OR BT 1 - Kaufvertrag

Herzog/Lienhard, Übungsbuch Obligationenrecht Besonderer Teil, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2015

Herzog/Lienhard, Übungsbuch Obligationenrecht Besonderer Teil, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2015


A. L.
Diese Lernkarten behandeln auf Universitätsniveau die rechtlichen Aspekte des Kaufvertrags, mit Fokus auf Sachmängelhaftung, Schadenersatz und die Rollen von Verkäufer und Käufer. Sie beleuchten spezifische Themen wie die Gewährleistung bei Grundstückskäufen, die Erfüllung von Verträgen und die Rechte bei Mängeln. Praktiker und Studierende der Rechtswissenschaften profitieren von den detaillierten Erklärungen zu Ansprüchen, Obliegenheiten und den Konsequenzen bei Vertragsverletzungen.
Karten
105
Lernende
49
Sprache
Deutsch
Kategorie
Recht
Stufe
Universität
Erstellt / Aktualisiert
17.08.2015 / 17.11.2025

Lernkarten

25. Wie grenzt sich Kauf von der Schenkung ab?

Schenkung: Sache/Geld gegen nichts aber mit Schenkungsabsicht

Kauf: Sache gegen Geld

Speziell: gemischte Schenkung, bei welcher der vereinbarte Kaufpreis unter dem objektiven Kaufpreis liegt und bezüglich der Differenz eine Schenkungsabsicht vorliegt.

26. Was unterscheidet den Kauf von der Miete?

Miete: Gebrauch der Sache gegen Entgelt

Kauf: Eigentum der Sache gegen Entgelt 

27. Was unterscheidet den Kauf vom Leasing?

Leasing: Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt

Kauf: Eigentumsverschaffung gegen Entgelt

28. Wie grenzt sich der Kauf vom Werkvertrag ab?

Werkvertrag: individuell herzustellende Sache gegen Entgelt (z.B. Massanzug)

Kaufvertrag: (serienmässig hergestellte) Sache gegen Entgelt (Anzug ab Stange)

Trotz der Verfügbarkeit von Optionen (z.B. Laptop mit zusätzlichem Speicher) bleibt es ein Kaufvertrag.

29. Welche Formvorschriften gelten beim Kaufvertrag?

Grundsatz: formfrei (OR 11)

einfache Schriftlichkeit: unlimitiertes Vorkaufsrecht bei Grundstücken

qualifizierte Schriftlichkeit: Abzahlungsvertrag (KKG), Vorauszahlungsvertrag (OR 227a ff.)

öffentliche Beurkundung: Vorvertrag des Grundstückskaufs (OR 216 II), Grundstückkauf (OR 216 I), Begründung eines Kaufs-, Rückkaufs oder limitierten Vorkaufsrecht (OR 216 II).

30. Können die Parteien beim Kaufvertrag eine bestimmte Form vereinbaren?

nur wenn das Gesetz keine Formvorschrift vorsieht (OR 16 I). Wird eine Form vereinbart, so gilt die gesetzliche Vermutung dass die Gültigkeit von der Einhaltung der Formvorschriften abhängen soll (OR 16 I). Anpassungen und Änderungen des Vertrages unterliegen derselben Formvorschrift mit Ausnahme der Formvorschrift selbst, welche auch konkludent aufgehoben/verändert werden kann. 

31. Welcher Form bedarf die Übertragung einer Forderung?

Das Verfügungsgeschäft (Übertragung) der Forderung stellt eine Zession dar und bedarf der einfachen Schriftlichkeit (OR 165 I).

Das Verpflichtungsgeschäft ist formlos gültig (OR 165 II).

32. Wann ist ein Kaufvertrag nichtig?

Wenn er gemäss OR 19 und OR 20 einen

  • unmöglichen
  • widerrechtlichen
  • sittenwidrigen 

Inhalt hat.

33. Worum geht es bei der Gefahrtragung und wo ist sie geregelt?

Die Gefahrtragung regelt die Verteilung des Risikos des zufälligen Untergangs/der zufälligen Verschlechterung der Sache zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung.

