OR AT I
Obligationenrecht
Obligationenrecht
Kartei Details
Karten | 7 |
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Sprache | Deutsch |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 31.10.2010 / 11.11.2014 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Rechtsgeschäft (Rn. 3.01)
Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht, und
an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.
Gestaltungsrecht (Rn. 3.06)
Ein Gestaltungsrecht ist die Befugnis einer Person, durch einseitige Willenserklärung ein
Recht zu begründen, zu verändern oder aufzuheben.
Vertrag (Rn. 3.13)
Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, aufeinander
bezogenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.
Verpflichtungsgeschäft (Rn. 3.31+3.38)
Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einem
Handeln oder Unterlassen begründet wird. Das Verpflichtungsgeschäft beschränkt das
rechtliche Dürfen.
Verfügungsgeschäft (Rn. 3.33 + 3.38)
Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht übertragen, belastet,
geändert oder aufgehoben wird. Das Verfügungsgeschäft beschränkt das rechtliche Können.
Schuldverhältnis (Rn. 4.01)
Ein Schuldverhältnis (Obligation) ist das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und
Schuldnerin, kraft dessen der Gläubiger eine Leistung, d.h. ein Tun oder Unterlassen,
verlangen kann und die Schuldnerin korrespondierend hierzu zur Leistungserbringung
verpflichtet ist.
Obliegenheit (Rn. 4.27)
Eine Obliegenheit ist eine Pflicht, welche nicht gerichtlich durchsetzbar ist. Ihre Verletzung
führt nicht zu einem Anspruch auf Schadenersatz, regelmässig aber zu Rechtsnachteilen, vor
allem zum Verlust einer günstigen Rechtsposition.