäufer wird der Streit verkündet (ZPO 78 ff.) und er tritt ein; oder
- gegen den Verkäufer wird die Streitverkündungsklage erhoben (ZPO 81 f.).
Wird die Streitverkündung unterlassen/verspätet erhoben, so steht dem Verkäufer der Beweis offen, dass bei rechtzeitiger Streitverkündung ein günstigeres Prozessergebnis zu erreichen gewesen wäre. Diesfalls entfällt die Rechtsgewährleistungshaftung (OR 193 II).
66. Wann ist eine Rechtsmängelhaftung überhaupt denkbar?
Käufer ist nicht Eigentümer geworden
- insb. abhanden gekommene Sache (Käufer kann nicht nach OR 933 Eigentümer werden)
- Sache noch nicht ersessen ist (Grundstücke ZGB 661, Fahrnis ZGB 728, beschränkt dingliche Rechte ZGB 731 i.V.m. 661)
- böser Glaube (ZGB 940; Keine Ersitzung möglich ZGB 661, 728, 731 i.V.m. 661)
67. Was sind die Rechtsfolgen und Ansprüche des Käufers bei vollständiger Entwehrung infolge Rechtsmängel?
Wirkung: Der Vertrag wird ex tunc und ipso iure aufgelöst (OR 195 I).
Ansprüche des Käufers (OR 195 I):
- Rückerstattung Kaufpreis inkl. Zins, abzüglich gezogene Früchte und Nutzen
- Ersatz der gemachten Verwendungen, soweit nicht vom Dritten erhältlich (beachte ZGB 934 II, Kauf auf Markt)
- Ersatz der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten
- Schadenersatz für unmittelbar verursachte Kosten
- Schadenersatz für mittelbaren Schaden bei Verschulden (OR 195 II)
68. Was sind die Rechtsfolgen und Ansprüche des Käufers bei teilweiser Entwehrung infolge Rechtsmängel?
Wirkung: Vertrag bleibt bestehen, ausser Käufer weist nach, dass er bei Kenntnis den Vertrag nicht geschlossen hätte (OR 196, analog Teilnichtigkeit). Die Auflösung erfolgt diesfalls mittels Gestaltungsurteil.
Ansprüche (OR 196):
- Schadenersatz wegen Entwehrung
- Ausnahmsweise Aufhebung durch Richter und Ansprüche gem. OR 195
69. Worin unterscheidet sich die Rechtsmängelhaftung zur Sachmängelhaftung?
Rechtsmängelhaftung: Sache ist durch bessere Rechte Dritter belastet, welche die Rechtsstellung des Käufers beeinträchtigen
Sachmängelhaftung: Ist- weicht von der Sollbeschaffenheit der Sache ab
70. Worin unterscheidet sich die Rechtsmängelhaftung vom Schadenersatz nach OR 97?
Nach herrschender Lehre schliesst die Geltendmachung von Rechtsmängel (OR 192 ff.) die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nicht-/Schlechterfüllung (OR 97) aus.
71. Worin unterscheidet sich die Rechtsmängelhaftung von der Irrtums- und Täuschungsanfechtung?
Alternative Geltendmachung, d.h. der Käufer kann sich auch über den Rechtsmangel irren/täuschen lassen. Soweit der Käufer sich auf das eine oder andere beruft, muss er sich daruaf behaften lassen.
72. Worum handelt es sich bei der Sachmängelhaftung/Sachgewährleistung?
- Verschuldensunabhängige Haftung
- für Mängel an der Kaufsache.
73. Welche Voraussetzungen müssen für die Sachmängelhaftung erfüllt sein?
Prüfschema:
- gültiger Kaufvertrag
- Sachmangel
- Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang
- kein Ausschluss der Gewährleistung
- kein Ausschluss der Wandelung, Minderung oder Nachlieferung (je nach Wahl)
74. Kann sich der Käufer statt auf die Sachmängelhaftung auf die Irtumsanfechtung berufen?
BGer: Ja.
grosser Teil der Lehre: Nur Sachmängelhaftung, da gleicher Lebenssachverhalt betroffen.