OR 119 regelt grundsätzlich die unmöglich gewordene Leistung, kennt aber einen Vorbehalt der abweichenden Gefahrtragung (OR 119 III). Diese Gefahrtragung ist in OR 185 und OR 220 für den Kaufvertrag geregelt. 

34. Welche Regelungen gelten hinsichtlich der Gefahrtragung?

vereinbarte Regelungen gehen vor, OR 185 gilt subsidiär.

OR 185 bestimmt, dass Nutzen und Gefahr

  • grundsätzlich mit Vertragsabschluss (OR 185 I)
  • beim Gattungskauf mit Ausscheiden der Ware (OR 185 II)
  • beim Versendungskauf mit Versenden der Ware (OR 185 II)
  • beim suspensiv (aufschiebend) bedingten Kauf mit Eintritt der Bedingung (OR 185 III)

auf den Erwerber übergehen.

35. Wann gehen Nutzen und Gefahr beim Spezieskauf über?

  1. Nach Vereinbarung
  2. subsidiär mit Vertragsabschluss

36. Wann gehen Nutzen und Gefahr beim Gattungskauf über?

  1. Nach Vereinbarung
  2. subsidiär mit Aussonderung der Ware (Trennung von der Gattung und Bereitstellen)

37. Wann gehen Nutzen und Gefahr beim Versendungskauf über?

  1. Nach Vereinbarung
  2. subsidiär mit Aussonderung und Übergabe zur Versendung

38. Wieso ist die Regelung der Gefahrtragung wichtig?

Der Verkäufer hat mit Übergang von Nutzen und Gefahr wird er behandelt als ob er erfüllt  hätte (OR 119 III). Nur wenn die Sache durch sein Verschulden untergeht, schuldet er weiterhin die Erfüllung. Ist die Erfüllung gänzlich unmöglich geworden, z.B. Untergang der letzten seiner Art (Spezieskauf), so haftet er aus OR 97 I für das positive Interesse des Käufers wegen Verletzung einer Hauptpflicht.

39. Was ist ein Doppelverkauf?

Der Verkauf derselben Sache an mehrere Käufer.

40. Welche Ansprüche ergeben sich aus einem Doppelverkauf?

Durch die Erfüllung eines der beiden Kaufverträge wird der andere nachträglich subjektiv unmöglich, d.h. keine anfängliche objektive Unmöglichkeit nach OR 20, die den Vertrag nicht entstehen lässt.

Den Verkäufer trifft dabei ein Verschulden, so dass er aus OR 97 I für das positive Interesse des nicht bedienten Käufers haftet.

Der Erstkäufer hat Anspruch auf die Herausgabe des erzielten Kaufpreis (insb. des allenfalls höheren Kaufpreises des Zweitkäufers).

41. Welche Regelung gilt beim Doppelverkauf hinsichtlich des Übergangs von Nutzen und Gefahr?

Entgegen OR 185 gehen Nutzen und Gefahr nicht über auf den nichtbedienten Käufer. Der Verkäufer hat keinen Anspruch auf den Kaufpreis, wenn die Sache durch Zufall vor Übergabe untergeht.

42. Was ist ein stellvertredendes commodum?

Ersatzanspruch bei Untergang der Sache (z.B. Versicherungsleistung).

Der Käufer kann statt des Erfüllungsanspruchs die Herausgabe des stellvertretenden commodums verlangen, wenn Nutzen und Gefahr bereits auf ihn übergegangen sind.

Gleichzeitig schuldet er jedoch den Kaufpreis.

43. Wann liegen besonder Verhältnisse i.S.v. OR 185 I (Gefahrtragung) vor?

Insbesondere bei

  • Annahmeverzug
  • Sache befindet sich bei Vertragsabschluss nicht am Erfüllungsort
  • Mehrfachverkauf
  • Wahlschuld mit Wahlrecht des Verkäufers

44. Was gilt hinsichtlich der Gefahrtragung bei Wandelung des Kaufvertrages?

Wandelung: OR 205 Rückgängig machen des Kaufvertrages infolge Sachmängel, Verkäufer muss Kaufpreis zurückerstatten, Käufer muss Kaufsache zurückgeben.

