OR AT 9 - Erfüllungsstörungen
Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Anspruch auf Vertragsleistung, Schadenersatzpflicht, Nichterfüllung, positive Vertragsverletzung, Hilfspersonen, Unmöglichkeit, Schuldnerverzug
Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Anspruch auf Vertragsleistung, Schadenersatzpflicht, Nichterfüllung, positive Vertragsverletzung, Hilfspersonen, Unmöglichkeit, Schuldnerverzug
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Cartes-fiches | 51 |
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Utilisateurs | 15 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 07.03.2016 / 27.02.2024 |
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36. Gibt es Ausnahmen von den grundsätzlichen Rechtsfolgen der unverschuldeten nachträglichen Unmöglichkeit?
OR 119 II und III:
Bei Gefahrübergang (aus Gesetz oder Vertrag) auf Gläubiger vor Unmöglichkeit, wird der Schuldner frei ohne seinen Anspruch auf die Gegenforderung zu verlieren.
37. Was wird unter einem stellvertretenden commodum verstanden?
Eine Ersatzleistung welche der Schuldner von einem Dritten für die unverschuldeterweise unmöglich gewordene Leistung erhält.
Der Gläubiger hat Anspruch auf das stellvertretende commodum (z.B. Versicherungsleistung), wenn die ursprüngliche Leistung unverschuldet unmöglich geworden ist.
37a. Welchen vertraglichen Anspruch hat der Gläubiger bei ursprünglicher objektiver Unmöglichkeit, die der Schuldner zu vertreten hat?
Fangfrage. Ein Vertrag über eine ursprünglich unmögliche Leistung ist nichtig (OR 20 Abs. 1).
Beispiel: Der Verkauf eines Picassos, welcher der Schuldner schon vor Vertragsschluss zerstört hat ist nichtig.
38. Was wird unter dem Begriff Schuldnerverzug verstanden?
Der Zustand, nach in zeitlicher Hinsicht nicht gehörigen Erfüllung.
39. Inwiefern unterscheiden sich der Eintritt und die Konsequenzen des Schuldnerverzuges in Bezug auf das Verschulden?
Der Eintritt des Schuldnerverzug erfolgt unabhängig vom Verschulden des Schuldners.
Das Verschulden hat aber Auswirkungen auf die Konsequenz des Schuldnerverzuges (hat der Schuldner den Verzug zu vertreten oder nicht).
40. Welches sind die vier Voraussetzungen für den Eintritt eines Schuldnerverzuges?
OR 102:
- keine Unmöglichkeit
- Fälligkeit
- Mahnung oder bestimmter Verfalltag
- kein Hinderungsgrund (z.B. Gläubigerverzug, Einrede des nicht erfüllten Vertrags, Einrede der Zahlungsunfähigkeit)
41. Welche beiden verschuldensabhängigen Rechtsfolgen hat der Schuldnerverzug?
Schuldner, welcher den Verzug verschuldet haftet für
- Verspätungsschaden (OR 103 f. [Verzugsschaden/-zins] und OR 106 [weiterer Schaden])
- zufällige eintretende Unmöglichkeit (Zufallshaftung; OR 103)
42. Was ist unter der Zufallshaftung zu verstehen?
Zufällig sind diejenigen Ereignisse, welche weder vom Gläubiger noch vom Schuldner zu verantworten (verschuldet) sind.
Zufallshaftung: der Schuldner in Verzug haftet auch für die zufällige (also unverschuldete) nachträgliche Unmöglichkeit (OR 103 Abs. 1).
42a. Wie kann sich der Schuldner von der Zufallshaftung exkulpieren?
Der Schuldner kann sich exkulpieren (Befreiungsbeweis), wenn er nachweist, dass selbst bei rechtzeitiger Erfüllung der Zufall die Leistung getroffen hätte (OR 103 Abs. 2).
43. Welche Folgen des Schuldnerverzuges treten unabhängig von einem Verschulden ein?
- Schuldner: Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen (OR 104 ff.)
- Gläubiger: Wahlrechte nach OR 107-109
- Rücktritt (und Schadenersatz; negatives Vertragsinteresse)
- Frist zur nachträglichen Erfüllung (und Schadenersatz; positives Vertragsinteresse)
Die Höhe des Schadenersatzanspruchs ist nicht verschuldensunabhängig!
