OR AT 8 - Erfüllung von Obligationen
Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Erfüllung, Erfüllender, Erfüllungsempfänger, Gegenstand der Erfüllung, Ort der Erfüllung, Zeit der Erfüllung, Geldschluden, Gläubigerverzug
Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Erfüllung, Erfüllender, Erfüllungsempfänger, Gegenstand der Erfüllung, Ort der Erfüllung, Zeit der Erfüllung, Geldschluden, Gläubigerverzug
Kartei Details
Karten | 25 |
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Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.03.2016 / 27.02.2024 |
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1. Eine Definition der Erfüllung kennt das Gesetz nicht. Was regelt aber das Gesetz im Zusammenhang mit der Erfüllung?
Das Gesetz hält fest, wer wem wann wo welche Leistung zu erbringen hat.
2. Was sind die Folgen der Erfüllung?
OR 114 Abs. 1:
Durch die Erfüllung geht die einzelne Obligation einschlisslich aller relevanten Nebenrechte unter.
3. Wann ist der Schuldner zur persönlichen Erfüllung verpflichtet?
OR 68:
Der Schuldner ist grundsätzlich nur dann zur persönlichen Erfüllung verpflichtet, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.
4. Welche Formen der Dritterfüllung gibt es?
Der Schuldner kann durch eine Hilfsperson (OR 101) oder einen Beauftragten (Substiut, vgl. OR 398 Abs. 3) seiner Leistungspflicht nachkommen.
5. Woraus kann sich eine Pflicht zur persönlichen Erfüllung für den Schuldner ergeben?
Eine persönliche Leistungspflicht kann sich entweder
- aus dem Gesetz ergeben (z.B. OR 321; OR 398 Abs. 3),
- von den Parteien vertraglich vereinbart werden oder
- aus den Umständen hervorgehen.
6. Wer ist grundsätzlich Erfüllungsempfänger?
Im Normalfall wird die Leistung an den Gläubiger persönlich erbracht. Allenfalls gilt die Leistung ebenfalls als erbracht, wenn sie an einen vom Gläubiger bevollmächtigten Stellvertreter erfolgt (passive Stellvertretung).
7. Gibt es Ausnahmen vom Grundsatz, dass die Leistung an einen Dritten grundsätzlich keine Erfüllung bewirkt?
Ausnahmen vom genannten Grundsatz können sich entweder aus
- Gesetz
- Parteivereinbarung
- nachträglicher Weisung des Gläubigers
- gerichtlicher Anweisung
- oder Verkehrsübung ergeben.
8. Welche zwei Fälle der Leistung an einen Dritten mit befreiender Wirkung von Gesetzes wegen werden unterschieden?
- gesetzliche Pflicht zur Leistung an einen Dritten (z.B. SchKG 99)
- gesetzliches Recht zur befreienden Leistung an einen Dritten (z.B. OR 92, OR 96, OR 168 Abs. 1)
9. Welcher Fall der Leistung an einen Dritten mit befreiender Wirkung ist mittels Parteivereinbarung möglich?
Die Parteien können entweder einen unechten oder einen echten Vertrag zugunsten Dritter vereinbaren (OR 112).
Beim echten Vertrag zugunsten Dritter kommt dem Dritten ein selbstständiges Recht auf Geltendmachung der Erfüllung zu (OR 112 Abs. 2). Befreiend wirkt die Leistung in beiden Fällen.
10. Grundsätzlich wird ein Vertrag dadurch erfüllt, dass die vereinbarte Leistung erbracht wird. Welche Wahlrechte zugunsten des Schuldners sieht das Gesetz für den Fall vor, dass der Inhalt der Leistungen von den Parteien nur ungenügend bestimmt wurde?
Für den Fall, dass eine Parteivereinbarung fehtl, sieht das Gesetz in OR 71 und OR 72 zwei Vermutungen zugunsten eines schuldnerischen Wahlrechts vor
- Gattungsschuld (z.B. 6 Eier): dem Schuldner kommt das Individualisierungsrecht zu (welche Eier). Er darf keine Ware unter mittlerer Qualität anbieten (OR 71)
- Der Schuldner hat das Wahlrecht, welche Schuld er erfüllen will, wenn vereinbart wurde, dass er nur eine von mehreren Schulden erfüllen muss (OR 72).
11. Ist der Gläubiger dazu verpflichtet, eine Teilleistung anzunehmen?
Ist die ganze Schuld fällig, so hat der Gläubiger eine Teilleistung nicht anzunehmen und gerät dadurch auch nicht in Annahmeverzug (OR 69 Abs. 1; in extremen Fällen ist allerdings ein allfälliger Verstoss gegen Treu und Glauben zu prüfen).
12. Welche drei Fälle, in denen der Schuldner sich auch durch Erbringung einer anderen als der ursprünglich geschuldeten Leistung befreien kann, werden unterschieden?
Erfüllungssurrogate:
- Alternativermächtigung: Gesetz/Gläubiger gestattet es dem Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung zu erbringen (z.B. OR 84 Abs. 2). Solange beide Leistungen erfüllbar sind, kann der Gläubiger aber nur die ursprüngliche Leistung fordern.
- Leistung an Erfüllungs statt: Parteien vereinbaren, dass die erbrachte Leistung die ursprünglich geschuldete ersetzen soll.
- Leistung erfüllungshalber: Die vom Schuldner erbrachte Leistung ist eine andere als die geschuldete und wird lediglich an die ursprüngliche Schuld angerechnet.
13. Welches ist der Hauptanwendungsfall einer Alternativermächtigung?
Die Erfüllung von Fremdwährungsforderungen (OR 84 Abs. 2).
Beispiel: Der Gläubiger erlaubt dem Schuldner seine Schuld in EUR alternativ in Form von CHF zu bezahlen.