Gefahrtragung: Was geschieht, wenn die Sache zufällig untergeht, bevor sie der Käufer zurückgeben kann?

  • Der Verkäufer trägt die Preisgefahr (Geld muss man haben). 
  • Trotz Untergang der Sache kann der Käufer noch wandeln (OR 207), der Veräufer trägt deshalb auch die Gefahr des Untergangs der Sache vor Rückgabe.

Ausnahme: Sache ist durch Verschulden des Käufers untergegangen: nur Minderwert für Mängel (OR 207 III).

45. Wie kann das Eigentum am Kaufgegenstand übertragen werden?

bewegliche Sachen: Besitzesübertragung

  • Übergabe
  • Besitzeskonstitut 
  • Besitzanweisung (z.B. Kaufsache ist bei Drittem, welcher angewiesen wird, die Sache dem Käufer herauszugeben)
  • brevi manu traditio (z.B. Kauf einer durch den Käufer gemieteten Sache) 
  • longa manu traditio (z.B. Übergabe einer Zugangsmöglichkeit zur Sache, Schlüssel bei Auto)

Grundstücke: Eintrag ins Grundbuch

Forderungen: Zession

unkörperliche Sache: Einräumung eines Vorteils

46. Wo befindet sich der Erfüllungsort der Kaufsache beim Stückkauf?

  1. gemäss Vereinbarung
  2. Am Ort, an welchem sich die Sache bei Vertragsschluss befand (Holschuld; OR 74)

47. Wo befindet sich der Erfüllungsort der Kaufsache beim Gattungskauf?

  1. gemäss Vereinbarung
  2. Am Ort, an welchem der Verkäufer bei Vertragsschluss Wohnsitz/Sitz hatte (Holschuld; OR 74)

48. Wo befindet sich der Erfüllungsort des Kaufpreises?

  1. gemäss Vereinbarung
  2. Am Ort, an welchem der Verkäufer Wohnsitz/Sitz hat (Bringschuld; OR 74)

49. Welche Nebenpflichten hat der Verkäufer?

allgemein: alles tun resp. unterlassen, was für eine vertragsgemässe Erfüllung notwendig ist.

OR 188: Kostenübernahme für

  • Ausscheiden
  • Wägens/Messens
  • Übergabe/Verpackung (Auch Eigentumsverschaffung)

50. Wann kann ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden?

  • Gemäss ZGB 715 kann ein Eigentumsvorbehalt nur für bewegliche Sachen vereinbart werden.
  • Nur beim Postnumerandokauf (bei Pränumerandokauf resp. Erfüllung Zug um Zug macht der Vorbehalt keinen Sinn)

51. Wie kann ein Eigentumsvorbehalt gültig begründet werden?

Er muss am Wohnort des Käufers eingetragen werden (ZGB 715).

52. Welche Wirkung hat der gültig eingetragene Eigentumsvorbehalt?

Das Eigentum geht erst mit Bezahlung des Kaufpreises über.

Dritte können dennoch gutgläubig Eigentum erwerben (ZGB 933). Es besteht diesbezüglich keine Publizitätswirkung.

Bei Gebrauchtwagen kann eine Pflicht zur Einsichtnahme in des Register bestehen (BGE 46 II 47).

53. Welche Wirkung hat ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt?

Unabhängig von der Eintragung hat der vertraglich vereinbarte Eigentumsvorbehalt stets die Wirkung eines Rücktrittsrechts nach OR 214 III.

Achtung: Wurde die Kaufsache in den Besitz des Käufers übergeben und gerät dieser in Konkurs, so kann der Verkäufer selbst dann nicht von dem Vertrag zurücktreten, wenn er es sich nach OR 214 III vorbehalten hat (SchKG 212).