44. Welches ist die Voraussetzung für das Ausüben der Wahlrechte gemäss OR 107 ff.?
angemessene Nachfrist (OR 107 Abs. 1) oder gesetzliche Ausnahme von dieser Voraussetzung (OR 108).
45. Unter welchen Voraussetzungen kann auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichtet werden?
- Nachfrist zwecklos (OR 108 Ziff. 1)
- Leistung mittlerweile nutzlos (OR 108 Ziff. 2)
- relatives Fixgeschäft (OR 108 Ziff. 3)
46. Das Gesetz sieht grundsätzlich zwei Wahlrechte des Gläubigers vor. Das erste Wahlrecht kann er nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist geltend machen. Worin besteht dieses erste Wahlrecht?
- Klage auf Leistung und Ersatz des Verspätungsschadens (Verzugsfolgen gem. OR 103 ff.)
- Rücktritt und Schadenersatz (negatives Vertragsinteresse)
47. Hat sich der Gläubiger für den Verzicht auf die Leistung entschieden, so kommt das zweite Wahltrecht zur Anwendung. Welche Wahlmöglichkeiten hat der Gläubiger nun?
- Festhalten am Vertrag und Schadenersatz (positives Interesse; OR 107 Abs. 2)
- Rücktritt/Umwandlung in Rückabwicklungsverhältnis und Schadenersatz (negatives Interesse; OR 109 Abs. 2)
Hält der Gläubiger am Vertrag fest, ist seine eigene Leistung weiterhin geschuldet.
48. Welches dritte Wahlrecht, das im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann der Gläubiger weiter geltend machen?
Bei Festhalten am Vertrag, kann der Gläubiger wählen ob der Schadenersatz nach der Austauschtheorie oder nach der Differenztheorie bestimmt wird.
1. Was ist die primäre Rechtsfolge, wenn es nicht zu einer vertragsgemässen Erfüllung kommt?
Da für den Schuldner Erfüllungszwang besteht, kommt es beim Ausbleiben der vertragsgemässen Erfüllung in erster Linie zur Durchsetzung der Verpflichtung mithilfe des staatlichen Zwangsaparates (Erfüllungsanspruch), wobei der Richter den Gläubiger zur Ersatzvornahme der geschuldeten, aber ausgebliebenen Leistung ermächtigen kann (OR 98; Realerfüllung).
2. Welches sind die vier wesentlichen Tatbestandsmerkmale, aus welchen sich OR 97 Abs. 1 zusammensetzt?
- Verletzung einer vertraglichen Pflicht (Nichterfüllung, positive Vertragsverletzung)
- Schaden
- adäquater Kausalzusammenhang zw. Vertragsverletzung und Schaden
- Verschulden
3. Wann liegt Unmöglichkeit der Vertragserfüllung vor?
Wenn der Schuldner die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag.
4. Welche Arten der Unmöglichkeit werden unterschieden?
- ursprüngliche Unmöglichkeit: bereits bei Vertragsschluss unmöglich.
- nachträgliche Unmöglichkeit erst nach Vertragsschluss unmöglich geworden.
- objektive Unmöglichkeit: die Leistung ist gar nicht möglich (für niemanden).
- subjektive Unmöglichkeit: die Leistung ist (nur) dem Schuldner nicht möglich.
Bei Unmöglichkeit liegt stets eine Kombination zwischen ursprünglich subjektiver/objektiver Unmöglichkeit oder nachträglich subjektiver/objektiver Unmöglichkeit vor.
5. Welches sind die Rechtsfolgen der verschiedenen Unmöglichkeiten?
- ursprüngliche objektive Unmöglichkeit: Nichtigkeit (OR 20 Abs. 1).
- bei allen anderen Kombinationen behält der Vertrag seine Gültigkeit.
- Schuldner hat Unmöglichkeit verschuldet: Schadenersatz (OR 97 ff.)