14. Wie wird der Erfüllungsort einer geschuldeten Leistung bestimmt?
Primär ist die Parteivereinbarung massgebend, welche den Erfüllungsort unmittelbar oder mittelbar bezeichnen kann.
Dabei kann sich die Vereinbarung auch aus den Umständen ergeben.
Subsidiär hält das Gesetz allgemeine Regeln zur Bestimmung des Erfüllungsortes der Leistung (OR 74)
15. Welche Erfüllungsorte werden vom Gesetz unterschieden?
- Geldschulden: Bringschulden; Am Sitz/Wohnsitz des Gläubigers (OR 74 Abs. 2 Ziff. 1)
- Stückschuld: Holschuld; Am Ort der Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (OR 74 Abs. 2 Ziff. 2)
- Auffangregelung: allgemein am Sitz/Wohnsitz des Schuldners (OR 74 Abs. 2 Ziff. 3)
- Versendungsschuld beim Kauf (OR 185 Abs. 2)
16. Welche zwei Begriffe werden in "zeitlicher Hinsicht" bei der Erfüllung unterschieden?
- Erfüllbarkeit (die Leistung kann erfolgen)
- Fälligkeit (die Leistung kann gefordert werden)
17. Welche Wirkungen hat die Erfüllbarkeit auf den Schuldner und den Gläubiger?
Schuldner: Recht die Leistung zu erbringen
Gläubiger: Pflicht die Leistung anzunehmen
18. Welches sind die Folgen der Fälligkeit einer Leistung?
Schuldner: Pflicht die Leistung zu erbringen
Gläubiger: Recht die Leistung zu fordern
pro memoria: mit der Fälligkeit beginnt die Verjährungsfrist zu laufen (OR 130 Abs. 1)
19. In welchen Situationen gewährt das Gesetz einer Partei das Recht, ihre Leistung zurückzubehalten?
Einrede des nichterfüllten Vertrags
- bei vollkommen zweiseitigen Verträgen (Synallagma)
- die Erfüllungsbewirkung oder die Erfüllungsbereitschaft der Gegenpartei fehlt
- oder die auszutauschenden Leistungen sind von Bestand und fällig und daher Zug um Zug geschuldet.
Besteht eine Vorleistungspflicht einer Partei, ist ihr die Einrede des nicht erfüllten Vertrags grundsätzlich verwehrt.
Einrede der Zahlungsunfähigkeit:
- bei vollkommen zweiseitigen Verträgen (Synallagma)
- Gegenpartei wird nach Vertragsschluss zahlungsunfähig, so dass der vertragliche Gegenanspruch gefährdet ist
- wenn keine Sicherheit geleistet wurde
20. Welche Regelung enthält das Gesetz für den Fall der Anrechnung einer Teilzahlung, wenn der Schuldner bei demselben Gläubiger mehrere Geldschulden hat, sowie allenfalls Kapital- wie auch Zinsschulden begleichen muss.
- Deckung offener Zinsschulden/weiterer Kosten & Sicherung des am wenigsten gesicherten Teils der Schuld (OR 85)
- Anrechnungserklärung des Schuldners (welche Schuld soll damit beglichen werden)
- Anrechnugnserklärung des Gläubigers (wenn der Schuldner von seinem Recht nicht Gebrauch gemacht hat).
21. Was wird unter den Mitwirkungshandlungen verstanden und welches ist ihre Rechtsnatur?
Handlungen, die der Gläubiger erfüllen muss, damit der Schuldner überhaupt seine Leistung richtig erfüllen kann.
h.L.: es handelt sich um nicht einklagbare Obliegenheiten, deren Unterlassung keine Vertragsverletzung darstellt. Die Verletzung von Obliegenheiten haben in der Regel eine Schwächung der Rechtsstellung zur Folge.
22. Welches sind die Voraussetzungen für den Gläubigerverzug?
OR 91:
- Schuldner hat Leistung genügend angeboten; und
- Gläubiger hat die Mitwirkungshandlung (i.d.R. Annahme) ungerechtfertigt verweigert
23. Wann gilt eine Mitwirkungshandlung als ungerechtfertigt verweigert?
Ungerechtfertigt ist die Verweigerung einer Mitwirkungshandlung dann, wenn es keine objektiven Gründe für das Verhalten des Gläubigers gibt, sondern die Verweigerung lediglich eine Folge persönlicher Umstände beim Gläubiger darstellt (z.B. war krank).
24. Welches sind die Rechtsfolgen eines Gläubigerverzugs?
Schuldner:
- Leistungspflicht bleibt (grundsätzlich)
- kein Schuldnerverzug während Gläubigerverzug
- Sachleistung geschuldet
- bewegliche Sache: Befreiung durch gerichtlich festgelegte Hinterlegung (OR 92)
- unbewegliche Sache: Rücktrittsrecht (BGer, analog OR 95)
- nicht hinterlegungsfähige Sache:
- mit Börsen-/Marktpreis: Verkauf mit richterlichen Genehmigung (OR 93 Abs. 1 & 2)
- ohne Börsen-/Marktpreis: Freihandverkauf nach Androhung (OR 93 Abs. 1 & 2)
- keine Sachleistung geschuldet: Rücktrittsrecht (OR 95)
Gläubiger:
- keine Einrede des nichterfüllten Vertrags
- Gefahrübergang für den zufälligen Untergang des Leistungsgegenstands
25. Kann der Verzug des Gläubigers auch zu einer Vertragsverletzung führen?
Falls sich aus dem Vertrag oder allenfalls den Umständen eine Pflicht des Gläubigers zur Annahme der Leistung ergibt, stellt ein Verzug des Gläubigers eine Vertragsverletzung dar (Gläubiger wird Schuldner).
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