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Huguenin, OR BT / Gauch,Schluep,Schmid OR AT

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Kartei Details

Karten 6
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 17.11.2014 / 15.01.2021
Lizenzierung Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung (CC BY-NC-ND)    (Stephan Weber)
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Was ist beim Werkvertrag konkret geschuldet? (Im Vergleich zum Auftrag)

Das Resultat ist geschuldet (moyen de résultat).

- Eben gerade nicht der Herstellungsprozess wie bspw. beim Auftrag.

- Abwägung jeweils, ob ein Erfolg garantiert werden kann, was eher für Werkvertrag spricht. Wenn man eine Sorgfaltspflicht des Ausführenden bejahen kann, dann spricht dies für Auftrag (bspw. Arzt)

Wie sieht es mit der persönlichen Leistungspflicht beim Werkvertrag aus?

Art. 364 Abs. 2 OR. Grundsatz: JA. Herstellung unter Leitung des Unternehmers kann jedoch genügen. Wenn ausnahmsweise nicht die persönliche Leistungspflicht geschuldet ist, dann beachte Art. 68 OR. 

Inwieweit ist die Bestellerin zur Leistung des Werklohns verpflichtet?

Art. 373 OR: Grundsätzlich gilt der vereinbarte Werklohn. Abs. 2 ist gerade dann nicht einschlägig, wenn der Unternehmer im Voraus hätte (durch seine Fachkompetenz) erkennen müssen, wie hoch der Werklohn zu beziffern ist. 

Welche drei Mängelrügen kann die Bestellerin vorbringen?

  • Wandelung 
  • Minderung
  • Nachbesserung

Welche Vorausetzungen müssen (kumulativ) gegeben sein, damit man als Bestellerin eine Mängelrüge (Sachgewährleistung infolge Schlechterfüllung) erheben kann?

  1. Werk ist bei der Ablieferung mangelhaft (Art. 368 OR): Werkmangel liegt dann vor, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung (Resultat) nicht eingehalten wird. 
  2. Fristgerechte Erhebung der Mängelrüge (Art. 367 und Art. 370 Abs. 3 OR)
  3. Es liegt kein Ausschlussgrund vor (bspw. Art. 365 Abs. 3 OR)
  4. Keine Verjährung (Art. 371 OR)
  5. falls Verschulden: Anspruch auf Schadenersatz

Was ist beim Werkvertrag in Sachen Verzug zu beachten?

Art. 102ff. OR i. V. m. Art. 366 OR (als lex specialis).

> Die Bestimmungen der Art. 102ff. sind trotz den besonderen Bestimmungen des Art. 366 OR immer mit einzubeziehen.