OR AT 7 - Ungerechtfertigte Bereicherung
Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Allgemeine Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Sonderfälle, Verjährung
Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Allgemeine Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Sonderfälle, Verjährung
Kartei Details
Karten | 28 |
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Lernende | 15 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.03.2016 / 27.02.2024 |
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1. Wozu dient der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung?
Dem Ausgleich von Vermögensverschiebungen, welche der inneren Rechtfertigung entbehren (fehlgeschlagene Leistungsbeziehungen).
2. Wie werden die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund ihrer römisch-rechtlicher Wurzeln auch genannt?
Kondiktion
2a. Welche zwei Hauptarten von Bereicherungsansprüchen werden unterschieden?
- Leistungskondiktion
- Eingriffskondiktion
3. Was hat die Leistungskondiktion zum Gegenstand?
Die Rückgewährung von Zuwendungen, welche ohne gültigen Rechtsgrund erfolgt sind.
4. Worum geht es bei der Eingriffskondiktion?
Rückerstattung von ungerechtfertigten Bereicherungen, die durch einen Eingriff des Bereicherten in die geschützte Rechtssphäre einer anderen Person entstanden sind.
5. Welches sind die allgemeinen Grundvoraussetzungen des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung?
Der Bereicherungsanspruch setzt voraus
- Bereicherung
- ungerechtfertigt (ohne gültigen Rechtsgrund)
nicht: eine Vermögensverschiebung zwischen Bereicherungsgläubiger und -schuldner (neue BGer-Rechtsprechung; BGE 129 III 646)
6. Auf welche Weise kann sich eine ungerechtfertigte Bereicherung beim Bereicherten manifestieren?
- durch Vergrösserung der Aktiven (Vermögen)
- durch Verminderung der Passiven = Ersparnis/Nichtverminderung der Aktiven (Ersparnisbereicherung)
7. Wann gilt eine Bereicherung als ungerechtfertigt?
Eine Bereicherung gilt als ungerechtfertigt, wenn sie auf keinem gültigen Rechtsgrund (causa) beruht (z.B. Gesetz, Vertrag).
8. Welche Arten der Zuwendungen des Entreicherten (Leistungskonditionen) unterscheidet das Gesetz?
OR 62 Abs. 2:
- Zuwendung ohne gültigen Grund;
- Zuwendung aus nicht verwirklichtem Grund; und
- Zuwendung aus nachträglich weggefallenem Grund
9. Worin liegt der Unterschied zwischen der Leistungs- und der Eingriffskondiktion in Bezug auf die Bereicherung?
Die Bereicherung wird bei der Eingriffskondiktion durch den Bereicherten selbst herbeigeführt. Er greift in die geschützte Rechtssphäre eines anderen ein.
10. Wie kann ausserhalb der Eingriffs- und der Leistungskondiktion eine Bereicherung auch noch eintreten?
Durch einen unbeteiligten Dritten oder Zufall (Zufallskondiktion).
11. In welcher Beziehung steht der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu vertraglichen oder sachenrechtlichen Ansprüchen?
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn ein vertraglicher oder sachenrechtlicher Anspruch besteht.
Merkspruch (Reihenfolge Anspruchsprüfung): Viel Quatsch Schreibt Der Beamte:
- Vertragliche Ansprüche,
- Quasivertragliche Ansprüche,
- Sachenrechtliche Ansprüche,
- Deliktische Ansprüche,
- Bereicherungsrechliche Ansprüche.
12. In welcher Beziehung steht der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu einem Anspruch aus unerlaubter Handlung?
Falls eine ungerechtfertigte Bereicherung durch eine Unerlaubte Handlung (i.S.v. OR 41 ff.) entsteht, konkurieren die beiden Ansprüche (d.h. der Anspruchsgläubiger kann wählen worauf er seinen Anspruch stützen will).
13. Was ist der Gegenstand des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung?
Der Anspruch richtet sich auf Naturalrestitution, d.h. die Bereicherung ist primär in Natura herauszugeben.
14. In welchen Fällen kommt der Naturalrestitution praktische Bedeutung zu?
insbesondere bei der rechtsgrundlosen Abtretung von Forderungen, welche durch Rückzession zurückerstattet werden können
15. Welches ist die Alternative zu Naturalrestitution?
In denjenigen Fällen, in welchen die Leistung nicht in Natura erstatt werden kann, kommt es zu einem schlichten Wertersatz.
16. In welchen Fällen findet der Wertersatz Anwendung?
Praktische Bedeutung hat der Wertersatz v.a. bei Arbeits- und Dienstleistungen.
17. Was umfasst die Pflicht zur Rückerstattung?
Grundsätzlich ist das auf ungerechtfertigte Weise Empfangene in vollem Umfang zurückzuerstatten.
18. Gibt es Fälle, in denen der Bereicherungsschuldner die Rückerstattung verweigern kann?
OR 64:
der gutgläubige Bereicherte, welcher im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, kann die Rückerstattung verweigern.
19. Wann gilt ein Empfänger einer irrtümlich erfolgten Zahlung als gutgläubig?
Wenn er aufgrund der konkreten Umstände davon ausgehen durfte, dass die Leistung für ihn bestimmt war.
20. Wie ist bei der Rückerstattung ein allfälliger aus der Bereicherung gezogener Nutzen zu behandeln?
Auch ein allfälliger aus der Bereicherung gezogener Nutzen (z.B. Zinsen) ist herauszugeben.
21. Besteht in denjenigen Fällen, in welchen der Leistende eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung?
OR 63 Abs. 1:
Bei freiwilliger Bezahlung einer Nichtschuld (im Bewusstsein um die Nichtschuld) kann kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht werden.
22. Wie ist die Situation zu beurteilen, wenn sich der Leistende bezüglich seiner Leistungspflicht in einem Irrtum befand und in der Folge eine Nichtschuld freiwillig bezahlt hat?
OR 63 Abs. 1:
Der Leistende ist berechtigt, das Geleistete zurückzufordern, wenn er sich im Irrtum befand. Ob der Irrtum selbstverschuldet war, ist unerheblich (BGE 64 II 121).
23. Wie verhält es sich mit der Rückforderung bei der Bezahlung einer verjährten Schuld?
Die Verjährung verhindert lediglich die klageweise Durchsetzung der Schuld. Sie lässt die Schuld aber nicht untergehen. Deshalb begründet die Bezahlung einer verjährten Schuld keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (es gibt eine causa).
24. Gemäss OR 66 kann dasjenige, was in der Absicht, einen rechtswidrigen Erfolg zu bewirken, bezahlt wurde, nicht zurückgefordert werden. Was ist darunter zu subsumieren?
Auf den sogenannten Gaunerlohn.
Darunter werden Leistungen verstanden, welche zur Anstiftung oder Belohnung eines rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens bezahlt wurden.
25. Welche Fristen sind bei der Verjährung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung zu unterscheiden?
OR 67 Abs. 1: relative und absolute Verjährungsfrist.
26. Wann beginnt die relative Verjährungsfrist der ungerechtfertigten Bereicherung zu laufen und wie lange dauert sie?
1 Jahr ab Kenntnis des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung
27. Wann beginnt und wann endet die absolute Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung?
10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung
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