Beim Viehkauf ist beides ausgeschlossen (BGE 70 II 48, OR 198)
75. Was ist ein Sachmangel?
negative oder ungünstige Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit.
Kann sowohl in der gewöhnlich vorausgesetzten oder vertraglich vereinbarten Beschaffenheit bestehen.
76. Welche Arten von Gattungsabweichen können im Sachmängelrecht unterschieden werden?
- falsche Sache (Aliud)
- schlechte Sache (Peius)
Ein Aliud bewirkt Schuldnerverzug (OR 102 ff. und 107 ff.),
Ein Peius bewirkt eine Sachmängelhaftung (OR 197 ff.)
77. Worum handelt es sich bei einer Zusicherung?
- nach h.L. eine Wissenserklärung.
- Dabei wird eine Eigenschaft der Kaufsache versprochen.
Abzugrenzen von der reklamenhaften Anpreisung (das beste Waschmittel) und der Grantie (3 Jahre Garagen-Garantie).
78. Wer trägt die Beweislast der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs?
ZGB 8: derjenige, der hieraus Rechte ableitet.
Wird die Kaufsache vorbehaltslos angenommen, trägt der Käufer die Beweislast.
Wird die Annahme verweigert oder ein Vorbehalt angebracht, so trägt der Verkäufer die Beweislast.
79. Wann liegt ein Mangel schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor?
Wenn er zumindest im Keim schon vorhanden war.
80. Welche Ausschlussgründe der Sachgewährleistung bestehen?
- Verletzung der Prüfungs- und Rügeobliegenheit (sobald nach dem Geschäftsgang tunlich) gilt als Genehimgung
- Ausschluss der Gewährleistung (ausser vorsätzlich verschwiegene Mängel)
- ausdrückliche Genehmigung
- Käufer kannte Mangel/hätte Mangel kennen müssen
81. Wie muss die Sachmängelrüge erfolgen?
- sofort, nachdem der Mangel festgestellt wird (BGer: 4 Tage ja, 3 Wochen nein; empfohlen: 7 Tage)
- substantiiert
- unter Geltendmachung der Gewährleistung/Verweigerung der Annnahme
82. Was ist die Wirkung einer verspäteten Rüge?
- Eintritt der Genehmigungsfiktion.
- Verwirkung der Sachmängelgewährleistungsrechte.
83. Welche Ansprüche kann der Käufer grundsätzlich bei Sachmängeln geltend machen?
- Wandelung (Rückabwicklung)
- Minderung (des Kaufpreises)
- Nachlieferung (bei Gattungsware)
- Schadenersatz
84. Muss der Käufer sich auf eine einmal getroffene Wahl der Sachmängelrechte behaften lassen?
h.L.: Nein, da kein Grund auf einen Anspruch festzulegen, z.B. Wechsel von Nachlieferung auf Wandelung, wenn Verkäufer Sachmangel gänzlich bestreitet.
Teil der Lehre: Gestaltungsrecht, unwiderruflich.
85. Was ist die Wandelung?
Rückgängigmachen des Kaufs/Aufhebung des Kaufvertrages. Rechtsnatur ist umstritten (Rückabwicklungsverhältnis).
Verkäufer hat Anspruch auf
- Rückgabe der Sache
- Ersatz der Nutzung
Käufer hat Anspruch auf
- Kaufpreis nebst Zinsen seit Bezahlung
- Kosten des Rücktransport
- Prozesskosten
- Verwendungsersatz
86. Wie wird die Wandelung vollzogen?
Teil der Lehre: ex tunc; Kaufpreis über Bereicherungsrecht, Kaufsache über Vindikation.
BGer: ex nunc; vertragliches Rückabwicklungsverhältnis.