54. Welche Regeln finden Anwendung auf den Verzug des Verkäufers?

Geldleistung: Gläubigerverzug (OR 91 ff.)

Sachleistung: Schuldnerverzug (OR 102 ff.; im Kaufmännischen Verkehr: OR 190 f.)

55. Wann liegt kaufmännischer Verkehr vor?

Unterschiedliche Auffassungen:

  • Kauf zum Zweck des Wiederverkaufs
  • gewerbsmässsiger Kauf zum Zweck des Wiederverkaufs
  • Kauf zwischen Kaufleuten
  • Kauf zwischen Kaufleuten für den Betrieb ihres kaumännischen Gewerbes

56. Was ist speziell bei Verzug im kaufmännischen Verkehr?

Bei Vereinbarung eines Verfalltages, stellt OR 190 die Vermutung auf, dass der Käufer

  1. auf Erfüllung verzichtet und
  2. Schadenersatz aus Nichterfüllung verlangt (positives Interesse)

Dies beschränkt die Wahlmöglichkeiten des Käufers nach OR 102 und 107 ff. Der Käufer kann demnach

  • entweder schon von Beginn weg etwas anderes Vereinbaren oder
  • bei Nichtlieferung unverzüglich auf Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung (Schlechterfüllung) verlangen.

Der Schadenersatz wird nach OR 191 berechnet.

57. Was ist ein relatives Fixgeschäft?

Es wird ein Termin vereinbart bis zu welchem der Verkäufer zu leisten hat.

Der Käufer kann weiterhin auf Erfüllung beharren (Leistung nicht nutzlos).

58. Was ist ein absolutes Fixgeschäft?

Es wird ein Termin vereinbart, bis zu welchem der Verkäufer zu leisten hat.

Die Leistung wird mit Ablauf des Termins für den Käufer nutzlos.

59. Wie berechnet sich der Schadenersatz gemäss Differenztheorie nach der konkreten Berechnungsmethode?

Kaufpreis Ersatzgegenstand - vereinbarter Kaufpreis = Schadenersatz

Es ist in guten Treuen ein Deckungskauf im Zeitpunkt des Erlöschens des Erfüllungsanspruchs, am Erfüllungsort/wo ein Marktpreis existiert vorzunehmen.

60. Wie berechnet sich der Schadenersatz gemäss Differenztheorie nach der abstrakten Berechnungsmethode?

Markt- oder Börsenpreis  - vereinbarter Kaufpreis = Schadenersatz

Ohne tatsächlichen Deckungskauf wird auf den Preis zum Zeitpunkt des Erlöschens des Erfüllungsanspruchs, am Erfüllungsort abgestellt.

61. Was ist der Marktpreis?

Derjenige Preis, der infolge regelmässiger Geschäftsabschlüsse für eine bestimmte Ware bestimmter Gattung und Art an einem bestimmten Handelsplatz zu einer bestimmten Zeit erzielt wird.

62. Worum handelt es sich bei der Rechtsmängelgewährleistung resp.Eviktionshaftung?

Um eine Verschuldensunabhängige Haftung

dafür dass nicht ein Dritter aus besseren Rechten (z.B. tatsächliches Eigentum) den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entzieht.

63. Wann greift die Rechtsmängelhaftung nicht?

  • Beim Forderungskauf
  • bei beschränkungen öffentlich-rechtlicher Art 
  • bei besonderer gesetzlicher Regelung (z.B. Kauf einer Sache auf einem Markt, ZGB 934 II)

64. Unter welchen Voraussetzungen greift die Rechtsmängelhaftung?

Prüfschema:

  1. gültiger Kaufvertrag
  2. Entstehung der Haftung nach Vertragsabschluss
  3. Übergabe der Sache an den Käufer
  4. Kaufsache wird ganz/teilweise entzogen
  5. keine Kenntnis des Käufers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses/Verkäufer hat sich verpflichtet
  6. kein (gültiger) Ausschluss der Rechtsgewährleistung (Ausnahme absichtliches Verschweigen)

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