- unverschuldete Unmöglichkeit: OR 119
- Grundsatz: Erlöschen der Forderung
- bei zweiseitigen Verträgen: Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung, Gegenforderung geht unter
- Ausnahme bei Gefahrübergang (z.B. wegen Gl.-Verzug): keine Haftung, Gegenforderung bleibt bestehen
6. Was wird unter positiver Vertragsverletzung verstanden?
Die nichtgehörige Erfüllung eines Vertrages (Schlechterfüllung/Verletzung einer Nebenpflicht), welche weder Nichterfüllung noch Verzug darstellt.
Beispiel:
A liefert vertragsgemäss 6 Eier (keine Nichterfüllung), zum richtigen Zeitpunkt (kein Verzug), aber alle Eier sind faul (Schlechterfüllung).
A malt vertragsgemäss die Wohnung von B (keine Nichterfüllung), zum richtigen Zeitpunkt (kein Verzug), beklekert aber das Treppenhaus mit Farbe (Verletzung einer Nebenpflicht, i.c. Schutzpflicht)
7. Welche zwei Sachverhalte werden bei der nichtgehörigen Erfüllung unterschieden?
- Schlechterfüllung der Hauptleistung
- Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht
Beispiel:
A liefert vertragsgemäss 6 Eier (keine Nichterfüllung), zum richtigen Zeitpunkt (kein Verzug), aber alle Eier sind faul (Schlechterfüllung).
A malt vertragsgemäss die Wohnung von B (keine Nichterfüllung), zum richtigen Zeitpunkt (kein Verzug), beklekert aber das Treppenhaus mit Farbe (Verletzung einer Nebenpflicht, i.c. Schutzpflicht)
8. In welchem Verhältnis stehen die Ansprüche aus Erfüllungsstörung und die deliktischen Ansprüche (OR 41 ff.)?
die Ansprüche stehen in Konkurrenz, d.h. der Geschädigte kann alternativ den einen oder anderen Anspruch geltend machen.
vertragliche Ansprüche (z.B. wegen Erfüllungsstörung) haben verschiedene Vorteile:
- Beweisbarkeit: Verschulden wird vermutet (OR 97 Abs. 1 statt OR 41 Abs. 1)
- längere Verjährungsfristen: 10 Jahre (OR 127 ff. statt OR 60 Abs. 1)
- schärfere Hilfspersonenhaftung: Haftung wie für eigenes Verhalten (OR 101 Abs. 1 statt OR 55 Abs. 1)
9. In welchem Verhältnis stehen die Ansprüche aus Vertragsverletzung und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (OR 62 ff.)?
Der Anspruch aus Vertrag schliesst eine ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62 ff.) grundsätzlich aus.
10. Definiere Schaden (i.S.v. OR 97).
Jede unfreiwillige Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder entgangener Gewinn.
11. Nach welcher Theorie wird der Schaden grundsätzlich berechnet?
Differenztheorie: Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen Vermögensstand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.
12. Worin bestehen die unterschiedlichen Berechnungsweisen des positiven und negativen Vertragsinteresses?
positives Vertragsinteresse=Erfüllungsinteresse: der Gläubiger ist so zu stellen, als ob der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre.
negatives Vertragsinteresse=Vertrauensschaden: der Gläubiger ist so zu stellen, als ob er den Vertrag nie abgeschlossen hätte.
13. Welches Ziel wird mit dem Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs verfolgt?
Nicht jeder ursächliche Zusammenhang führt zu einer Haftung, sondern nur der adäquat kausale.
Beispiel:
A verkauft B ein Messer, mit welchem sich B in den Finger schneidet. Der Verkauf des Messers ist natürlich kausal (ohne Verkauf hätte sich B nicht mit dem Messer schneiden können) aber wohl nicht adäquat kausal (z.B. wegen Selbstverschuldens von B).
14. Wie lautet die bundesgerichtliche Definition des adäquaten Kausalzusammenhangs?
Ein Ereignis steht in adäquatem Kausalzusammenhang mit einem Erfolg, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des Eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 123 III 112).
15. Was ist die Besonderheit der Voraussetzung des Verschuldens bei der vertraglichen Haftung?
Es besteht die Vermutung, dass die Schlechterfüllung vom Schuldner verschuldet ist (Verschuldensvermutung/Umkehr der Beweislast, OR 97 Abs. 1).
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