87. Wann ist Wandelung ausgeschlossen?
- bei Veräusserung/Veränderung der Kaufsache durch Käufer
- bei Untergang der Kaufsache durch Verschulden des Käufers
- Weitergebrauch der Kaufsache trotz Kenntnis des Mangels
- bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung Treu und Glauben)
- bezüglich nicht mangelhaften Sachen (ausser fehlerhafte lassen sich nicht ohne erheblichen Nachteil von fehlerlosen trennen; OR 209)
- Gattungsware, die sofort nachgeliefert wird und sofern Schaden ersetzt wird
88. Was ist Minderung?
Minderung ist Ersatz des Minderwerts der Kaufsache.
Geminderter Kaufpreis = (Wert Kaufsache mit Mangel / Wert Kaufsache ohne Mangel) x Kaufpreis
89. Wann ist Minderung ausgeschlossen?
- Minderwert und Kaufpreis entsprechen sich beinahe
- wenn der Mangel nur eine für den Käufer subjektiv wesentliche Eigenschaft betrifft
- wenn es für den Käufer unzumutbar ist, die Kaufsache zu behalten
90. Was ist beim Nachlieferungsanspruch zu beachten?
- nur bei Gattungsware möglich
- kann von beiden Seiten geltend gemacht werden
- erklärt Verkäufer sich beim Platzkauf bereit sofort währhafte Ware zu liefern und den Käufer schadlos zu halten, kann der Käufer nicht Wandelung oder Minderung verlangen.
91. Welche Rechtsgrundlage verleihen einen Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Sachmangels?
OR 208 II: Wandelung und unmittelbarer Schaden
OR 208 III: Wandelung und mittelbarer Schaden
OR 97: Minderung und Schadenersatz
OR 206 II: Nachlieferungsrecht und Schadenersatz
92. Wodurch unterscheidet sich der Schadenersatzanspruch nach OR 208 II und OR 208 III?
OR 208 II:
- verschuldensunabhängig
- für unmittelbaren Schaden
OR 208 III:
- verschuldensabhängig
- für mittelbaren Schaden
- Exkulpationsbeweis möglich (kein Verschluden (analog OR 97)
93. Um welche Art Frist handelt es sich bei OR 210?
Eine Verwirkungsfrist.
94. Kann nach Ablauf der Frist nach OR 210 noch Wandelung oder Minderung geltend gemacht werden?
Grundsätzlich nein; die Verwirkungsfrist verhindert die Geltendmachung.
Wurde der Mangel jedoch rechtzeitig gerügt, so kann er auch weiterhin einredeweise geltend gemacht werden (Wandelung-/Minderungseinrede).
95. Wie verhält sich die Sachmängelhaftung zum Schadenersatz nach OR 97?
kommen alternativ zur Anwendung.
Die Prüfungs- und Rügeobliegenheit, die Verjährung und die haftungsfreizeichnung werden auch unter OR 97 geprüft.
96. Wie verhält sich die Sachmängelgewährleistung zum Schadenersatz nach OR 41 ff.?
Kommen Alternativ zur Anwendung.
Die Prüfungs- und Rügeobliegenheit, die Verjährung und die haftungsfreizeichnung werden auch unter OR 41 ff. geprüft.
Die Verschaffung einer mangelhaften Sache ist nicht widerrrechtlich.
97. Wie verhält sich die Sachmängelgewährleistung zum Schadenersatzanspruch nach PrHG?
Das PrHG findet ausschliesslich Anwendung auf Produktfolgeschäden (sachlicher Anwendungsbereich, zeitlicher Anwendungsbereich beachten: Inverkehrbringen nach 1.1.1994 [PrHG 13]).
Ansonsten alternative Anwendung.
Schäden am Produkt selber sind nicht durch das PrHG gedeckt (PrHG 1 II).
98. Was ist die Folge, wenn der Käufer unberechtigterweise den Kaufgegenstand nicht annimmt?
Ein Teil der Lehre (nach HUGUENIN der herrschende Teil, BUCHER, ENGEL, GUHL/KOLLER, HONSELL, TERCIER) sieht die Annahme als blosse Obliegenheit, womit der Käufer lediglich in Gläubigerverzug gerät (OR 91; Recht auf Hinterlegung [OR 92] zum Verkauf [OR 93] Rücknahme [OR 94]). Nur wenn der Verkäufer ein erkennbares Interesse an der Annahme hat, kann es ausnahmsweise eine Hauptpflicht des Käufers sein.
