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Obligationenrecht

Obligationenrecht

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Kartei Details

Karten 7
Sprache Deutsch
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 31.10.2010 / 11.11.2014
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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Rechtsgeschäft (Rn. 3.01)

Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht, und

an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.

Gestaltungsrecht (Rn. 3.06)

Ein Gestaltungsrecht ist die Befugnis einer Person, durch einseitige Willenserklärung ein

Recht zu begründen, zu verändern oder aufzuheben.

Vertrag (Rn. 3.13)

Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, aufeinander

bezogenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.

Verpflichtungsgeschäft (Rn. 3.31+3.38)

Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einem

Handeln oder Unterlassen begründet wird. Das Verpflichtungsgeschäft beschränkt das

rechtliche Dürfen.

Verfügungsgeschäft (Rn. 3.33 + 3.38)

Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht übertragen, belastet,

geändert oder aufgehoben wird. Das Verfügungsgeschäft beschränkt das rechtliche Können.

Schuldverhältnis (Rn. 4.01)

Ein Schuldverhältnis (Obligation) ist das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und

Schuldnerin, kraft dessen der Gläubiger eine Leistung, d.h. ein Tun oder Unterlassen,

verlangen kann und die Schuldnerin korrespondierend hierzu zur Leistungserbringung

verpflichtet ist.

Obliegenheit (Rn. 4.27)

Eine Obliegenheit ist eine Pflicht, welche nicht gerichtlich durchsetzbar ist. Ihre Verletzung

führt nicht zu einem Anspruch auf Schadenersatz, regelmässig aber zu Rechtsnachteilen, vor

allem zum Verlust einer günstigen Rechtsposition.