Die das BGer sieht dagegen die Annnahme per se als Hauptpflicht (OR 211) des Käufers (Schuldnerverzug). Der Verkäufer kann deshalb nach OR 102 i.V.m. OR 107 ff. vorgehen (Erfüllungsanspruch, Verzicht auf Annahme und Schadenersatz [positives Interesse], Rücktritt und Schadloshaltung [negatives Interesse]).
99. Welche Möglichkeiten hat der Verkäufer bei Zahlungsverzug des Käufers?
Ist der Käufer vorleistungspflichtig (Pränumerandokauf) oder ist Zug um Zug Erfüllung vereinbart, so kann der Verkäufer wegen Schuldnerverzug nach OR 102 i.V.m. OR 107 ff.
- auf Erfüllung bestehen
- Auf Erfüllung (Kaufpreis) verzichten und Schadenersatz verlangen (positives Interesse)
- vom Vertrag zurücktreten und Schadloshaltung verlangen (negatives Interesse)
Auch beim Postnumerandokauf liegt Schuldnerverzug vor, der Verkäufer kann
- auf Erfüllung bestehen
- Auf Erfüllung (Kaufpreis) verzichten und stattdessen Schadenersatz verlangen (positives Interesse)
- vom Vertrag zurücktreten und Schadloshaltung verlangen (negatives Interesse), aber nur wenn ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde (auch in Form eines nur vereinbarten - d.h. nicht eingetragenen - Eigentumsvorbehalts)
100. Welche Nebenpflichten treffen den Käufer?
- Beurkundungskosten (OR 188)
- Abnahmekosten (OR 188; Zölle, Steuern etc.)
- Transportkosten ab Erfüllungsort (OR 189)
- alles unterlassen, was die Erfüllung des Vertrages stören/verhindern könnte
101. Was ist eine Obliegenheit und welche Folgen hat ihre Verletzung?
Eine Obliegenheit ist eine Pflicht, welche nicht die Intensität einer Nebenpflicht aufweist (Hauptpflicht>Nebenpflicht>Obliegenheit).
Die Erfüllung einer Obliegenheit kann nicht eingeklagt werden.
Die Verletzung einer Obligenheit führt nicht zu Schadenersatz aber zu Rechtsnachteilen.
Beispiel: Wird die Annahmepflicht des Käufers als Obliegenheit betrachtet, so kann der Verkäufer nicht auf Annahme klagen (Erfüllung). Er kann auch keinen Schadenersatz geltend machen. Stattdessen kann er die Sache nur Hinterlegen oder allenfalls versteigern lassen (OR 91 ff.).
Wird die Annahmepflicht stattdessen als Hauptpflicht des Käufers angesehen (OR 211; BGer) so liegt Schuldnerverzug vor und der Verkäufer kann auf Erfüllung, Verzicht und Schadenersatz oder Rücktritt und Schadloshaltung klagen.
102. Welche Vertragselemente müssen von der öffentlichen Urkunde beim Grundstückkaufvertrag umfasst sein?
alle objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii):
- Kaufpreis
- Kaufgegenstand
- Parteien
103. Wann gehen Nutzen und Gefahr beim Grundstückskauf über?
Mit Besitzübergang.
Der Besitzübergang bestimmt sich nach Vereinbarung oder
bei fehlender Vereinabarung nach den allgemeinen Regelungen in OR 185:
- mit Abschluss des Vertrages
- bei Gattungsware: nach Ausscheidung
- bei Suspensivbedingung: nach deren Eintritt
104. Findet die Rechtsmängelhaftung/-gewährleistung Anwendung auf den Grundstückskauf?
Grundsätzlich ja.
Da sich der Käufer jedoch auf den Grundbucheintrag verlassen kann (Publizitätswirkung), ist der Anwendungsbereich minimal; Ausnahme in Kantonen/Grundbuchkreisen in welchem noch kein Grundbuch existiert.